Beschluss
10 M 1039/05
AG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei offensichtlicher Überwucherung des Räumgutes kann der Gerichtsvollzieher von der Verbringung zur Pfandkammer absehen und das Mobiliar vor Ort belassen.
• Ein niedrigerer Kostenvorschuss ist zulässig, wenn durch Anweisungen an die Gerichtsvollzieherin die Kosten erheblich reduziert werden können.
• Der Schuldner hat nach § 885 Abs. 4 ZPO zwei Monate ab Räumung Zeit, Mobiliar herauszuverlangen; nicht abgeforderte, nicht verwertbare Sachen können dann entsorgt werden.
• Die Verwahrung kann durch Belassen in den Räumlichkeiten und durch Sicherungsmaßnahmen (z. B. Austausch der Schlösser, Verbretterung) erfolgen; fotografische Dokumentation kann bis zur abschließenden Sichtung ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Räumung: Belassen verwahrloster Möbel vor Ort, Kostenvorschuss reduziert • Bei offensichtlicher Überwucherung des Räumgutes kann der Gerichtsvollzieher von der Verbringung zur Pfandkammer absehen und das Mobiliar vor Ort belassen. • Ein niedrigerer Kostenvorschuss ist zulässig, wenn durch Anweisungen an die Gerichtsvollzieherin die Kosten erheblich reduziert werden können. • Der Schuldner hat nach § 885 Abs. 4 ZPO zwei Monate ab Räumung Zeit, Mobiliar herauszuverlangen; nicht abgeforderte, nicht verwertbare Sachen können dann entsorgt werden. • Die Verwahrung kann durch Belassen in den Räumlichkeiten und durch Sicherungsmaßnahmen (z. B. Austausch der Schlösser, Verbretterung) erfolgen; fotografische Dokumentation kann bis zur abschließenden Sichtung ausreichend sein. Der Gläubiger obsiegte in einem Räumungsurteil gegen den Schuldner; dieser kam der Herausgabepflicht nicht nach. Die Gerichtsvollzieherin suchte das Anwesen zur Vorbereitung der Zwangsräumung auf und schätzte die Kosten auf 50.000 Euro. Der Gläubiger hielt das für überzogen und beantragte Erinnerung. Das Haus war nach vorgelegenen Fotos voll mit unordentlichen, heruntergekommenen Möbeln, Sperrmüll und Unrat. Aufgrund des Zustands erschien Sortieren und Transport zur Pfandkammer unverhältnismäßig. Der Gläubiger bot an, Entsorgungskosten zu übernehmen und verlangte eine Reduzierung des Kostenvorschusses. • Nach § 885 Abs. 3 ZPO und § 180 Abs. 5 GVGA ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich verpflichtet, Sachen in die Pfandkammer zu verbringen oder anderweitig zu verwahren; dies kann jedoch entfallen, wenn Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen. • Vorliegend zeigen die Fotos einen Zustand mit massenhaftem, verwertungslosem Sperrmüll und stark beschädigten Möbeln, sodass sortieren und Verbringen zur Pfandkammer einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. • Ist zu erwarten, dass nach § 885 Abs. 4 ZPO viele Gegenstände nach Ablauf der zwei Monate vernichtet werden, rechtfertigt dies eine Ermessensreduktion zugunsten des Belassens vor Ort; Verbringung wäre wirtschaftlich unsinnig. • Zum Schutz des Schuldners sind Sicherungsmaßnahmen (Austausch der Schlösser, Verbretterung von Einstiegen) anzuordnen, und dem Schuldner ist die Möglichkeit zu gewähren, binnen zwei Monaten Gegenstände herauszuverlangen. • Die Erstellung eines vollständigen Inventars unmittelbar nach der Räumung ist entbehrlich; fotografische Dokumentation ist bis zur abschließenden Sichtung ausreichend. • Der Gläubiger hat angeboten, die Entsorgung nicht verwertbarer Sachen zu übernehmen, sodass die Gerichtsvollzieherin zur Kostenersparnis hiervon Gebrauch machen soll. • Aufgrund dieser Umstände ist ein Kostenvorschuss von 3.000,00 Euro ausreichend und die ursprünglich veranschlagten 50.000 Euro sind nicht gerechtfertigt. Die Erinnerung des Gläubigers ist erfolgreich; der Kostenvorschuss wird auf 3.000,00 Euro reduziert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, das Mobiliar auf dem Grundstück zu belassen, es durch Austausch der Schlösser und gegebenenfalls Verbretterung von Zugängen zu sichern und Fotografien zu fertigen. Dem Schuldner ist eingeräumt, binnen zwei Monaten nach Räumungsbeginn Gegenstände herauszuverlangen; danach sind nicht verwertbare Sachen nach § 885 Abs. 4 ZPO zu sichten und zu entsorgen; die Gerichtsvollzieherin soll zur Kostenersparnis das Angebot des Gläubigers zur Entsorgung annehmen. Die Entscheidung ergeht ohne Gerichtskosten.