OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Cs 51 Js 2684/23

AG Singen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSINGE:2023:0628.5CS51JS2684.23.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw auf den eigenen Namen abschließt, ohne Halter des Fahrzeugs zu sein, kann sich wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Unterlassen strafbar machen, wenn er die fortgesetzte Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs durch einen Nutzer ohne Fahrerlaubnis duldet.(Rn.32) 2. Wer tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81).(Rn.27) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Strafverfahren vor dem LG Konstanz (6 NBs 51 Js 2684/23) als Berufungsinstanz ist am 25. Juni 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt worden.
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Er wird deshalb zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 13, 27, 49 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw auf den eigenen Namen abschließt, ohne Halter des Fahrzeugs zu sein, kann sich wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Unterlassen strafbar machen, wenn er die fortgesetzte Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs durch einen Nutzer ohne Fahrerlaubnis duldet.(Rn.32) 2. Wer tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81).(Rn.27) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Strafverfahren vor dem LG Konstanz (6 NBs 51 Js 2684/23) als Berufungsinstanz ist am 25. Juni 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt worden. 1. Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Er wird deshalb zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 13, 27, 49 Abs. 1 StGB I. Der Angeklagte ist eigenen Angaben zufolge auf Basis eines Angestelltenverhältnisses beim Autohaus Gebrüder X. angestellt und dort für den Abschleppdienst zuständig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 2.000 EUR. An dem genannten Autohaus ist auch der Angeklagte selbst beteiligt. Gewinne hieraus steckt der Angeklagte seinen Angaben zufolge wieder vollumfänglich in das „Geschäft“. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder, einer im Jahr … geborenen Tochter des im Jahr XXX geborenen M. X., die sich selbst unterhalten. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Eigenheim von etwa 150 m² Größe, welches noch mit Schulden in Höhe von ca. 10.000 EUR belastet ist, die voraussichtlich zum Jahresende getilgt sein werden. Der Zinsanteil der monatlichen Raten ist ihm nicht bekannt. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. II. Vorgeschehen: Der Sohn des Angeklagten, M. X., erwarb gegen Mitte des Jahres 2022 einen Pkw V.. Um günstigere Konditionen für das Fahrzeug zu erlangen, wurde der Kaufvertrag für das Fahrzeug auf den Namen des Angeklagten abgeschlossen und von diesem unterschrieben. Auch den Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug schloss der Angeklagte auf seinen Namen ab, um die Versicherung aufgrund bestehender Schadensfreiheitsrabatte günstiger zu gestalten. Am 14.07.2022 wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KN... erstzugelassen. Alleiniger wesentlicher Nutzer des Fahrzeugs war M. X., welcher neben dem Angeklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung als Fahrer benannt wurde. Wenngleich der Kaufvertrag und der Haftpflichtversicherungsvertrag auf den Namen des Angeklagten liefen, war es der M. X., welcher sämtliche Raten für die Fahrzeugfinanzierung sowie die Versicherungsprämie von seinem Konto bezahlte und auch die übrigen Aufwendungen für das Fahrzeug aus seinem Vermögen bestritt. Der Angeklagte wäre nur dann eingestanden, wenn an dem Fahrzeug außerplanmäßige Reparaturen erforderlich geworden wären. Bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs war M. X. nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis, da ihm diese am 04.07.2022 von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war. Dies verschwieg M. X. zunächst seinem Vater. Am 02.08.2022 fuhr M. X. mit dem V., amtliches Kennzeichen KN..., in E., obwohl ihm seine Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diesbezüglich erging am 02.11.2022 Strafbefehl gegen M. X. