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Beschluss

15 F 1654/23

Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSI:2024:1122.15F1654.23.00
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Tenor

1. Die elterliche Sorge für das Kind I. H. Y. (geboren am 00.00.0000) wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Zur Umsetzung des Umgangs des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind I.Y. (geboren am 00.00.0000) wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet.

Zur Umgangspflegerin wird Frau Q. E., HG.-straße, D.bestellt.

3. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind I.

  • 1.

    Y. (geboren am 00.00.0000), wöchentlich jeweils BA.- und

  • 2.

    nachmittags von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind H. Y. (geboren am 00.00.0000), zweiwöchentlich BG. von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden.

4. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte am Haushalt der Kindesmutter abzuholen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte abholbereit ist.

Schließt sich der Umgangsbeginn bzw. das Umgangsende an den Schluss bzw. den Beginn des Kindergartens an, ist der Kindesvater verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte dort abzuholen bzw. das Kind pünktlich zu Beginn zum Kindergarten zu bringen.

5. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Ende der Umgangskontakte wieder an den Haushalt der Kindesmutter zurück zu bringen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Ende der Umgangskontakte eine erwachsene Person anwesend ist, die das Kind in Empfang nehmen kann.

6. Die Umgangszeiten können aus organisatorischen Gründen von der Umgangspflegerin verlegt werden.

Die Umgangspflegerin ist berechtigt, an den Übergabeterminen persönlich anwesend zu sein und Gespräche mit den beteiligten Eltern, wichtigen Bezugspersonen und Fachkräften auch außerhalb der Übergabetermine zu führen. Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt.

7. Fällt ein Umgangstermin unter der Woche aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindes oder der Kindesmutter liegen (bettlägerige Krankheit, wichtige unverschiebbare Termine), hat die Kindesmutter den Kindesvater und die Umgangspflegerin so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Weiter ist sie verpflichtet, der Umgangspflegerin spätestens innerhalb von einer Woche nach dem ausgefallenen Umgangstermin ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass aus medizinischer Sicht die Wahrnehmung von Umgangskontakten, einschließlich der Dauer der Empfehlung, nicht empfohlen wird.

Der derart ausgefallene Umgangstermin ist in der Folgewoche N02 nachzuholen, ohne dass sich der ursprünglich festgesetzte Turnus verschiebt. Dieses gilt auch dann, wenn in der Folgewoche der Umgang nicht stattfinden kann, bis der ursprünglich Turnus erreicht ist.

Gleiches gilt, wenn ein Wochenendumgang ausfällt. Dieser wird am darauffolgenden N03 nachgeholt, ohne dass sich der ursprünglich beschlossene Turnus verschiebt.

8. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, hat dieser die Kindesmutter so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Eine Nachholung derart ausgefallener Umgangstermine findet nicht statt.

9. Die Kindesmutter stehen pro Jahr N07 Urlaubswochen zu. In diesen Wochen entfällt der Umgang des Kindesvaters ersatzlos. Die Urlaubszeiten sind dem Kindesvater und der Umgangspflegerin spätestens jeweils vier Wochen vor Urlaubsbeginn anzuzeigen.

10. Dem Kindesvater wird auferlegt, sich binnen drei Monaten bei dem von der Sachverständigen empfohlenen Trainingsprogramm „WV." anzumelden und dort verbindlich teilzunehmen.

11. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffern 2. bis 9. folgenden Verpflichtungen kann gegen jeden Elternteil je Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet.

