Beschluss
15 F 123/12
AG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn beide Ehegatten zustimmen (§ 38 Abs.4 Nr.2 FamFG).
• Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen (§ 1 VersAusglG).
• Kleine Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze bleiben vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 18 Abs.2, Abs.3 VersAusglG).
• Interne Teilung ist nach den Vorschlägen der Versorgungsträger durchzuführen und in Entgelt- bzw. Versorgungspunkten bzw. Kapitalwerten anzugeben (§§ 5 Abs.3, 10 J, 47 VersAusglG).
Entscheidungsgründe
Scheidung mit Regelung des Versorgungsausgleichs und interner Teilung • Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn beide Ehegatten zustimmen (§ 38 Abs.4 Nr.2 FamFG). • Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen (§ 1 VersAusglG). • Kleine Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze bleiben vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 18 Abs.2, Abs.3 VersAusglG). • Interne Teilung ist nach den Vorschlägen der Versorgungsträger durchzuführen und in Entgelt- bzw. Versorgungspunkten bzw. Kapitalwerten anzugeben (§§ 5 Abs.3, 10 J, 47 VersAusglG). Die Ehe der Beteiligten, geschlossen am 03.11.1989, wird auf gemeinsamen Willen geschieden. Der Scheidungsantrag wurde zugestellt, damit endet die Ehezeit zum 31.01.2012. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in Zusatz- und Betriebsversorgungssystemen erworben. Die Versorgungsträger legten Ausgleichswerte in Entgelt- bzw. Versorgungspunkten und in Kapitalwerten vor. Es ging insbesondere um die interne Teilung von Anrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG. Zwei kleinere Anrechte des Antragsgegners lagen unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze. Die Parteien stritten nicht mehr um die Scheidung selbst, sondern um die konkrete Durchführung des Versorgungsausgleichs. • Ehescheidung: Die Scheidung erfolgt, weil beide Ehegatten dem entsprechen; eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich (§ 38 Abs.4 Nr.2 FamFG). • Beginn und Ende der Ehezeit: Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs.1 VersAusglG; Beginn 01.11.1989, Ende 31.01.2012. • Grundsatz des Versorgungsausgleichs: Nach § 1 VersAusglG sind während der Ehe erworbene Anrechte hälftig zu teilen; die vorgelegten Berechnungen der Versorgungsträger sind maßgeblich (§ 5 Abs.3 VersAusglG). • Interne Teilung: Die einzelnen Anrechte sind durch interne Teilung auszugleichen; hierzu gelten die vorgeschlagenen Ausgleichswerte und die Vorschrift des § 10 J VersAusglG sowie die Kapitalwertumrechnung nach § 47 VersAusglG. • Bagatellprüfung: Anrechte mit Kapitalwerten von 245,50 Euro und 87,51 Euro überschreiten nicht die Grenze des § 18 Abs.3 VersAusglG und sind gemäß § 18 Abs.2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. • Konkrete Anrechte: Die Antragstellerin erhält aus dem Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 16,1814 Entgeltpunkte und 13.457,00 Euro aus der Pensionskasse; zugunsten des Antragsgegners werden der Antragstellerin 7,4754 Entgeltpunkte (DRV) und 15,78 Versorgungspunkte (VBL) übertragen. • Kostengrundsatz: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben gemäß § 150 FamFG. Die Ehe wird geschieden. Der Versorgungsausgleich wird durch interne Teilung wie folgt durchgeführt: Übertragung von 7,4754 Entgeltpunkten und 15,78 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners; Übertragung von 16,1814 Entgeltpunkten und 13.457,00 Euro zugunsten der Antragstellerin. Zwei kleinere Anrechte des Antragsgegners (245,50 Euro und 87,51 Euro) bleiben wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Die Entscheidungen beruhen auf den Vorschlägen der Versorgungsträger und den einschlägigen Vorschriften des Versorgungsausgleichsrechts (§§ 1, 3 Abs.1, 5 Abs.3, 10 J, 18 Abs.2, Abs.3, 47 VersAusglG). Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben, und gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.