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Beschluss

2 F 189/24 eA

AG Sigmaringen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ehewohnung ist nach § 1361b Abs. 1 BGB in der Regel dem Ehegatten zuzuweisen, der das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) betreut.(Rn.21) 2. Zur Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB gehören auch Garage, Vorplatz und Garten.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) 3. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG, das eine Einschränkung von Gewaltschutz-Anordnungen rechtfertigt, setzt voraus, dass entweder der Täter ein solches Interesse geltend macht oder dass sich aus den Umständen des Einzelfalles ein solches Interesse ergibt, ohne dass der Täter es geltend machen muss.(Rn.32) (Rn.34) 4. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch das Umgangsrecht des Täters mit einem gemeinsamen Kind nach Trennung der Eltern rechtfertigt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG. Sieht sich der Antragsgegner in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts durch einen Gewaltschutzbeschluss gehindert, so muss er dies im Verfahren geltend machen, um eine Einschränkung des Gewaltschutz-Beschlusses erreichen zu können.(Rn.35)
Tenor
1. Die eheliche Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - wird für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - sofort zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. 3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, sämtliche zur Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - gehörende Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben und beim Auszug seine persönlichen Sachen mitzunehmen. Hausratssachen darf der Antragsgegner aus der Wohnung nicht entfernen. 4. Dem Antragsgegner wird verboten, die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Auf Aufforderung der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - sofort wieder zu verlassen. 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbotsanordnung nach Ziff. 4 wird dem Antragsgegner die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht. 6. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 7. Die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet. 8. Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 9. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. 10. Der Verfahrenswert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ehewohnung ist nach § 1361b Abs. 1 BGB in der Regel dem Ehegatten zuzuweisen, der das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) betreut.(Rn.21) 2. Zur Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB gehören auch Garage, Vorplatz und Garten.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) 3. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG, das eine Einschränkung von Gewaltschutz-Anordnungen rechtfertigt, setzt voraus, dass entweder der Täter ein solches Interesse geltend macht oder dass sich aus den Umständen des Einzelfalles ein solches Interesse ergibt, ohne dass der Täter es geltend machen muss.(Rn.32) (Rn.34) 4. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch das Umgangsrecht des Täters mit einem gemeinsamen Kind nach Trennung der Eltern rechtfertigt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG. Sieht sich der Antragsgegner in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts durch einen Gewaltschutzbeschluss gehindert, so muss er dies im Verfahren geltend machen, um eine Einschränkung des Gewaltschutz-Beschlusses erreichen zu können.(Rn.35) 1. Die eheliche Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - wird für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - sofort zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. 3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, sämtliche zur Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - gehörende Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben und beim Auszug seine persönlichen Sachen mitzunehmen. Hausratssachen darf der Antragsgegner aus der Wohnung nicht entfernen. 4. Dem Antragsgegner wird verboten, die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Auf Aufforderung der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Wohnung in ... - inklusive Garage, Vorplatz, Außenanlage mit Garten, Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen - sofort wieder zu verlassen. 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbotsanordnung nach Ziff. 4 wird dem Antragsgegner die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht. 6. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 7. Die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet. 8. Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 9. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. 10. Der Verfahrenswert beträgt 2.500 Euro. I. Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute. Sie leben seit Februar 2024 getrennt mit dem Ziel der Scheidung. Die Beteiligten sind Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie (Flurstück .../1), einem Einfamilienhaus mit Garage (Bl. 111 d.A.). Zum Haus gehört eine Außenanlage mit Swimmingpool, Whirlpool und Geräteschuppen, die sich auf dem Flurstück Nr. ... befinden, das im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Auch das Flurstück Nr. ... gehört dem Antragsgegner allein. Zur Lage vgl. Bl. 112 d.A.. Ob und inwieweit die Antragstellerin im Dorf verwurzelt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Eltern des Antragsgegners wohnen im gleichen Ort, wo der Antragsgegner eine Unterkunft bezogen hat bzw. beziehen und Umgänge mit den Kindern wahrnehmen kann. Weiter verfügt der Antragsgegner über eine Wohnung im Ort, die wohl bis Oktober 2024 vermietet ist. Zwischen den Beteiligten bestehen Streitigkeiten auf der Erwachsenenebene. Diese wurden verbal ausgeführt. Am 09.04.2024 soll die Antragstellerin den Antragsgegner ins Gesicht geschlagen haben. Ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 04.05.2024 geschlagen hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligten haben drei gemeinsame, minderjährige Kinder. Diese lebten zunächst mit den Eltern zusammen in der Immobilie ..., die im Miteigentum der Beteiligten steht, und wurden von beiden Elternteilen betreut und versorgt, ob zu gleichen Teil oder nicht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während eines ...-Aufenthaltes der Familie von 2018-2020 hat der Antragsgegner die Kinder hauptsächlich betreut, während die Antragstellerin in Vollzeit gearbeitet hat. Seit Februar 2024 bzw. der Trennung der Eltern leben die Kinder mit der Mutter zusammen in der dortigen Immobilie und werden hauptsächlich von der Mutter betreut und versorgt. Die Kinder haben - jedenfalls bis jetzt - eine gute und stabile Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen. Der Vater hat sich, um Streitigkeiten mit der Antragstellerin aus dem Weg zu gehen, seit Februar 2024 zum Teil aus der Immobilie zurückgezogen und entweder in einem Wohnwagen übernachtet oder bei seinen Eltern, die im gleichen Ort wohnen. Ob der Vater aus der Immobilie ausgezogen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner terrorisiere sie und versuche sich in ihr Leben einzumischen. Am 04.05.2024 habe er sie geschlagen bzw. geohrfeigt. Es sei aggressiv gewesen, dies fortlaufend, er beleidige sie. Am 09.04.2024 habe sie sich nur gewehrt, als der Antragsgegner sie aus dem Haus drängen wollte, und um sich geschlagen. Der Antragsgegner akzeptiere keine Grenzen. Der Antragsgegner könne bei seinen Eltern im gleichen Dorf wohnen oder in einer weiteren eigenen Wohnung, die bis Oktober vermietet sei. Die Kinder würden ausschließlich von ihr betreut. Der Antragsgegner habe den Kontakt zu den Kindern abgebrochen und danach unregelmäßig Kontakt gehabt, erst seit Einschaltung des Jugendamtes bestehe eine verlässliche Regelung. Die Kinder benötigten Ruhe und Frieden. Die Antragstellerin benötige die Ehewohnung, um einen guten Schulwechsel von … im September zu gewährleisten. Die Antragstellerin beantragt die Wohnungszuweisung und Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Der Antragsgegner beantragt, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, dass er aus der Immobilie nie ausgezogen sei. Nicht er habe die Antragstellerin geschlagen, sondern umgekehrt habe sie ihn am 09.04.2024 ins Gesicht geschlagen. Er würde die Antragstellerin im Haus nicht terrorisieren. Er meint, dass sie die Trennung von ihm durch den Auszug aus der Immobilie vollziehen müsse. Die Immobilie brauche er zur weiteren Betreuung der Kinder sowie zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit: in der Garage habe er ein Lager sowie im Wohnhaus einen Büroraum; nebenerwerblich von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Felder grenzten an die Immobilie. Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige er zwingend die Garage zur Lagerung als auch das Büro. Er betreue die Kinder schwerpunktmäßig. Er rügt - erstmals in der Verhandlung vom 28.06.2024 -, dass ihm durch den Gewaltschutzbeschluss vom 10.05.2024 der Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht worden sei. Es könne nicht sein, dass sich dadurch eine für die Antragstellerin günstige Regelung zum Sorgerecht ergeben. Die Beteiligten sind angehört worden, ebenso das Jugendamt. II. Am 08.05.2024 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benutzung sowie eine Gewaltschutzanordnung. Mit Beschluss vom 10.05.2024 wies das Gericht der Antragstellerin die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu und untersagte dem Antragsgegner den Aufenthalt im Umkreis der Wohnung, die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin und das Herbeiführen eines Zusammentreffens mit der Antragstellerin. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 10.05.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 beantragte der Antragsteller die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Mail vom 17.06.2024 machte der Antragsgegner geltend, dass er erhofft habe, nach einem (verlegten) Gerichtstermin seinen Sohn sehen zu können und mit ihm Geburtstag zu feiern. Zum ersten Mal während der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 monierte der Antragsgegner, dass ihm die Gewaltschutzanordnung den Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht habe bzw. mache. Im Termin vom 28.06.2024, in dem neben den Beteiligten auch das Jugendamt angehört worden ist, haben die Beteiligten für den § 1 GewSchG betreffenden Sachverhalt eine Einigung erreicht, der aufgrund seines Inhaltes keine Bestätigung nach § 214a FamFG erfuhr bzw. erfahren konnte. In zwei nachgelassenen Schriftsätzen hat der Antragsgegner weiter Stellung bezogen. III. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. Sie kann Zuweisung der Ehewohnung verlangen. Der Antrag des Antragsgegners ist dagegen unbegründet. Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen. Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbliebenen dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten. Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung anzusetzen sein (OLG Hamburg NZFam 2019, 324). Ob eine unbillige Härte vorliegt, erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind in die Abwägung die Interessen beider Ehegatten einzubeziehen. Zur Bejahung einer unbilligen Härte muss eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht vorliegen, allerdings können bloße Unannehmlichkeiten oder Unbequemlichkeiten die unbillige Härte nicht begründen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 15 UF 194/20 -, Rn. 11, juris; OLG Hamburg FamRZ 2019, 1405). Kindeswohlbelange haben vorrangige Bedeutung. Diese Belange haben grundsätzlich Vorrang bei der Billigkeitsabwägung vor anderen Belangen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 13 UF 5/20 -, Rn. 14, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 13 UF 177/22 -, Rn. 17, juris). Die Beteiligten sind getrennt voneinander lebende Ehegatten. Die Beteiligten haben sich im Februar 2024 voneinander getrennt. 1) Der Antragstellerin ist die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, weil sie jedenfalls derzeit und seit der Trennung der Beteiligten von Februar 2024 die Hauptbezugsperson der beiden gemeinsamen Kinder ist und diese in erster Linie betreut. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die gemeinsamen Kinder in erster Linie betreut (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 13 UF 5/20 -, juris zu Rn. 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 13 UF 177/22 -, juris zu Rn. 18). Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne eine örtliche Veränderung haben Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners am Verbleib in der Ehewohnung (vgl. OLG Hamburg NZFam 2019, 324). Dem Wohl der Kinder ist am besten dadurch gedient, dass sie möglichst viel Lebenszeit in der Ehewohnung verbringen. Die Ehewohnung dem Antragsgegner zuzuweisen, würde bedeuten, die Kinder von der Hauptbezugsperson zu trennen oder die Kinder zu zwingen, mit der Mutter aus der Immobilie auszuziehen. Beides ist nicht Kindeswohl-förderlich. a) Es entspricht dem Kindeswohl derzeit am besten, wenn alles so bleibt wie es ist: Die Kinder wohnen in der Ehewohnung mit der Mutter. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Verfahrensbeistandes aus dem Sorgerechtsverfahren, die zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden ist (vgl. Protokoll vom 28.06.2024). Die Kinder sind durch die Trennung der Eltern hoch belastet. Ein Auszug aus der Ehewohnung oder eine Trennung von der Mutter würde die Kinder weiter belasten. Dies ist zu verhindern. b) Der Antragsgegner ist im Februar 2024 aus der Ehewohnung ausgezogen, jedenfalls hat er sich aus der Ehewohnung zurückgezogen und zum Teil in einem Wohnwagen, zum Teil bei seinen Eltern, die im gleichen Ort wohnen, übernachtet. Jedenfalls dadurch ist die Antragstellerin zur Hauptbezugsperson der Kinder geworden. Dass er trotz des Verlassens der Ehewohnung die Kinder weiter durchgehend betreut hat - so seine Einlassung - , ist nicht nachvollziehbar. Wie der Antragsgegner Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben will, wenn er nicht mehr in der Ehewohnung wohnte und übernachtete, ist nicht nachvollziehbar und wird auch durch diesen nicht erklärt. Jedenfalls seit Februar 2024 ist die Antragstellerin die Person, welche die Kinder hauptsächlich betreut, nachdem es der Antragsgegner - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen hat, die Ehewohnung zu verlassen und bei seinen Eltern unterzukommen. Belegt wird dies weiter durch die Bescheinigung der ... (Bl. 90 d.A.) und des Kindergartens von … und der Schule von ... (Bl. 92 f. d.A.) und der ... (Bl. 94 d.A.). c) Dass die Beteiligten, beide zu 100% berufstätig, zuvor - also vor der Trennung im Februar 2024 - die Kinder beide betreut haben, möglicherweise mehr oder weniger zu gleichen Teilen, ist nicht entscheidend. Keine Bedeutung hat es auch, dass der Antragsgegner die Kinder während des …- Aufenthaltes der Eheleute von 2018-2020 vorwiegend betreut hat, während die Antragstellerin berufstätig gewesen ist, damals hatten die Beteiligten ein anderes Lebensmodell. Nicht entscheidend ist, dass die Kinder zu beiden Elternteilen (noch?) eine gute und stabile Bindung zu haben scheinen. d) Seit dem Gewaltschutzbeschluss vom 10.05.2024 hat der Antragsgegner die Kinder überhaupt nicht mehr betreut bzw. hat keinen (bzw. kaum) Kontakt mehr zu den Kindern gehabt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 selbst geltend gemacht. Auch dadurch ist die Antragstellerin weiter zur Hauptbezugsperson der Kinder geworden. Dieser Umstand ist auch beachtlich. Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG sollen angeordnet werden, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 GewSchG). aa) Eine solche Ausnahme ist vorzunehmen, wenn ein Antragsgegner ein solches berechtigtes Interesse geltend macht (BT-Drs. 14/5429, S. 29: Macht der Täter geltend, dass er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, wie z. B. Durchführung des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern, Kontakt mit dem Opfer aufnehmen muss, so kann das Gericht den Kontakt unter konkreter Bezeichnung der wahrzunehmenden Interessen des Täters zulassen. Es kann ihm die Kontaktaufnahme auch in der Form gestatten, dass sie nur über eine dritte, zur Vermittlung bereite Person möglich ist). Eine solche Ausnahme ist also nicht rein prophylaktisch aufzunehmen, sondern setzt voraus, dass ein solches Interesse geltend gemacht wird. Hier hat der Antragsgegner erstmals am 28.06.2024 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihm ein von ihm gewünschter Umgang mit den Kindern nicht möglich sei. Deshalb wurde in der Verhandlung vom 28.06.2024 das Kontaktverbot modifiziert. Weder im Schriftsatz vom 28.05.2024 noch im Schriftsatz vom 26.06.2024 hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner derartiges vorgetragen. Im Schriftsatz vom 28.05.2024 macht er zwar geltend, dass er seit eh und jäh die Kinder betreue und versorge (S. 2 f.). Dass ihm durch den Gewaltschutzbeschluss die Betreuung und Versorgung aber unmöglich gemacht wird, macht er damit nicht geltend. bb) Eine solche Ausnahme ist auch dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen von sich aus ergibt, dass ein berechtigtes Interesse iSd. § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG besteht, ohne dass sich der Antragsgegner darauf explizit berufen muss. (1) Allein das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und das Vorhandensein minderjähriger gemeinsamer Kinder rechtfertigt an sich nicht, das Umgangs- und Sorgerecht - quasi automatisch - aus den Gewaltschutzanordnungen des § 1 GewSchG herauszunehmen. Denn ein Verbot des Kontaktes oder Näherung oä. in Bezug auf einen Elternteil beeinträchtigt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit den Kindern per se nicht. Das gemeinsame Sorgerecht wäre nur in Fällen von erheblicher Bedeutung beeinträchtigt (vgl. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB); dies betrifft singuläre Einzelfälle, nicht aber den Normalfall der Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge. (2) Weiter war hier aus den bis zum 28.06.2024 geltend gemachten Umständen ein solches Interesse des Antragsgegners gerade nicht erkennbar. Dass der Antragsgegner Umgang mit den Kindern haben will oder die Ehewohnung zur Ausübung der Umgänge benötigt, ist und war nicht erkennbar. Das gleiche betrifft die Ausübung des Sorgerechts; eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung stand nicht zur Entscheidung an. Auch dass er zur Durchführung der Umgänge auf den Kontakt mit der Antragstellerin angewiesen war, ist und war nicht erkennbar. (3) Die Meinung des anwaltlich vertretenen Antragsgegners, eine Gewaltschutzanordnung dürfte bei getrennt lebenden Eheleuten mit gemeinsamen Kindern ohne mündliche Verhandlung nicht ergehen, entbehrt jeglicher Grundlage und erscheint unverständlich. cc) Darüber hinaus: Auch unter dem Beschluss vom 10.05.2024 hätte der Antragsgegner Umgänge mit den Kindern ausüben können, eben nur nicht in der Ehewohnung, sondern im Haus seiner Eltern, so wie er dies auch derzeit macht, ohne dass es einer Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin bedurft hätte. Die Kontaktaufnahme mit den Kindern war dem Antragsgegner schließlich nicht verwehrt worden. Der Antragsgegner wohnt seit der Trennung - zum Teil - bei seinen Eltern, die im gleichen Ort leben. Das Elternhaus können die Kinder fußläufig erreichen. Die Kinder sind ausreichend groß, um dies bewerkstelligen zu können. Dass der Antragsgegner die Ehewohnung braucht, um Umgänge auszuüben, ist und war nicht erkennbar. Dass der Antragsgegner seit dem 10.05.2024 keinen Kontakt mit den Kindern wahrgenommen hat, lässt sich nur so erklären, dass er dies zur damaligen Zeit einfach nicht wollte und deshalb nicht getan hat. Diese Annahme fügt sich in das Verhalten des Antragsgegners ein, dessen Fokus - jedenfalls bis zur Verhandlung vom 28.06.2024 - auf materiellen Dingen wie die gemeinsame Immobilie verhaftet ist bzw. war und die Belange der Kinder nicht im Auge hat bzw. hatte. In der unmittelbaren Trennungssituation war die Antragstellerin für die Kinder da, nicht der Antragsgegner. Dass keine Umgangsregelung besteht, hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 geltend gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner nicht bereits nach Zustellung des Beschlusses vom 10.05.2024 auf Umgang und Sorgerecht hingewiesen hat und auf eine zeitnahe Änderung des Beschlusses vom 10.05.2024 hingewirkt hat, wenn der Umgang mit den Kindern und die Ausübung des Sorgerechts für ihn damals wichtig gewesen wäre, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024. Auch hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner weder über das Jugendamt noch über das Gericht - durch Initiierung eines Umgangsverfahrens, etwa im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Umgang mit den Kindern regeln lassen. Wenn dem Antragsgegner der Umgang, der Kontakt zu den Kindern damals so wichtig gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unverzüglich in die Wege leitet. Das aber hat er nicht getan, das lässt nur den Schluss zu, dass ihm dies - jedenfalls damals - nicht wichtig gewesen ist. Die Auffassung des Antragsgegners, es habe nicht vorzutragen brauchen, dass durch die Gewaltschutzanordnung sein Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht worden sei, erscheint vollkommen unverständlich. Auch hat das Familiengericht nicht durch die Gewaltschutzanordnung vom 10.05.2024 „ein Präjudiz für die Sorgerechtsentscheidung im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Wohnungszuweisung geschaffen“ (Bl. 114 d.A.), sondern der Antragsgegner hat durch sein Verhalten, nämlich seine Untätigkeit seit Zustellung des Gewaltschutzbeschlusses und den unterlassenen Kontakt zu seinen Kindern Fakten geschaffen, die bei der Entscheidung über die Wohnungszuweisung von Bedeutung sind. 2) Maßgebliche und erhebliche Belange des Antragsgegners liegen nicht vor. Dass der Antragsgegner die Ehewohnung benötigt, um seinen Beruf auszuüben, ist nicht erkennbar und auch nicht nachvollziehbar. Den von ihm benutzten Büroraum kann er ohne weiteres ausräumen und woanders hin verlagern. Das Gleiche