Beschluss
318 E - 1.28/13
Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSI:2011:0902.318E1.28.13.00
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Tenor
wird auf Antrag des Antragsgegners vom 29.7.2011 das Ordnungsgeld unter Abänderung des Bescheides des Schiedsmanns E vom 9.7.2011 auf 40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Auslagen des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
wird auf Antrag des Antragsgegners vom 29.7.2011 das Ordnungsgeld unter Abänderung des Bescheides des Schiedsmanns E vom 9.7.2011 auf 40 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Auslagen des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Schiedsmann hat gegen den Antragsgegner durch den angefochtenen Bescheid zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt, da dieser zu dem am 8.7.2011 anberaumten Termin zur Verhandlung vor dem Schiedsmann nicht erschienen ist, obwohl er ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16.6.2011 ordnungsgemäß geladen war. Gemäß § 39 Abs. 4 Schiedsamtsgesetz NRW kann gegen eine ohne genügende Entschuldigung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) nicht erschienene Partei die Schiedsperson ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Der Antragsgegner hat sich zwar mit Schreiben vom 29.7.2011 fristgerecht gegen die Versetzung des Ordnungsgeldes gewandt und innerhalb der Monatsfrist nach dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung als Entschuldigungsgrund eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vorgelegt, wonach er ärztlicherseits zu entschuldigen sei. Die ärztliche Bescheinigung vom 29.7.2011 ist nicht geeignet, das Nichterscheinen des Antragsgegners zu entschuldigen. Der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung deutet darauf hin, dass er sich um eine nachträglich erstellte Gefälligkeitbescheinigung handelt, die bereits inhaltlich wenig gelungen ist. Der Arzt bescheinigt darin, der Antragsgegner habe sich Anfang Juni 2011 in einem schlechten allgemeinen Zustand befunden und über Brustschmerzen geklagt, ferner ist als weitere Diagnose eine koronare Herzerkrankung ohne weitere Auswirkungen angegeben. Weshalb es eine Vorerkrankung vom Juni 2011 dem Antragsgegner unmöglich gemacht haben soll, einen Termin am 8.7.2011 wahrzunehmen, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Dabei bescheinigt der Arzt nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit, die ihrerseits nicht geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben des Antragsgegners als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen. Dass er in Folge der Diagnose reiseunfähig gewesen ist, belegt das Attest gerade nicht. Erst wenn eine Partei oder ein Zeuge sowohl reise- als auch verhandlungsunfähig ist, ist sein Ausbleiben zu einem gerichtlich anberaumten Termin genügend entschuldigt (vergleiche OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. 1. 2007 - 5 W 8/07 in NJOZ 2007, 5039). Den wahren Grund für sein Ausbleiben nennt der Antragsgegner in seinem Schreiben an das Gericht vom 24.8.2011, wonach er den Termin für die mündliche Verhandlung versehentlich verkehrt im Kalender eingetragen hat. Sofern er die versehentlich falsche Eintragung im Kalender dadurch zu entschuldigen versucht, er leide an einer Herzerkrankung, vermag ihn das nicht zu entlasten. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen und dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergibt sich, dass der Antragsgegner unter anderem an einer koronaren Gefäßerkrankung und Bluthochdruck leidet, nicht jedoch, dass er an einer cerebralen Dysfunktion leiden würde oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Da das weitere Vorbringen des Antragsgegners in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine neuen Erkenntnisse enthält, die zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides Anlass gäben, ist eine Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses gemäß § 39 Abs. 7 Schiedsamtsgesetz NRW nicht angebracht. II. Das vom Schiedsmann auf 80 € festgesetzte Ordnungsgeld ist auf 40 € herabzusetzen, da die Festsetzung auf den Höchstbetrag ermessensfehlerhaft ist. Gemäß § 39 Abs. 4 Schiedsamtsgesetz NRW kann gegen eine ohne genügende Entschuldigung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) nicht erschienene Partei die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 80 Euro verhängen. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen nicht die Verhängung des Höchstbetrages. Grundlage für die Zumessung des Ordnungsgeldes sind die Bedeutung des Ordnungsverstoßes und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Bei der Höhe der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Zeugen sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen insbesondere in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Betroffenen, die Gesinnung, die aus dem Ordnungsverstoß spricht, der bei dem Verstoß aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkungen, sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß, besonders sein Bemühen, einen durch sein Ausbleiben eingetretenen Schaden wiedergutzumachen (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht. Beschluss vom 03.02.1999 - 2 Ta 321/98; OLG Köln Beschluss vom 21.01.2004 - 13 W 2/04, jeweils zitiert nach Juris). Da ein vorsätzliches Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht allein durch die nachträgliche ärztliche Gefälligkeitsbescheinigung belegt wird und sonstige dafür sprechenden Umstände vom Schiedsmann nicht mitgeteilt wurden und auch nicht feststellbar sind, erscheint die Festsetzung des Höchstbetrages als ermessensfehlerhaft. Ähnlich wie in § 17 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetzes erscheint hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände ein (erstes) Ordnungsgeld in Höhe des hälftigen Höchstbetrages angemessen. Soweit der Antragsgegner eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter anderem wegen Hinweises auf die Tilgungsrate von 1000 € monatlich für sein Einfamilienhaus anstrebt, ist dem Antrag der Erfolg zu versagen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben bei geringfügigen Ordnungsverstößen in der Regel unberücksichtigt (vgl. für das Ordnungswidrigkeitenrecht und für die Bemessung von Geldbußen § 17 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes). Das hier verhängte Ordnungsgeld überschreitet den Rahmen der Geringfügigkeit nicht, der von der Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeitenrecht im Allgemeinen bis zu 250 € angenommen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 39 Abs. 7 S. 3 und 4 Schiedsamtsgesetz NRW. Die Entscheidung über die Auslagen ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Nummer 2 Schiedsamtsgesetz NRW. Die Entscheidung ist gemäß § 39 Abs. 7 S. 2 Schiedsamtsgesetz NRW. unanfechtbar.