12. Die Umgangspflegschaft wird bis zum 00.00.0000 befristet.

13. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

14. Der Verfahrenswert wird auf N05 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die elterliche Sorge für das Kind I. H. Y. (geboren am 00.00.0000) wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. 2. Zur Umsetzung des Umgangs des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind I.Y. (geboren am 00.00.0000) wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Zur Umgangspflegerin wird Frau Q. E., HG.-straße, D.bestellt. 3. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind I. 1. Y. (geboren am 00.00.0000), wöchentlich jeweils BA.- und 2. nachmittags von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind H. Y. (geboren am 00.00.0000), zweiwöchentlich BG. von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden. 4. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte am Haushalt der Kindesmutter abzuholen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte abholbereit ist. Schließt sich der Umgangsbeginn bzw. das Umgangsende an den Schluss bzw. den Beginn des Kindergartens an, ist der Kindesvater verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte dort abzuholen bzw. das Kind pünktlich zu Beginn zum Kindergarten zu bringen. 5. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Ende der Umgangskontakte wieder an den Haushalt der Kindesmutter zurück zu bringen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Ende der Umgangskontakte eine erwachsene Person anwesend ist, die das Kind in Empfang nehmen kann. 6. Die Umgangszeiten können aus organisatorischen Gründen von der Umgangspflegerin verlegt werden. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, an den Übergabeterminen persönlich anwesend zu sein und Gespräche mit den beteiligten Eltern, wichtigen Bezugspersonen und Fachkräften auch außerhalb der Übergabetermine zu führen. Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt. 7. Fällt ein Umgangstermin unter der Woche aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindes oder der Kindesmutter liegen (bettlägerige Krankheit, wichtige unverschiebbare Termine), hat die Kindesmutter den Kindesvater und die Umgangspflegerin so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Weiter ist sie verpflichtet, der Umgangspflegerin spätestens innerhalb von einer Woche nach dem ausgefallenen Umgangstermin ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass aus medizinischer Sicht die Wahrnehmung von Umgangskontakten, einschließlich der Dauer der Empfehlung, nicht empfohlen wird. Der derart ausgefallene Umgangstermin ist in der Folgewoche N02 nachzuholen, ohne dass sich der ursprünglich festgesetzte Turnus verschiebt. Dieses gilt auch dann, wenn in der Folgewoche der Umgang nicht stattfinden kann, bis der ursprünglich Turnus erreicht ist. Gleiches gilt, wenn ein Wochenendumgang ausfällt. Dieser wird am darauffolgenden N03 nachgeholt, ohne dass sich der ursprünglich beschlossene Turnus verschiebt. 8. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, hat dieser die Kindesmutter so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Eine Nachholung derart ausgefallener Umgangstermine findet nicht statt. 9. Die Kindesmutter stehen pro Jahr N07 Urlaubswochen zu. In diesen Wochen entfällt der Umgang des Kindesvaters ersatzlos. Die Urlaubszeiten sind dem Kindesvater und der Umgangspflegerin spätestens jeweils vier Wochen vor Urlaubsbeginn anzuzeigen. 10. Dem Kindesvater wird auferlegt, sich binnen drei Monaten bei dem von der Sachverständigen empfohlenen Trainingsprogramm „WV." anzumelden und dort verbindlich teilzunehmen. 11. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffern 2. bis 9. folgenden Verpflichtungen kann gegen jeden Elternteil je Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet. 12. Die Umgangspflegschaft wird bis zum 00.00.0000 befristet. 13. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 14. Der Verfahrenswert wird auf N05 € festgesetzt. Gründe: I. Das betroffene Kind I. H. Y. wurde im YC. 0000 geboren und stammt aus der nichtehelichen Beziehung der hiesigen Beteiligten. Die Beteiligten haben sich bereits kurz nach der Geburt wieder getrennt. Die Beteiligten führten in der Vergangenheit bis zum Sommer N06 eine ständige On-Off-Beziehung mit einem sich durchziehenden Hochkonflikt, welcher auch nach der Trennung ununterbrochen anhält. Zwischen den Beteiligten waren bzw. sind seit den letzten knapp N07 Jahren bei Gericht N08 Verfahren anhängig. Dabei handelt es sich weit überwiegend um Gewaltschutzverfahren mit sich anschließenden Ordnungsgeldverfahren sowie Umgangsverfahren. Die Beteiligten führten und führen in nahezu allmöglichen Angelegenheiten Streitigkeiten. Es kam dabei auch zu immer wieder zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Es herrscht seit Jahren eine massive Konfliktlage zwischen den Eltern, welche von gegenseitigem Missvertrauen geprägt ist. Nach einem abermaligen Gewaltschutzantrag seitens der Kindesmutter mit Datum vom N09 wurde dem Gericht bekannt, dass die Beteiligten zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind, den hier betroffenen I. H. Y., haben. Die nicht nicht einander verheirateten Beteiligten einigten sich darauf, dass das Kind den Nachnamen des Kindesvaters trägt und gaben zudem eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. In den im Herbst N06 geführten Terminen wurde offensichtlich, dass aufgrund der andauernden und massiven Streitigkeiten zwischen den Beteiligten eine Gefährdung des damals erst wenige Monate alten Säuglings nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Zudem wurde auch seitens der Verfahrensbeiständin angeregt, die Erziehungsfähigkeit der Beteiligten zu überprüfen. Das Gericht hat daher von Amts wegen unter dem hiesigen Aktenzeichen ein Sorge- und Umgangsverfahren angelegt und am N10 einen Beweisbeschluss mit folgenden Inhalt erlassen (vgl. Bl. 94ff. d.A.): 1. Ist die Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit bezüglich des betroffenen Kindes in kindeswohlgefährdender Weise eingeschränkt? Sollte sachverständigenseits eine Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter festgestellt werden, wird um sachverständige Beurteilung gebeten, durch welche familiengerichtliche Maßnahmen eine etwaige Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann und insbesondere welche Maßnahmen die Kindesmutter unternehmen kann, um eine Erziehungsfähigkeit wieder herzustellen. 2. Ist der Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit bezüglich der betroffenen Kindes in kindeswohlgefährdender Weise eingeschränkt? Sollte sachverständigenseits eine Erziehungsunfähigkeit des Kindesvaters festgestellt werden, wird um sachverständige Beurteilung gebeten, durch welche familiengerichtliche Maßnahmen eine etwaige Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann und insbesondere welche Maßnahmen der Kindesvater unternehmen kann, um eine Erziehungsfähigkeit wieder herzustellen. 3. Stellt die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls da? Wenn ja: Von wem sollte die elterliche Sorge ausgeübt werden? 4. Welche Regelung über das Umgangsrecht ist unter Berücksichtigung der zuvor gestellten Fragen im Sinne des Kindeswohls. 5. Sollte sich eine akute Gefährdung des Kindeswohls ergeben: Wo sollte unter Berücksichtigung der zuvor gestellten Fragen der Lebensmittelpunkt des Kindes sein? Das Gericht hat den Akteninhalt aus den vorangegangen Gewaltschutzverfahren 15 F 1481/23 und dem Umgangsverfahren 15 F 1682/23 zum Verständnis der Herleitung des Verfahrens in der hiesigen Akte veraktet (Bl. 1-89 d.A.). Die Kindesmutter hat sodann unter dem Aktenzeichen 15 F 1682/23 im Nachgang einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt. Das Gericht hat dieses Verfahren sodann zur gemeinsamen Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen 15 F 1654/23 verbunden (vgl. Bl. 177 d.A.). Die Kindesmutter begehrt dort, ihr die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Kindesvater hat keinen gegenläufigen Antrag gestellt. Er besteht auf der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Eine umfängliche Vollmacht zur Handlungsfähigkeit der Kindesmutter wollte der Kindesvater nicht ausstellen. Er war lediglich dazu bereit, eine Vollmacht für die alltäglichen Dinge auszustellen, wofür eine solche jedoch nicht benötigt wird. Er möchte insbesondere im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Entscheidungen mit treffen. Dabei besteht er auch darauf, auch bei allen Arztterminen mit anwesend sein zu dürfen. Auch insoweit wurde bereits ein Gerichtsverfahren geführt. Auf Dauer gesehen begehrt der Kindesvater die Einrichtung eines Wechselmodells. Hauptsächlich ist es ihm derzeit daran gelegen, die Umgangskontakte deutlich zu erweitern. Derzeit findet der Umgang zweimal wöchentlich statt, einmal für drei und einmal für zwei Stunden. Bezüglich der Verfahrenshistorie wird nochmal auf die Ausführungen des Gerichts vom N15 verwiesen (vgl. Bl. 171 d.A.). Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen ET. vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 338 ff. d.A.), deren ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 901 d.A.) und vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 1048 ff. d.A.) sowie deren mündlicher Erläuterung des Gutachtens im Verhandlungstermin vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 1108 ff. d.A.). Das Gericht hat dem Minderjährigen einen Verfahrensbeistand bestellt (vgl. 90 d.A.). Alle Beteiligten wurden mündlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 1108 ff. d.A.). Darüber hinaus wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Zudem hat das Gericht sich auch einen persönlichen Eindruck von dem Minderjährigen verschafft (vgl. 1124 d.A.). II. A. Der zulässige Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind ist vollumfänglich begründet. Der Kindesmutter war die volle elterliche Sorge für das Kind I. H. Y. (geb. 00.00.0000) gemäß § 1671 I 2 Nr. 2 BGB zu übertragen da zu erwarten ist, das die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 I 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil gem. § 1671 I 2 Nr. 1 BGB zustimmt, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB). Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Diese Prüfung führt vorliegend zur Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Kindesmutter. a) Eine gemeinsame elterliche Sorge in sämtlichen Teilbereichen kommt nicht in Betracht. Dem Wohl des betroffenen Kindes entspricht es am besten, die bestehende gemeinsame Sorge der Eltern insgesamt aufzuheben. Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht ( Vgl. BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; BGH, FamRZ 2011, 796). Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft sind unabdingbare Voraussetzungen für ein elterliches Zusammenwirken in der Wahrnehmung der Verantwortung für das Kind. Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dieses einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (Vgl. BVerfGE 127, 132). Allerdings ist aufgrund des hohen sozialpolitischen Werts, der einer auch nach Trennung der Eltern verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge innewohnt (Vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1047; KG, FamRZ 2000, 504), eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH, FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Die Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen über das tatsächliche Fehlen von Verständigungsmöglichkeiten nicht hinwegzuhelfen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385). Dieses gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (Vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403, BGH, FamRZ 2008, 994). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (Vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 (Az.: 6 UF N08/15) Rdnr. 15 bei juris). An diesen Maßstäben gemessen ist die gemeinsame elterliche Sorge für das betroffene Kind aufzuheben. pp. b) Dem Wohl des betroffenen Kindes entspricht die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter am besten (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB). Bei der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist, ist unter Berücksichtigung und Abwägung der Erziehungsfähigkeit, den Bindungen des Kindes, aber auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens, der Bindungstoleranz, der Kooperationsfähigkeit und des Kontinuitätsprinzips zu entscheiden (Vgl. MüKo- Hennemann, BGB 7. Auflage, § 1671 Rdnr. 100). Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Gerichts. Das Gericht kommt bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung zu der Überzeugung, dass es dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht, wenn die Kindesmutter die elterliche Sorge alleine ausübt. Dieses steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere dem Sachverständigengutachten und dessen schriftlicher und mündlicher Ergänzung, dem Ergebnis der durchgeführten Kindesanhörung und der Anhörung der beteiligten Eltern, sowie des dem Kind bestellten Verfahrensbeistands und dem am Verfahren beteiligten Jugendamt zur Überzeugung des Gerichts fest. aa) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen und Beziehungen des Kindes an seine Eltern lässt sich ein Vorrang zu Gunsten der Kindesmutter feststellen. pp. bb) Der Kontinuitätsgrundsatz spricht vorliegend, was den elterlichen Haushalt angeht, ebenfalls für die Kindesmutter, die das Kind seit Geburt der Geburt und der Trennung der beteiligten Eltern alleine versorgt und betreut. cc) Der Kindeswille kann vorliegend keine Erkenntnisse