Beschluss
2 F 343/24
AG Sigmaringen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwischen den Beteiligten eines Privatgutachtens iSd. § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG und den Beteiligten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens (§ 172 FamFG) muss keine Identität bestehen.(Rn.20)
2. Holen der Putativvater, die Mutter und das Kind einvernehmlich ein (Privat)Vaterschaftsgutachten ein, so kann dies im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB) nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG verwertet werden, wenn das Kind, der Vater und die Mutter im Anfechtungsverfahren damit einverstanden sind und das Privatgutachten den Anforderungen der Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung (Bundesgesundheitsbl. 2013, 169) entspricht bzw. das Privatgutachten keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen aufwirft.(Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte J. nicht der Vater des Kindes E., geboren am … 2024, ist.
2. Die Gerichtskosten tragen die Mutter … und J. zu je 1/2, ihre außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert beträgt 2.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen den Beteiligten eines Privatgutachtens iSd. § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG und den Beteiligten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens (§ 172 FamFG) muss keine Identität bestehen.(Rn.20) 2. Holen der Putativvater, die Mutter und das Kind einvernehmlich ein (Privat)Vaterschaftsgutachten ein, so kann dies im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB) nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG verwertet werden, wenn das Kind, der Vater und die Mutter im Anfechtungsverfahren damit einverstanden sind und das Privatgutachten den Anforderungen der Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung (Bundesgesundheitsbl. 2013, 169) entspricht bzw. das Privatgutachten keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen aufwirft.(Rn.20) (Rn.22) 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte J. nicht der Vater des Kindes E., geboren am … 2024, ist. 2. Die Gerichtskosten tragen die Mutter … und J. zu je 1/2, ihre außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Der Verfahrenswert beträgt 2.000 Euro. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Vaterschaft. Mit dem Antrag vom 20.08.2024 beantragte das Kind, vertreten durch das Jugendamt, die Feststellung, dass der Beteiligte J. nicht der Vater sei. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Beteiligten J. [Vater] verheiratet. Sie leben jetzt getrennt, eine Scheidung hat (noch) nicht stattgefunden. Der Putativvater [L], das Kind und die Mutter haben - außergerichtlich - ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben, das unter dem 22.10.2024 erstattet und dem Familiengericht vorgelegt worden ist. Sowohl das Kind als auch die Mutter (mit Schreiben vom 28.10.2024) und der Vater (mit Mail vom 09.12.2024) haben der Verwertung des Gutachtens zugestimmt. Beide Eltern sind mit dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren einverstanden. Der Vater tritt dem Antrag in der Abstammungssache nicht entgegen. Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört. II. Der nach §§ 1600 ff. BGB, 169 Nr. 4 FamFG zulässige Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ist begründet. 1) Der Antrag ist zulässig. a) Das Kind ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB anfechtungsberechtigt. Es wird durch das Jugendamt wirksam vertreten. Mit Beschluss vom 09.07.2024 wurde das Jugendamt zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungsbereich „Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ bestellt. b) Weil beide sorgeberechtigten Elternteile ihre Zustimmung zum Anfechtungsverfahren erklärt haben, fehlt es dem Antrag des Kindes auch insoweit nicht an einer Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07 -, BGHZ 180, 51-62, juris zu Rn. 28 f., dort zum Unterschied zwischen Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts im Innenverhältnis und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung der Klage im Außenverhältnis). 2) Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte J. gilt als Vater des Kindes E., da er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieser Schein der Vaterschaft entspricht jedoch nicht den Tatsachen, denn nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme ist es offenbar unmöglich, dass der Beteiligte J. der biologische Vater des Kindes ist. Denn als biologischer Vater steht ausweislich des (Privat)Vaterschaftsgutachtens vom 22.10.2024 L. fest, was die biologische Vaterschaft des J. denklogisch ausschließt. Nach dem (Privat)Vaterschaftsgutachten vom 22.10.2024 steht fest, dass L. zu mehr als 99,9999% (vgl. Abschnitt III.6.1 Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission ([Geko]) Vater des Kindes ist. Dieses Gutachten ist hier im Anfechtungsverfahren verwertbar, die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist entbehrlich. Im Anfechtungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz mit der Einschränkung des § 177 Abs. 1 FamFG. Dem entsprechend hat im hier vorliegenden Fall des § 169 Nr. 4 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden (§ 177 Abs. 2 S. 1 FamFG). Danach ist grundsätzlich vom Gericht ein Abstammungsgutachten einzuholen. Nach § 177 Abs. 2 S. 2 FamFG kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen aber durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Das Vaterschaftsgutachten vom 22.10.2024 ist von § 177 Abs. 2 S. 2 FamFG erfasst (ebenso (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani, 4. Aufl. 2025, FamFG § 177 Rn. 14 sowie Fn. 33). Bei dem Vaterschaftsgutachten vom 22.10.2024 handelt es sich um ein Gutachten, an dem das Kind, die Mutter und der Putativvater beteiligt waren; es handelt sich nicht um ein Gutachten, das im Rahmen des § 1598a Abs. 1 BGB eingeholt worden ist bzw. eingeholt werden konnte, denn diese Vorschrift gilt nur für den rechtlichen Vater iSd. § 1592 BGB (so die einhellige Ansicht, OLG Zweibrücken Beschl. v. 2.8.2022 – 6 UF 70/22, BeckRS 2022, 23428 Rn. 3 mit Nachw.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 2 UF 49/09 –, juris; BeckOGK/Reuß, 1.11.2024, BGB § 1598a Rn. 81 mit Nachw.). Diese Beteiligten stimmen mit dem Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nicht überein, an dem Kind, Mutter und (rechtlicher) Vater beteiligt sind (§ 172 FamFG), die wiederum Beteiligte iSd. § 1598a Abs. 1 BGB sein könnten. Jedoch müssen die Beteiligten des (Privat)Gutachtens nicht mit den Beteiligten des Anfechtungsverfahrens übereinstimmen. Zwar hat der Wortlaut der Vorschrift den Fall der Identität der Beteiligten im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren im Auge: Haben die Beteiligten iSd. § 172 FamFG außergerichtlich bereits - im Rahmen des § 1598a BGB (also der rechtliche Vater iSd. § 1592 BGB) - mit ihrer Zustimmung ein Gutachten zur Abstammung eingeholt, so sollen diese identischen Beteiligten dieses Gutachten im Anfechtungsverfahren verwerten können, wenn alle der Verwertung im Gerichtsverfahren zustimmen und das Gutachten keine Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit aufwirft. Dass es sich dabei um ein Gutachten handeln muss, das ein Beteiligter mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholt hat, hat seinen Grund darin, dass verhindert werden soll, dass ein heimlich - und damit rechtswidrig - eingeholtes Gutachten verwertet wird; auf ein heimlich eingeholtes Gutachten darf das Gericht seine Entscheidung - wegen einer nicht gerechtfertigten Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung - nicht stützten (BGH NJW-RR 2008, 449 zu Rn. 17; BVerfG NJW 2007, 753). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die Beteiligten des (außergerichtlichen) Gutachtens der Begutachtung zugestimmt haben; ob sie dies vor oder nach der Begutachtung gemacht haben, ist unerheblich. Dass die Beteiligten des Abstammungsgutachtens und des Anfechtungsverfahrens identisch sind, ist somit nicht erheblich. Maßgeblich ist, dass das (außergerichtliche) Gutachten nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt worden ist. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt sie in der hier vorliegenden Konstellation zur Anwendung, bei dem das Kind, die Mutter und der Putativvater - außerhalb des § 1598a Abs. 1 BGB (vgl. oben) - die Abstammung begutachten lassen. Die Vorschrift will erreichen, dass durch Verwertung eines Privatgutachtens die erneute gerichtliche Begutachtung erspart wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 17 UF 53/11 –, Rn. 9, juris). In derartigen Fällen wäre der Zwang zur Einholung eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens lediglich ein kostenverursachender Formalismus, der den Beteiligten kaum zu vermitteln wäre (BT-Drs. 16/6308, 245 f.). Diese Erwägung trifft auf die vorliegende Konstellation ebenso zu. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Beteiligten des Abstammungsgutachtens und die Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nicht identisch sind. Entscheidend ist vielmehr, dass eine sinnlose und keine weitere Erkenntnis bringende weitere Begutachtung vermieden werden soll. Dies trifft auf den Fall der fehlenden Identität der Beteiligten des Abstammungsgutachtens und des Anfechtungsverfahrens aber genauso zu. Da der Vater, der am außergerichtlichen Vaterschaftsgutachten nicht beteiligt war, der Verwertung des Gutachtens im Gerichtsverfahren zustimmen muss, sind auch Rechtsnachteil für den Vater ausgeschlossen. Die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Gutachtens wäre ein bloßer Formalismus, der über die Verursachung weiterer Kosten keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen wird. Die gebotene Amtsermittlung und die erforderliche gerichtliche Überzeugungsbildung werden davon selbstverständlich nicht berührt. b) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens, das durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Forensische DNA-Spurenanalytik und Abstammungsbegutachtung nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt wurde, bestehen nicht. Das (Privat)Gutachten hält der Seriositätskontrolle stand. Das Gutachten entspricht in seiner Qualität den gängigen Standards der Wissenschaft und entspricht den rechtlich verbindlichen "Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung" (Bundesgesundheitsbl. 2013, 169). Das Labor ist iSd. GenDG akkreditiert. Insbesondere liegen dem Gutachten entsprechende Identitätsbestätigungen und Einwilligungserklärungen vor, weiter die gebotenen Probenentnahmeprotokolle. Die Proben wurden nach dem im Internet des Gutachters abrufbaren Ablaufbeschreibung nicht durch die zu untersuchende Person selbst oder ihr nachstehende oder nicht sachkundige Personen erhoben (vgl. Abschnitt III.5.1), sondern im Beisein einer neutralen, nicht verwandten Person wie einer Apotheke, Pro Familia, Arzt oder Jugendamt, durchgeführt (https://www..., abgerufen am 13.12.2024). Die Analyse wurde durch den (Privat)Gutachter selbst durchgeführt. Nach Standardmethoden wurde DNA extrahiert und anschließend Erbmaterial mit der PCR-Singe-Locus-Technik bestimmt, das DNA- Analyse-Kit ist angegeben (Abschnitt III.7.3). Es wurden 24 unabhängige PCR-Systeme analysiert. Die Beteiligten hatten auch ausreichend Gelegenheit gehabt zur Stellungnahme zum Vaterschaftsgutachten, nachdem mit Verfügung vom 24.10.2024 auf die Verwertbarkeit hingewiesen worden war. Kein Beteiligter hat inhaltlich Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. c) Das Vaterschaftsgutachten vom 22.10.2024 wurde mit Zustimmung der Mutter und des Kindes und des Putativvaters, eingeholt. Da Vater und Mutter mit der Verwertung des Gutachtens einverstanden sind, ist auch davon auszugehen, dass sie mit der Gutachtenerstellung einverstanden sind bzw. waren, auch wenn der Vater daran formal nicht beteiligt war. Dass er diese Zustimmung gegebenenfalls erst nachträglich erteilt, ist unerheblich. Eine Zustimmung des Kindes, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, liegt damit vor. d) Vater, Mutter und Kind haben der Verwertung des Gutachtens im Gerichtsverfahren zugestimmt. e) Zweifel hinsichtlich der Anfechtungsfrist sind nicht erkennbar (§ 1600b Abs. 1 BGB) und stehen der Begründetheit der Anfechtung nicht entgegen. III. Das Familiengericht hat die Beteiligten angehört. Von der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung haben die Eltern keinen Gebrauch gemacht, sie haben sich schriftlich geäußert. Weil dem rechtlichen Gehör Genüge getan ist und die gebotene Amtsermittlung keine persönliche Anhörung erforderlich macht, konnte es dabei bleiben. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes konnte unterbleiben, weil das Kind bzw. dessen Interessen durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger - ausreichend - vertreten wurde. Eine Anhörung des Jugendamtes erschien weder erforderlich noch sonst geboten (§ 176 FamFG), insbesondere liegt kein Fall des Abs. 1 S. 1 vor. Eine Anhörung des ca. 6 Monate alten Kindes konnte unterbleiben, weil von diesen keine bedeutenden Gesichtspunkte für den Verfahrensgegenstand zu erwarten waren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 47 FamGKG.