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Am Morgen des 20.12.2022 wurde M. X. in Singen am Steuer des genannten V. durch den Polizeibeamten PHM G. erneut einer Fahrzeugkontrolle unterzogen und gegen diesen, da er keine Fahrerlaubnis innehatte, ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Den Pkw hatte M. X. mittels eines auf das Mobiltelefon geladenen „virtuellen“ Autoschlüssels in Betrieb genommen. Da PHM G. den Angeklagten als Halter des genannten Fahrzeugs ermittelt hatte, leitete PHM G. ein Ermittlungsverfahren wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten ein und warf in der darauffolgenden Nachtschicht einen Beschuldigten-Anhörungsbogen in den Briefkasten. Spätestens mit Kenntnisnahme des Anhörbogens wusste der Angeklagte darum, dass seinem Sohn die Fahrerlaubnis entzogen worden war und konfrontierte seinen Sohn in einem Streitgespräch auch damit. Tatgeschehen: Obwohl der Angeklagte nunmehr wusste, dass sein Sohn M. X. nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, duldete er weiter, dass sein Sohn den V. weiter nutzt. Obwohl der Haftpflichtversicherungsvertrag für den Pkw auf seinen Namen lief und obwohl ausschließlich sein Sohn M. X. den Pkw nutzte, unterließ es der Angeklagte, den auf seinen Namen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag zu kündigen und das Fahrzeug abzumelden, um weitere Fahrten seines Sohnes mit dem Pkw zu unterbinden. Am 14.01.2023 gegen 22:10 Uhr fuhr M. X. mit dem Pkw V., amtliches Kennzeichen KN..., auf der Bahnhofstraße in Singen, obwohl dieser, wie er wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht innehatte. In Kenntnis der fehlenden Berechtigung seines Sohnes zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass sein Sohn abermals ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug steuern würde. Er wusste, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, welche aufgrund des auf seinen Namen abgeschlossenen Haftpflichtvertrages erfolgte, dem M. X. die Tatbegehung zumindest in psychischer Hinsicht erheblich erleichterte, nachdem die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne die zuvor hierfür ausgegebenen Kennzeichen das Risiko einer Verkehrskontrolle durch die Polizei erheblich erhöht und somit als Hemmschwelle für die Begehung einer weiteren Tat gewirkt hätte. Erst am 13.03.2023 wurde der Pkw schließlich außer Betrieb gesetzt. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, soweit ihnen das Gericht gefolgt ist. Dass der Angeklagte zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weiß das Gericht aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. a) Der Angeklagte hat eine strafrechtliche Verantwortung seiner Person nachdrücklich zurückgewiesen, wobei er sich in Bezug auf seine Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis widersprüchlich einließ. In Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs und die Tragung der mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten und Gebühren ließ sich der Angeklagte im Wesentlichen wie auch vom Gericht festgestellt ein. Sein Sohn habe zu jener Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt; wegen der „Prozente“ sei der Vertrag auf seinen Namen abgeschlossen worden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Auto habe jedoch sein Sohn bezahlt; er selbst hätte nur einspringen müssen, wenn an dem Fahrzeug außerplanmäßige Reparaturen durchzuführen gewesen wären, womit aufgrund Vollkaskoversicherung nicht zu rechnen gewesen sei. Er selbst habe für das Auto keine Verwendung gehabt, da er ein eigenes Auto und ein Motorrad besitze, wie auch zwei weitere Fahrzeuge, die derzeit nicht zugelassen seien. Soweit es um seine Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Sohnes ging, erklärte der Angeklagte eingangs, dass er am 14.01.2023 überhaupt nicht gewusst habe, dass sein Sohn keine Fahrerlaubnis hat. Auf Frage, ob sein