betrifft die genutzte Garage. Warum er die Dinge, die in der Garage gelagert werden, nicht woanders lagern kann, erscheint unverständlich. Der Antragsgegner kann ohne Weiteres im Haus seiner Eltern wohnen und dort auch Umgänge wahrnehmen, so wie er dies derzeit auch tut. Das Haus der Großeltern liegt im gleichen Ort und ist auch für die Kinder fußläufig ohne Weiteres erreichbar. Über eine nahe andere Wohnmöglichkeit im Ort verfügt die Antragstellerin nicht. Dass sich die Außenanlage zum Wohnhaus der Beteiligten (Garten, Pool, Geräteschuppen) zum Teil auf einem Flurstück befindet, das im Alleineigentum des Antragsgegners steht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Hierbei handelt es sich nur um einen untergeordneten Teil der Ehewohnung (vgl. dazu unten). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin am 04.05.2024 geohrfeigt. Dies ist glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und der ... (Bl. 86 d.A.). Der Antragsgegner tritt gegenüber der Antragstellerin aggressiv auf. Dies haben die Antragstellerin, ... (Bl. 87 d.A.) und ... (Bl. 86 d.A.) sowie ... (Bl. 89 d.A.) glaubhaft gemacht. 3) Deshalb ist der Antragstellerin die Ehewohnung zuzuweisen. a) Eine Aufteilung der Wohnung in zwei Teile, wobei jeder Beteiligte einen Teil nutzen darf, kommt hier ebenso wenig in Frage wie die Abgrenzung der Garage von der Wohnungszuweisung. Zum einen lässt die räumliche Situation es nicht zu, das Haus in zwei voneinander ausreichend getrennte Teile zu teilen. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass die Beteiligten ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 13 UF 5/20 -, Rn. 17, juris). b) Ehewohnung umfasst hier das Haus inclusive dazugehöriger Außenanlage und Garage. Unter Ehewohnung sind die gemeinschaftlichen Räumlichkeiten zu verstehen, in denen beide Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen sollen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 UF 203/19 -, Rn. 30, juris). Der Begriff Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzt oder gemeinsam bewohnt haben, oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren, einschließlich Nebenräumen, wie Keller oder Dachboden, aber auch Garten und Garage, unabhängig von dem der Nutzung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 21. März 1990 - XII ARZ 11/90 -, Rn. 9, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 10 UF 14/18 -, Rn. 36, juris). Deshalb ist von der Zuweisung das Haus einschließlich Garage, Zufahrt bzw. Vorplatz, Garten, Pools und Geräteschuppen umfasst, unabhängig davon, ob diese Grundstücksteile im Mit- oder Alleineigentum des Antragsgegners stehen. Maßgeblich ist, dass diese Grundstücksteile zur Ehewohnung gehören. c) Die weiteren Anordnungen haben ihre Grundlage in § 209 FamFG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 6 UF 87/22 -, Rn. 29, juris zur Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung; Zöller-Lorenz, 32. Aufl. 2018, § 209 Rn. 2 ff.). Diese Anordnungen dürften keines Antrages, sondern sind von Amts wegen zu treffen (Zöller-Lorenz, 32. Aufl. 2018, § 209 Rn. 2). Einer Räumungsfrist bedarf der Antragsgegner nicht, denn er hat bereits eine „Ersatzwohnung“, er wohnt bei seinen Eltern im gleichen Ort. Die Belastung der Trennungssituation für die Kinder macht eine sofortige Räumung erforderlich. Die Antragstellerin kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den Antragsgegner aus dem Besitz zu setzen (§ 885 Abs. 1 ZPO; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. August 2005 - 9 WF 65/05 -, Rn. 13, juris). § 885 Abs. 2-4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden. IV. Das Gericht hat die Beteiligten und das Jugendamt angehört. Von einer Anhörung der Kinder im Verfahren der Wohnungszuweisung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14 -, juris) hat das Gericht wegen der bereits bestehenden Belastung der Kinder durch die Trennung Abstand genommen. V. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 FamFG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Wohnungszuweisungsverfahren unterliegt, im Gewaltschutzverfahren (§ 1 GewSchG) die Beteiligten eine Einigung erzielt haben. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 209 Abs. 2 S. 1 S. 1 FamFG. Die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung beruht auf § 209 Abs. 3 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in §§ 41, 48 Abs. 1 FamGKG und §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.