OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 M 1405/15

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSG:2015:0414.7M1405.15.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.03.2015 wird der weitere Beteiligte angewiesen, eine neue Kostenrechnung vorzulegen, mit der die Gebühr nach Ziffer 207 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 16,00 EUR nebst anteiliger Auslagen nicht mehr erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 2 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 13.10.2010 die Zwangsvollstreckung. Sie beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Solingen, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Sie erklärte ihr Einverständnis mit einer Zahlungsvereinbarung, aufgrund derer der Schuldner Raten zahlt. 3 Der weitere Beteiligte informierte den Schuldner mit Schreiben vom 09.02.2015 über den Vollstreckungsauftrag. Er gab dem Schuldner Gelegenheit, die Forderung in Höhe von insgesamt 488,31 EUR (einschließlich Nebenforderungen) bis zum 19.02.2014 zu begleichen. Der weitere Beteiligte suchte den Schuldner am 24.02.2015 in dessen Wohnung auf, um ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner erklärte ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 24.02.2015, er könne die Forderung nicht ausgleichen. Im Vollstreckungsprotokoll heißt es außerdem: 4 „…Eine Gütliche Erledigung ist gescheitert. …“ 5 Der Schuldner gab die Vermögensauskunft ab. 6 Der weitere Beteiligte hat der Gläubigerin unter dem 24.02.2015 insgesamt 62,05 EUR in Rechnung gestellt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 7 Gebühren 8 Gütliche Erledigung KV 207: 16,00 EUR 9 Abnahme der Vermögensauskunft, KV 260: 33,00 EUR 10 Auslagen 11 WG-pauschale, KV 711 /Z1: 3,25 EUR 12 pauschale Auslagen, KV 716: 9,80 EUR 13 Gegen die Rechnung wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 10.03.2015. Die Gläubigerin macht geltend, die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung (KV 207) sei nicht angefallen; die Gebühr dürfe der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt worden sei. 14 Die Gläubigerin beantragt, 15 den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten i.H.v. 16,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale an die Gläubigerin zu erstatten. 16 Der weitere Beteiligte ist der Auffassung, er habe die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung zu Recht geltend gemacht. 17 Der Bezirksrevisor beim Landgericht Wuppertal ist um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Bezirksrevisor hat angeregt, der Erinnerung stattzugeben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 19 II. 20 Die Erinnerung der Gläubigerin hat Erfolg. 21 Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) sowie die auf die Gebühr entfallende anteilige Auslagenpauschale nach Ziffer 716 des Kostenverzeichnisses sind nicht angefallen. 22 Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) berechnen darf, wenn er gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder einem Pfändungsversuch beauftragt worden ist. 23 Nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses steht dem Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 16,00 EUR zu. Die Gebühr entsteht gemäß der Nachbemerkung zu Ziffer 207 auch im Falle der gütlichen Erledigung. Etwas anderes gilt jedoch ausweislich der Nachbemerkung, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Abnahme der Vermögensauskunft) und § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. 24 Nach einer Auffassung darf die Gebühr für die gütliche Erledigung schon dann nicht erhoben werden, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung beauftragt hat (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 I-17 W 66/14). Dies wird mit der Absicht des Gesetzgebers begründet, einen Gebührentatbestand für den isolierter Antrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu schaffen, mit dem der Gerichtsvollzieher beauftragt wird, eine gütliche Erledigung zu versuchen. Nach der anderen Auffassung entfällt die Gebühr für die gütliche Erledigung nur, wenn der Auftrag des Gläubigers sowohl auf die Abnahme der Vermögensauskunft als auch auf die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen gerichtet ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014, I-10 W 33/14). 25 Zur Begründung der letztgenannten Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 27.03.2014 u.a. ausgeführt: 26 „… Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. … Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von "einer ... Amtshandlung", nicht aber von (mehreren) "Amtshandlungen" die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO). …“ 27 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann offen bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist. 28 Folgt man der erstgenannten Auffassung, so scheidet die Gebühr nach Ziffer 207 schon deshalb aus, weil die Gläubigerin den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt hat. 29 Im Ergebnis ist die Gebühr nach Ziffer 207 aber auch bei Anwendung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der zitierten Entscheidung nicht angefallen. Nach Auffassung des erkennenden Richters kann der erfolglose Versuch einer gütlichen Erledigung auch bei