Sohn ihm nicht von den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren berichtet hatte, schilderte der Angeklagte, dass er dies nicht mitbekommen habe. Dies sei Sache seines Sohnes gewesen. Die an seinen Sohn gerichtete Post nehme er nicht zur Kenntnis. Wann genau er letztlich von der fehlenden Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht mehr genau. Er habe danach aber seinen Sohn aufgefordert, ihm die Autoschlüssel zu übergeben, kurz danach sei der Pkw an V. zurückgegangen. Seines Wissens sei sein Sohn danach nicht mehr Auto gefahren. Nachdem sein Sohn M. X. als Zeuge eine Einlassung gegenüber PHM G. vom 20.12.2022 bestätigt hatte, dass sein Vater ihm die Fahrzeugschlüssel weggenommen habe, und ausgesagt hatte, dies sei passiert, nachdem er im Oktober erneut von der Polizei gestoppt worden sei, machte sich der Angeklagte nunmehr dies zu eigen und führte aus, er habe damals nicht gewusst, dass der Pkw auch mit einem virtuellen Schlüssel gefahren werden kann. b) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf folgenden Erwägungen: aa) Soweit der Angeklagte angab, dass alleiniger wirtschaftlicher Nutznießer des V. sein Sohn M. X. war, ist das Gericht der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Die diesbezüglichen Angaben bestätigte M. X. in seiner Zeugenaussage. Dass jedenfalls die Leasingraten vom Konto des M. X. bezahlt wurden, bestätigte ein Kontoauszug der [Bank], welcher für den 05.01.2023 eine Lastschrift für eine Monatsrate zugunsten der V. Leasing GmbH in Höhe von 284,00 EUR auswies. Die Zeitpunkte der strafrechtlich geahndeten Fahrten ohne Fahrerlaubnis durch M. X. sowie den Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis kennt das Gericht aus dem im Verfahren 5 Ds… gegen M. X. ergangenen Urteil. Das Datum der Erstzulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs hat das Gericht der eingeholten Halterauskunft entnommen. bb) Die Feststellung, dass der Angeklagte am 14.01.2023 bereits wusste, dass sein Sohn M. X. keine Fahrerlaubnis hat, beruht auf folgenden Erwägungen: (1) Vom Zeugen PHM G., der den Sohn des Angeklagten sowohl am 20.12.2022, als auch am 14.01.2023 Verkehrskontrollen unterzogen hatte, weiß das Gericht, dass M. X. bereits bei der Verkehrskontrolle am 20.12.2022 angegeben hatte, dass sein Vater ihm die Fahrzeugschlüssel weggenommen habe. Ferner schilderte der Zeuge wie festgestellt, dass er persönlich in der folgenden Nachtschicht den Beschuldigten-Anhörbogen wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei dem Angeklagten in den Briefkasten geworfen hatte. Nach der Kontrolle vom 14.01.2023 habe er den Angeklagten sodann auch persönlich aufgesucht und ihn darüber informiert, dass sein Sohn ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Der Angeklagte habe sich nicht erfreut darüber gezeigt, dass sein Sohn gefahren sei und habe das Fahrzeug abgeschleppt. (2) Auch aus der Aussage des Zeugen M. X. geht hervor, dass sein Vater im Zeitpunkt der Fahrt vom 14.01.2023 bereits gewusst hatte, dass er keine Fahrerlaubnis mehr hat. Er schilderte, dass ihm bereits die (physischen) Fahrzeugschlüssel abgenommen worden seien, nachdem er im Oktober 2022 gestoppt worden sei. Nachdem sein Vater den Anhörbogen wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten hatte, habe ihn sein Vater darauf angesprochen, wobei er nicht glücklich gewirkt habe. Er, der Zeuge, habe aber sämtliche Gespräche weitestgehend abgeblockt. Zu der weiteren (verfahrensgegenständlichen) Fahrt sei es dann etwa zwei bis drei Monate später gekommen. (3) Auf Grundlage der beiden Aussagen ist das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte spätestens nach der Fahrt seines Sohnes vom 20.12.2022 wusste, dass dieser keine Fahrerlaubnis mehr hatte. Zwar wurde M. X., soweit bekannt, nicht im Oktober 2022 am Steuer des Fahrzeugs gestoppt, dafür aber am 02.08.2022 und am 20.12.2022. Jedenfalls war seine Aussage in Bezug auf die Tatsache, dass das Gespräch mit seinem Vater mehrere Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat