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Beschluss

31 IV 618/10

AG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Erbvertrags ist nur möglich, wenn der Vertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält (§ 2300 Abs.2, i.V.m. § 2256 Abs.1 BGB). • Familienrechtliche Regelungen zur Beschränkung der Vermögenssorge (§§ 1638, 1649 BGB) stellen keine Verfügungen von Todes wegen dar und fallen nicht unter die Rückgabemöglichkeit des Erbvertrags. • Die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen kann nicht per Post erfolgen; sie muss persönlich erfolgen (§ 2300 Abs.2 BGB). • Die bloße Nennung familienrechtlicher Anordnungen im Erbvertrag begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme, wenn dadurch keine ausschließlich erbrechtlichen Verfügungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückgabe verwahrten Erbvertrags wegen nicht-erbrechtlicher Vermögenssorgeanordnung • Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Erbvertrags ist nur möglich, wenn der Vertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält (§ 2300 Abs.2, i.V.m. § 2256 Abs.1 BGB). • Familienrechtliche Regelungen zur Beschränkung der Vermögenssorge (§§ 1638, 1649 BGB) stellen keine Verfügungen von Todes wegen dar und fallen nicht unter die Rückgabemöglichkeit des Erbvertrags. • Die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen kann nicht per Post erfolgen; sie muss persönlich erfolgen (§ 2300 Abs.2 BGB). • Die bloße Nennung familienrechtlicher Anordnungen im Erbvertrag begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme, wenn dadurch keine ausschließlich erbrechtlichen Verfügungen vorliegen. Die Beteiligten beantragten die Rücknahme eines unter amtlicher Verwahrung stehenden Erbvertrags vom 9. März 2010. Sie waren bereits am 15. August 2014 erschienen und baten nach mündlicher Beratung um erneute Inverwahrnahme; zugleich machte ihr Schreiben vom 11. September 2014 deutlich, dass sie einen Termin zur Rückgabe oder die Rückgabe per Post verlangen. Im Erbvertrag ist eine Regelung zur Vermögenssorge zugunsten der Eltern des Vermächtnisnehmers getroffen, wonach bei Minderjährigkeit der Kindesvater die Vermögenssorge ausüben solle. Die Beteiligten argumentierten, diese Bestimmung diene lediglich der näheren Ausgestaltung eines Vermächtnisses und berufe sich auf die Beschränkungsmöglichkeiten der §§ 1638, 1649 BGB. Das Gericht prüfte, ob der Vertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält und ob deshalb eine Rückgabe zulässig ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 2300 Abs.2 BGB kann die Rückgabe verwahrter Verfügungen von Todes wegen nur persönlich erfolgen; § 2256 Abs.1 BGB wirkt bei zulässiger Rücknahme widerrufsfiktionell. Die nach dem OLG-VertrÄndG eingefügte Regelung zur Rückgabe setzt voraus, dass der Erbvertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält. • Abgrenzung Erbrecht/Familienrecht: Regelungen, die nur die Verwaltung oder Vermögenssorge betreffen (§ 1638 BGB), sind familienrechtlicher Natur und berühren nicht die erbrechtlichen Anfalls- oder Verfügungsbefugnisse; sie sind daher keine "Verfügungen von Todes wegen" i.S.v. § 2278 BGB. • Anwendung auf den vorliegenden Vertrag: Die im Vertrag getroffene Anordnung zur Beschränkung der Vermögenssorge betrifft ausschließlich die Verwaltung des zugewendeten Vermögens und nicht die erbrechtliche Zuwendung selbst; damit enthält der Vertrag nicht ausschließlich erbrechtliche Verfügungen. • Rechtsschutzbedürfnis: Da der Vertrag jedenfalls nicht ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme; eine Rückgabe per Post scheidet zudem nach § 2300 Abs.2 BGB aus. • Keine Wirksamkeitsprüfung: Die Frage, ob die angeordnete Vermögenssorge inzwischen nicht mehr greift (z.B. wegen Volljährigkeit des Begünstigten), war im Rücknahmeverfahren nicht zu prüfen; maßgeblich ist allein, dass die Regelung Inhalt des Vertrags ist. Der Antrag auf Rücknahme des unter Verwahrung stehenden Erbvertrags und auf Bestimmung eines Rückgabetermins wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass der Vertrag nicht ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, weil er eine familienrechtliche Regelung zur Beschränkung der Vermögenssorge (§ 1638 BGB) enthält, die keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Folglich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme nach den einschlägigen Vorschriften; zudem ist eine Rückgabe nicht per Post möglich, sondern nur persönlich. Der Beschluss erklärt die Rechtsbehelfsbelehrung über die Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem Nachlassgericht.