liefern, da I. sich selbst noch nicht äußern kann. dd) Unter dem Gesichtspunkt der Erziehungsfähigkeit besteht ebenfalls ein Vorrang für einen Elternteil, hier der Kindesmutter. pp. ee) Unter dem Gesichtspunkt der Kooperationsfähigkeit lässt sich kein Vorteil zu Gunsten eines Elternteils vorstellen. pp. c) Das Gericht legt seiner Entscheidungsfindung das Gutachten der Sachverständigen WD. ET. aus AX. vom 00.00.0000 und dessen schriftlicher Ergänzung vom 00.00.0000 und deren mündlicher Erläuterung vom 00.00.0000 zugrunde. Das Gutachten ist in seiner wissenschaftlichen Begründung in sich schlüssig, nachvollziehbar und folgt einer inneren Logik. Insbesondere bietet es keine durchgreifenden Bedenken an seiner Verwertungsfähigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige nicht unparteiisch war oder es ihm an der erforderlichen Qualifikation oder Sachkunde fehlt, sind nicht gegeben und von den Beteiligten auch nicht substantiiert dargetan. Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es – vorbehaltlich hier nicht erteilter konkreter Vorgaben im Beweisbeschluss – grundsätzlich dem beauftragten Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Daher sind Umfang der – ggf. auch fremdanamnestischen – Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform, der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und – soweit erforderlich – auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (Vgl. OLG München, Beschluss vom 28.07.2002, Az.: 26 UF 868/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, Az.: 6 UF 108/11). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten. Die Sachverständige hat in ihrem Sachverständigengutachten in nicht zu beanstandender Weise die für die Erstellung ihres Gutachtens insoweit erforderlichen Tatsachen zusammengetragen und wiedergegeben. Die Sachverständige hat auch sämtliche sowohl schriftlichen als auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Nachfragen nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. pp. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich bei einem/einer gerichtlich bestellten Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung eine Tendenz zu Gunsten bzw. zu Lasten eines Elternteils herauskristallisiert. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tendenz der Sachverständigen unter sachfremden Erwägungen erfolgt ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, in dem die Sachverständige das Zustandekommen ihrer sachverständigen Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar darlegt, eine gewissenhaftes Vorgehen der Sachverständigen. d) Nach alledem fällt das Ergebnis unter Abwägung aller Umstände zugunsten der Kindesmutter aus, für die, wie dargestellt, unter den Gesichtspunkten des Kontinuitätsprinzips, der Bindungen und auch der Erziehungsfähigkeiten ein Vorrang festzustellen ist. Es war insoweit auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unabdingbar, die elterliche Sorge im Gesamten zu übertragen. Auch das Belassen von eher weniger relevanten Teilbereichen der elterlichen Sorge wie der Vermögenssorge, Behörden oder schulischen Angelegenheiten hätte in naher Zukunft bei einem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erneuten massiven Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern geführt, welche sich kindeswohlgefährdend ausgewirkt hätten. e) Die dem Kindesvater erteilte Auflage, sich bei dem Trainingsprogramm WV. anzumelden, welches die Sachverständige für beide Beteiligten empfohlen hat, findet seine Rechtsgrundlage im § 1666 Abs. 3 BGB. Die dortige Aufzählung ist nicht als abschließend zu betrachten. B. Das Umgangsrecht des Kindesvaters war wie aus dem Tenor ersichtlich zu regeln. Gemäß § 1684 III 1 BGB kann das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Dies ist vorliegend erforderlich. Es besteht erhebliche Uneinigkeit zwischen den Eltern über das Ob und das Maß, sowie der Gestaltung der Umgangskontakte. Darüber hinaus können Umgangskontakte vorliegend nur unter Zuhilfenahme Dritter ermöglicht werden, da eine Begleitung der Übergaben erforderlich ist, um kindeswohlgefährdende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zu verhindern. 