Anwendung dieser Auffassung eine Gebühr nach Ziffer 207 nur auslösen, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt worden ist. Hierfür spricht bereits die weitere Regelung in der Nachbemerkung zu Ziffer 207, wonach die Gebühr auch im Falle der gütlichen Erledigung entsteht. Wenn schon jeder erfolglose Versuch einer gütlichen Erledigung unabhängig von einem Antrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühr auslösen würde, so wäre nicht verständlich, warum die Gebührenordnung den Anfall einer Gebühr für eine (erfolgreiche) gütliche Erledigung ausdrücklich erwähnt. Auch einer erfolgreichen gütlichen Erledigung liegt der Versuch einer gütlichen Erledigung zu Grunde. Es bedürfte keiner ausdrücklichen Bestimmung, um dem Gerichtsvollzieher auch im Falle einer erfolgreichen gütlichen Erledigung die Gebühr zuzuerkennen, die er nach der Bestimmung sogar für den erfolglosen Versuch erhält. Versteht man die Regelung jedoch dahingehend, dass nur bei einer erfolgreichen gütlichen Erledigung die Gebühr auch ohne ausdrücklichen Antrag nach § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO anfällt, so wird die ausdrückliche Erwähnung der erfolgreich zustandegekommenen gütlichen Erledigung verständlich. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach der weiteren Nachbemerkung zu Ziffer 207 die Gebühr nicht anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beauftragt wird. Zwar kann der Gerichtsvollzieher einen (isolierten) Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht gleichzeitig mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen ausführen. Der Gläubiger kann jedoch entsprechende Aufträge gleichzeitig erteilen und hierbei den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und den Antrag auf Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen jeweils als Hilfsantrag stellen. 30 Geht man dennoch davon aus, dass für den Anfall der Gebühr nach Ziffer 207 ein ausdrücklicher Auftrag zum Versuch einer gütlichen Erledigung nicht erforderlich ist, so sind für den Anfall der Gebühr aber zumindest nennenswerte Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers zu verlangen, die über die ihm ohnehin obliegenden Verpflichtungen nach § 802b Abs. 1 ZPO hinausgehen. Allein die Prüfung, ob eine gütliche Erledigung in Betracht kommt, reicht nicht. Der Gerichtsvollzieher ist schon nach § 802b Abs. 1 ZPO verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. Es gehört zu seinen allgemeinen Pflichten, die Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung auszuloten. Diese allgemeine Verpflichtung, auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, stellt aber noch nicht den (konkreten) Versuch einer gütlichen Erledigung dar. Wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der nach § 802b Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, der Versuch einer gütlichen Erledigung sei ohne Erfolgsaussicht, so rechtfertigt dies den Anfall einer gesonderten Gebühr nicht. 31 Einen ausdrücklichen Antrag, eine gütliche Erledigung zu versuchen hat die Gläubigerin im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht gestellt. Ein solcher Antrag ergibt sich insbesondere nicht aus dem erklärten Einverständnis mit einer Ratenzahlung. Mit diesem Einverständnis hat die Gläubigerin lediglich gemäß § 802b Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner nicht ausschließt. 32 Der weitere Beteiligte hat auch keinen Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen, der über die Erfüllung seiner sich bereits aus § 802b Abs. 1 ZPO ergebenden allgemeinen Verpflichtung hinausgeht. Soweit der weitere Beteiligte dem Schuldner mit Schreiben vom 09.02.2015 die Möglichkeit einräumte, die Forderung bis zum 19.02.2014 zu begleichen, ist dies noch nicht als Versuch einer gütlichen Erledigung zu werten. Der weitere Beteiligte entsprach hiermit lediglich den sich aus § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO ergebenden Anforderungen. 33 Der Versuch einer gütlichen Erledigung lässt sich ebenso wenig aus dem Vermerk im Vollstreckungsprotokoll vom 24.02.2015 ableiten. Die Feststellung, eine gütliche Erledigung sei gescheitert, gibt noch keinen Hinweis auf konkrete Bemühungen des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung herbeizuführen. So bleibt bereits unklar, was der weitere Beteiligte unternommen hatte, um mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu erreichen. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich die Erklärung des Schuldners, er könne nicht zahlen und sei zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit. Soweit der weitere Beteiligte den Schuldner gefragt haben sollte, ob für ihn eine Ratenzahlung in Betracht kommt, würde dies noch keinen Versuch einer gütlichen Erledigung darstellen. Eine solche Frage wäre als Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung zu sehen, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. Die Erfüllung dieser Verpflichtung rechtfertigt aus den dargestellten Gründen nicht den Anfall der Gebühr nach Ziffer 207. 34 Nach alledem sind eine Gebühr und anteilige Auslagen für den Versuch einer gütlichen Erledigung nicht angefallen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG. 36 Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.