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Beschluss

15 F 874/12

AG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren, das nach dem 01.09.2009 als selbstständige Familiensache fortgeführt wird, bildet gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. • Gebühren für das Scheidungsverfahren und das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind getrennt abzurechnen; eine Zusammenrechnung nach § 16 Nr. 4 i.V.m. § 21 III RVG kommt bei selbstständiger Fortführung nicht in Betracht. • Eine Abrechnung nach fiktiven Streitwerten ist unzulässig; Wertfestsetzungen für ein Verbundverfahren sind dem abschließenden Verfahren mit den dann maßgeblichen Wertvorschriften vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Selbstständigkeit abgetrennter Versorgungsausgleichsverfahren und getrennte Gebührenabrechnung • Abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren, das nach dem 01.09.2009 als selbstständige Familiensache fortgeführt wird, bildet gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. • Gebühren für das Scheidungsverfahren und das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind getrennt abzurechnen; eine Zusammenrechnung nach § 16 Nr. 4 i.V.m. § 21 III RVG kommt bei selbstständiger Fortführung nicht in Betracht. • Eine Abrechnung nach fiktiven Streitwerten ist unzulässig; Wertfestsetzungen für ein Verbundverfahren sind dem abschließenden Verfahren mit den dann maßgeblichen Wertvorschriften vorbehalten. Die beigeordnete Rechtsanwältin S erhielt in einem Scheidungsverfahren (Az. 15 F 484/09) wegen eines Streitwerts von 9.000 € aus Staatskassenmitteln 731,85 € erstattet. Das aus dem Scheidungsverfahren abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren (Az. 15 F 874/12) wurde wegen eines Verfahrenswerts von 4.500 € angeordnet; hierfür wurden 351,76 € erstattet. Die Rechtspflegerin setzte mit Beschluss vom 20.05.2015 Rückzahlung von 295,24 € fest, weil sie die beiden Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zusammenrechnete und einen zusammengerechneten Wert von 13.500 € zugrundelegte. Die Anwältin erhob Erinnerung und hielt die Verfahren für gebührenrechtlich getrennt und eine Zusammenrechnung für unzulässig; sie begehrte Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und Rückerstattung bereits gezahlter Beträge. • Rechtliche Grundlage und Sachverhalt: Das Versorgungsausgleichsverbundverfahren wurde nach dem 01.09.2009 abgetrennt und ist gem. Art. 111 IV 2 FGG-RG als selbstständige Familiensache fortzuführen; damit sind die Verfahren nicht mehr Folgesachen des Scheidungsverfahrens. • Gebührenrechtliche Konsequenz: Aufgrund der Selbstständigkeit bilden das ursprüngliche Scheidungsverfahren und das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren zwei eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheiten. Eine Zusammenrechnung der Verfahrenswerte nach § 16 Nr. 4 i.V.m. § 21 III RVG ist daher nicht vorzunehmen. • Anrechnung bereits abgerechneter Gebühren: Lediglich Gebühren, die im früheren Scheidungsverfahren bereits für das einstige Verbundverfahren abgerechnet wurden, sind anzurechnen. Hier wurde jedoch für das frühere Verbundverfahren kein Streitwert festgesetzt, sodass keine Anrechnung erfolgt. • Verbot fiktiver Streitwertabrechnung: Eine Abrechnung nach fiktiven Streitwerten kommt nicht in Betracht. Das Gericht hat eine Wertfestsetzung für das Verbundverfahren ausdrücklich abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht feststand, welche Wertvorschriften anwendbar sein würden; dies vermeidet unbillige Härten bei späterer Regelung. • Berechnungsergebnis: Die getrennten Abrechnungen über 731,85 € und 351,76 € sind rechnerisch richtig und entsprechen der Rechtslage; eine Zusammenrechnung auf 788,38 € ist rechtswidrig. Daher besteht kein Rückforderungsanspruch in Höhe von 295,24 €. Der Festsetzungsbeschluss vom 20.05.2015 wurde aufgehoben. Die bereits an die Rechtsanwältin geleisteten Zahlungen sind von der Staatskasse zu erstatten, weil das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gebührenrechtlich selbstständig ist und damit die ursprünglichen Erstattungen von 731,85 € und 351,76 € als korrekt gelten. Eine gebührenrechtliche Zusammenrechnung beider Verfahren war unzulässig, und eine Abrechnung nach fiktiven Streitwerten ist ausgeschlossen. Die Erinnerung der Rechtsanwältin war somit begründet und führte zur Rückerstattung der zu Unrecht festgesetzten Rückzahlungsforderung.