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Beschluss

33 F 59/97

AG SOLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Unterhaltsanordnung kann wegen neuer Tatsachen nach § 620b ZPO abgeändert werden. • Bei dringendem Tatverdacht des Prozessbetrugs kann Unterhaltsverwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. • Bei teilweiser Verwirkung ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu sichern; Altersvorsorgeunterhalt kann entfallen. • Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten mindert den Bedarf durch Einsparungen; zumutbare Erwerbstätigkeit kann bei einem minderjährigen Kind unter bestimmten Umständen verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung einstweiliger Unterhaltsanordnung wegen Verwirkung und Zusammenleben • Eine einstweilige Unterhaltsanordnung kann wegen neuer Tatsachen nach § 620b ZPO abgeändert werden. • Bei dringendem Tatverdacht des Prozessbetrugs kann Unterhaltsverwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. • Bei teilweiser Verwirkung ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu sichern; Altersvorsorgeunterhalt kann entfallen. • Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten mindert den Bedarf durch Einsparungen; zumutbare Erwerbstätigkeit kann bei einem minderjährigen Kind unter bestimmten Umständen verlangt werden. Die Antragstellerin erhielt einstweilig Unterhalt in Höhe von 1039,32 DM Elementarunterhalt, 244,63 DM Krankenvorsorge und 375,72 DM Altersvorsorge. Das Gericht nahm an, sie lebe nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammen; Wohnung und Eigentumsteil gehörten beiden je zur Hälfte. Der Antragsgegner erstattete Strafanzeige; nach Hausdurchsuchungen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gemeinschaftlichen Prozessbetrugs mit dem Vorwurf, die Parteien hätten entgegen ihrer Aussagen zusammengelebt. Die Antragstellerin räumte später ein, seit 01.04.1997 mit dem Lebensgefährten zusammenzuleben, bestritt aber eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 620b ZPO. Das Amtsgericht prüfte Verwirkung, Billigkeit und den nötigen Lebensbedarf des minderjährigen Sohnes. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag ist nach § 620b ZPO zulässig, weil nach Erlass der einstweiligen Anordnung neue Tatsachen (Hausdurchsuchungen, Anklage) hinzugekommen sind. • Verwirkung: Die Antragstellerin ist nach dem Inhalt der Ermittlungen dringend verdächtig, durch falsche Angaben Prozessbetrug begangen zu haben; dies begründet die Glaubhaftmachung einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche. • Billigkeitsabwägung: Trotz Verwirkung darf der Unterhaltsanspruch nicht so weit gekürzt werden, dass der Mindestbedarf des minderjährigen Kindes gefährdet wird; ein völliger Ausschluss ist wegen Kindesbetreuung unzulässig und Verweisung auf Sozialhilfe ist nicht vereinbar. • Berücksichtigung von Wohnverhältnissen und Erwerbspflicht: Das zusammenlebende Paar erzielt Einsparungen durch gemeinsame Haushaltsführung; angesichts des Sohnes und der Umstände ist der Antragstellerin zumutbar, Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, Frist bis 31.05.1998, Nachweis der Arbeitssuche erforderlich. • Ergebnis der Bedarfsberechnung: Unter Abwägung von Bedarf, Einsparungen und Verwirkung ist der Altersvorsorgeunterhalt wegzufallen, der Elementarunterhalt auf 1040 DM und der Krankenvorsorgeunterhalt auf 244,63 DM zu begrenzen; weitere Anpassung nach Frist oder Ausgang des Strafverfahrens möglich. Der Antrag des Antragsgegners wurde zum Teil stattgegeben. Die einstweilige Anordnung wurde dahin abgeändert, dass die Antragstellerin ab Februar 1998 monatlich 1040 DM Elementarunterhalt und 244,63 DM Krankenvorsorgeunterhalt erhält; Altersvorsorgeunterhalt entfällt. Das Gericht hat eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen des dringenden Verdachts des Prozessbetrugs festgestellt, dieses Gewicht aber in einer Billigkeitsabwägung mit dem Schutz des minderjährigen Sohnes verbunden. Die Antragstellerin muss umgehend intensiv bis zum 31.05.1998 eine Teilzeitstelle suchen und dem Gericht ihre Bemühungen nachweisen; das Gericht behält sich eine erneute Entscheidung vor, insbesondere wenn das Strafverfahren nicht zur Anklageerhebung führt oder ein Freispruch erfolgt.