Beschluss
HRB 436
AG SIGMARINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation.
• Der geschäftsführende Gesellschafter N.N. wird als Liquidator nicht zugelassen wegen begründeten Misstrauens und möglicher Interessenkonflikte.
• Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB vom Registergericht bestellt werden.
Entscheidungsgründe
Liquidation und Unzulässigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters als Liquidator • Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. • Der geschäftsführende Gesellschafter N.N. wird als Liquidator nicht zugelassen wegen begründeten Misstrauens und möglicher Interessenkonflikte. • Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB vom Registergericht bestellt werden. Die X-GmbH ist kraft Beschlusses aufgelöst und ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer N.N. meldete sich notariell selbst als Abwickler an. Bei Prüfung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit stellte das Gericht fest, dass verwertbares Vermögen besteht, darunter eine Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft und mögliche Schadensersatzansprüche gegen N.N. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Forderungen gegenüber einer insolventen T-AG aus den Jahren 1997–1999 überprüft werden müssen, weil Vermögensverschiebungen möglich sind. N.N. konnte keinen Dritten als Liquidator gewinnen, weil dafür finanzielle Mittel fehlten. Gegen N.N. laufen Strafverfahren wegen Betrugs und falscher eidesstattlicher Versicherung, und er habe gegenüber Insolvenzgerichten Angaben unterlassen. Das Gericht sieht deshalb begründetes Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung. • Die Gesellschaft ist in Liquidation zu führen; die Anmeldung des Abwicklers durch den alleinigen Gesellschafter steht inhaltlich zur Prüfung nach § 66 GmbHG. • Es wurden verwertbare Vermögenswerte festgestellt, sodass eine weitere ordnungsgemäße Abwicklung erforderlich ist und mögliche Schadensersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer zu untersuchen sind. • Strafrechtliche Anklagen gegen N.N., sein Verhalten als Geschäftsführer mehrerer verbundener insolventer Gesellschaften und die Unterlassung von Angaben begründen ein berechtigtes Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Eignung als Liquidator; nach § 66 Abs. 3 GmbHG wäre er daher zu entheben. • Wer nach den Umständen abberufen werden müsste, kann nicht zugleich zum Liquidator bestellt werden; daher ist N.N. als Liquidator nicht zuzulassen. • Mangels eines gestellten Antrags eines Beteiligten ist ein Notliquidator vom Registergericht auf Antrag eines Beteiligten nach analoger Anwendung von § 29 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 BGB zu bestellen; Beteiligte sind alle, deren Rechte unmittelbar betroffen werden, einschließlich Gläubiger. • Wegen der Publizitätspflichten des Handelsregisters ist schriftlich bekannt zu geben, dass die Gesellschaft liquidiert ist, dass der Geschäftsführer ausnahmsweise nicht als Liquidator in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlich bestellter Liquidator erfolgen wird (analog § 67 Abs. 4 GmbHG, § 15 HGB). Die X-GmbH befindet sich in Liquidation. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer N.N. wird wegen begründetem Misstrauen und möglicher Interessenkonflikte nicht als Liquidator zugelassen; er wäre nach § 66 Abs. 3 GmbHG abzuberufen. Das Registergericht wird auf Antrag eines Beteiligten einen Liquidator (Notliquidator) nach den Grundsätzen des § 29 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 BGB bestellen. Es obliegt den Beteiligten, insbesondere Gläubigern, einen Antrag zu stellen und die für die Liquidation erforderlichen Mittel bereitzustellen. Das Handelsregister ist entsprechend zu informieren, damit die Öffentlichkeit über die Liquidation und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators unterrichtet ist.