1. Gemäß § 1684 I BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß §1684 II BGB haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gemäß §1684 III 2 BGB kann das Gericht die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in § 1684 II BGB geregelten Pflicht anhalten. Dieses ist vorliegend durch die Verhaltensgebote an beide Elternteile wie aus dem Tenor ersichtlich erfolgt. pp. Diese Verhaltensweise der Kindeseltern gilt es zu unterbinden. Dabei war nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände entspricht der nunmehr geregelte Umfang des Umgangsrechts des Kindesvaters dem Wohle des betroffenen Kinder am besten. Allgemeiner Zweck des Umgangsrechtes nach § 1684 BGB ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, mit dem Kind in ständige Beziehung zu kommen, sich von seinem körperlichen und geistigen Befinden durch fortlaufenden Augenschein und gegenseitige Aussprache zu überzeugen, sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch einem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Oberster Grundsatz ist hierbei immer das geistig- seelische und körperliche Wohl des Kindes (Vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2011, Az.: 14 UF 36/01). Bei der Festsetzung der Häufigkeit, Dauer und des Ortes des Umgangsrechts ist sowohl den berechtigten Interessen des Kindes wie auch denen der Eltern Rechnung zu tragen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils gem. § 1684 BGB, ebenso wie die elterliche Sorge, unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG steht. Aus dem gemeinsamen Elternrecht folgt, dass der betreuende Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen muss (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002, Az.: 1 BvR 2029/00). Aus dieser Verpflichtung heraus kann sich für den betreuenden Elternteil auch eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung des Umgangs ergeben. Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen war der Umgang des Kindesvaters hinsichtlich Art, Häufigkeit und Ort des Umgangs wie geschehen zu regeln. Hierbei legt das Gericht bei seiner Entscheidung das Ergebnis der durchgeführten Anhörungen, insbesondere aber auch das Ergebnis des auch hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens zugrunde. pp. 2. Das Gericht folgt hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechts der Empfehlung der Sachverständigen. a. Weiter war zur Wahrung des Kindeswohls, entsprechend der sachverständigen Empfehlung, die Anordnung einer Begleitung der Übergaben der Umgangskontakte durch eine fachlich geschulte Person anzuordnen. Gemäß § 1684 IV 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dieses zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Gemäß § 1684 IV. 3 BGB kann insbesondere angeordnet werden, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Nach dem Ergebnis des persönlichen Eindrucks von den Kindeseltern und den durchgeführten Ermittlungen wiederum in Form des bereits erörterten Gutachtens sowie der Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ist festzuhalten, dass die Wahrnehmung unbegleiteter Umgangskontakte betreffend der Übergaben eine Kindeswohlgefährdung darstellen. pp. Hierbei hält das Gericht eine zeitliche Dauer von N08 Monaten ab Beginn der Umgangskontakte vorerst für angemessen aber auch ausreichend. Das Gericht hat sich im Nachgang an den letzten Verhandlungstermin telefonisch mit der nunmehr bestellten Umgangspflegerin in Verbindung gesetzt. Dieser wurden die angedachten und letztlich tenorierten Umgangszeiten sowie ihre Aufgabe, also hauptsächlich die Begleitung der Übergaben, erläutert. Diese sicherte zu, noch über Kapazitäten zu verfügen und die Pflegschaft führen zu können (vgl. Bl. 1098 d.A.). b. Das Gericht hat bei der Entscheidung nicht übersehen, dass keine Regelung bezüglich von Feiertagen wie Weihnachten oder Ostern erfolgt ist. Das insoweit keine Tenorierung erfolgte, ist dem Umstand geschuldet, dass es für jeden Umgangskotankt zwingend der Einschaltung einer dritten Person, hier der Umgangspflegerin braucht, welche die Übergaben begleitet. Dieser kann aber nicht auferlegt werden, an gesetzlichen Feiertagen im Rahmen ihrer Freizeit tätig zu werden. c. Der Kindesmutter war die Möglichkeit einzuräumen, mit I. und ihren weiteren Kindern jeweils N07 Wochen im Jahr Urlaub machen zu können, ohne dass sie insoweit gegen die gerichtlich angeordnete Umgangsvereinbarung verstößt. Dies hatte zuletzt bereits zu Problemen mit wechselseitigen Ordnungsgeldanträgen geführt. pp. 3. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die im Tenor getroffene Regelung folgt aus § 89 II FamFG. C. pp. Maßstab für die im vorliegenden Kindschaftsverfahren zu treffenden Regelungen sind einzig das Wohl des betroffenen Kindes und nicht die Sanktionierung von Fehlverhalten eines Elternteils. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. E. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG. PF. Richter