stattfand, glaubhaft, zumal er auch gegenüber PHM G. bereits am 20.12.2022 von einer angeblich erfolgten Schlüsselwegnahme durch den Vater berichtet hatte. Anhaltspunkte, am diesbezüglichen Wahrheitsgehalt der Aussage des M. X. zu zweifeln, ergaben sich nicht, zumal es dem Zeugen eher darum ging, seinen Vater in Schutz zu nehmen. Ebensowenig hatte das Gericht Anlass, an den Angaben des Zeugen G. zu zweifeln. Nachdem der Anhörungsbogen durch ihn persönlich in den Briefkasten des Angeklagten eingeworfen wurde, hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Angeklagte in der unmittelbaren Folgezeit von dessen Inhalt Kenntnis nahm. Schließlich stützt auch das sich wandelnde Aussageverhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung die Überzeugung des Gerichts, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis des Sohnes hatte. IV. Der Angeklagte hat sich im Wege des Unterlassens gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 27, 13 Abs. 1 StGB der Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. 1. Eine Strafbarkeit wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist nicht gegeben, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht der Halter des Pkw war. Maßgeblich für die Beurteilung der Haltereigenschaft im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist der materiell-wirtschaftliche Halterbegriff (MüKoStVR/Weidig, 1. Aufl. 2016, StVG § 21 Rn. 24). Halter des Kraftfahrzeuges ist demnach, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (zum Ganzen BGH NJW 1983, 1492 m.w.N.). Hingegen begründet der Abschluss des Versicherungsvertrages auf den Namen des Angeklagten als solcher nicht dessen Haltereigenschaft. Selbst im Falle einer teilweisen Kostentragung durch die Eltern für ein ausschließlich durch deren Kind als Fahranfänger genutzten Fahrzeugs wird bei alleiniger Verfügungsgewalt des Kindes regelmäßig nur dieses als Halter anzusehen (vgl. MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 24). Vorliegend trug jedoch auch sämtliche Kosten für das Fahrzeug der M. X.. 2. Indes ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 27, 13 Abs. 1 StGB gegeben. M. X. hat mit seiner Tat vom 14.01.2023 den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Zu dieser Tat hat der Angeklagte durch das Unterlassen der ihm gebotenen Abmeldung des Fahrzeugs und der Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrags Hilfe geleistet. a) Den Angeklagten traf eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB dahingehend, die unbefugte Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs zu verhindern. Regelungszweck der strafrechtlichen Halterhaftung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG sind die hohen Gefahren, die von einem Fahrzeug für die Allgemeinheit ausgehen, insbesondere, wenn dieses von einer ungeeigneten bzw. unberechtigten Person geführt wird. Deshalb statuiert die Strafnorm die Pflicht des Fahrzeughalters, sich vor Überlassung eines Fahrzeugs davon zu überzeugen, dass der Fahrzeugnutzer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (vgl. NK-GVR/Heinz-Georg Kerkmann, 3. Aufl. 2021, StVG § 21 Rn. 49). Auf vergleichbare Erwägungen, nämlich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, stützt sich die verschuldensunabhängige zivilrechtliche Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG, deren Absicherung die Versicherungspflicht nach § 1 PflVG dient. Auch wenn der Angeklagte nicht als Fahrzeughalter anzusehen ist, hat er als Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr überhaupt erst ermöglicht und somit in vergleichbarer Weise an der Schaffung der Gefahrenquelle mitgewirkt. Ungeachtet seiner fehlenden Haltereigenschaft bestanden deshalb für den Angeklagten zumindest Überwachungspflichten in Bezug auf das auf seinen Namen versicherte Fahrzeug fort. Dies zeigt sich auch anhand der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen. Der ihm bekanntgewordene Umstand nämlich, dass M. X. als Halter und angemeldeter Fahrer des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, stellt in Bezug auf das abgeschlossene Pflichtversicherungsverhältnis eine Gefahrerhöhung (fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs durch eine nicht geeignete, da nicht fahrerlaubnisberechtigte Person) im Sinne des § 23 Abs. 3 VVG dar, welche der Angeklagte umgehend nach Kenntnisnahme der Haftpflichtversicherung hätte anzeigen müssen, zumal dieser Umstand nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung regelmäßig zum Ausschluss der Leistungspflicht führt. Insoweit hätte der Angeklagte eine Einflussmöglichkeit und eine Einflusspflicht auf den Fortbestand des Haftpflichtversicherungsverhältnisses gehabt. Ohne weiteres wäre es ihm überdies möglich gewesen, seinem Sohn die Nutzungsberechtigung für das Fahrzeug im Rahmen des auf seinen Namen laufenden Versicherungsverhältnisses zu entziehen, das Fahrzeug abzumelden und die hierfür ausgegebenen Kennzeichen in seinen Besitz zu nehmen. Die von der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis ausgehenden Gefahren treffen vorliegend nicht nur den Versicherungsgeber, sondern, wie ausgeführt, die Allgemeinheit. Daher besteht für den Angeklagten als Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB dahingehend, dass er im Rahmen des auf seinen Namen abgeschlossenen Pflichtversicherungsverhältnisses in Form einer Überwachungspflicht sicherzustellen hat, dass eine missbräuchliche Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs, insbesondere durch Personen ohne Fahrerlaubnis, nicht erfolgt. b) Den ihm im Rahmen seiner Garantenstellung treffenden Handlungspflichten ist der Angeklagte nicht im gebotenen Maße nachgekommen. Dabei kann offenbleiben, ob der Angeklagte seinem Sohn, wie er zuletzt implizierte, die physischen Fahrzeugschlüssel zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat weggenommen hat. Nachdem nämlich ausschließlich M. X. und niemand sonst das Fahrzeug nutzte, gab es keinen Grund, die Zulassung des Fahrzeugs im Straßenverkehr über Monate hinweg aufrechtzuerhalten, zumal ihm gegebenenfalls spätestens nach der Fahrt seines Sohnes vom 20.12.2022 (bei welcher dieser gegenüber PHM G. bereits von der angeblichen Schlüsselwegnahme durch seinen Vater berichtet hatte) bewusst gewesen sein musste, dass die von ihm (möglicherweise) zuvor ergriffene Maßnahme nicht fruchtete. c) Dass es, wie geschehen, zu weiteren Fahrten seines Sohnes ohne Fahrerlaubnis kommen würde, hatte der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände zumindest billigend in Kauf genommen. V. Im Rahmen der Strafzumessung fand der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG Anwendung, welcher gem. §§ 27, 49 Abs. 1 gemildert wurde. Da die Tat durch Unterlassen begangen wurde, hat das Gericht geprüft, ob gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Milderung des Strafrahmens zu erfolgen hat, hat dies im Ergebnis jedoch abgelehnt. Dabei sah das Gericht zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Andererseits sah das Gericht aufgrund der einem Fahrzeughalter sehr ähnlichen Stellung des Angeklagten und einer Tat, die in ihrem Erscheinungsbild dem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nahesteht, keinen Anlass, über die bereits gem. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Milderung des Strafrahmens hinaus eine weitere Milderung vorzunehmen. Eine Einsicht in sein Fehlverhalten, welche möglicherweise eine weitere Milderung eröffnet hätte, zeigte der Angeklagte nicht. Unter Berücksichtigung des straffreien Vorlebens des Angeklagten sowie der Umstände des konkreten Einzelfalls erachtete das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ging das Gericht unter Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils für die im Eigentum des Angeklagten stehende und fast vollständig abbezahlte Immobilie von 150 m² Wohnfläche sowie der von ihm bezogenen Nettoeinkünfte in Höhe von 2.000 EUR von einem zugrundezulegenden Einkommen von 2.400 EUR aus, so dass die Tagessatzhöhe auf 80 EUR festzusetzen war. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.