Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg v. 01.03.1995 - 32 F 98/89 - und der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23.01.2012 - 324 F 53/10 - werden mit Wirkung ab dem 01.06.2017 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu durchgeführt wird: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Zentrale Dienste (Az.: xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 784,48 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto (bbb) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03.1989, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Az.: aaa) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6102 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03.1989, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: bbb) findet nicht statt. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abtretung der Versorgungsbezüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 4.500,- €. Gründe: I. Die am XX.XX.1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.1995 - 32 F 98/89 - geschieden und es wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ein Teil des Ausgleichs der Altersversorgung des hiesigen Antragstellers blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Mit Beschluss vom 24.09.2008 - 27 UF 28/08 (324 F 119/07 AG Siegburg) - verpflichtete das OLG Köln den hiesigen Antragsteller zur Zahlung einer entsprechenden monatlichen Rente. Diese Entscheidung wurde wiederum durch Beschluss das AG Siegburg vom 23.01.2012 - 324 F 53/10 abgeändert. Bereits in dem Verfahren AG Siegburg 324 F 119/07 / OLG Köln 27 UF 28/08 wandte der hiesige Antragsteller ein, der (schuldrechtliche) Versorgungsausgleich sei unbillig, da er frühzeitig pensioniert worden sei und die Scheidungsfolgen die hiesige Antragsgegnerin in der Gesamtschau unangemessen bevorzugen würden. Mit der gleichen Begründung begehrte der hiesige Antragsteller kurze Zeit später in einem weiteren Verfahren AG Siegburg 324 F 175/08 / OLG Köln 27 UF 160/09 die Totalrevision des Versorgungsausgleichs. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg; auf den Beschluss des OLG Köln vom 22.02.2010 - 27 UF 160/09 - wird verwiesen. Die gleichen Einwände gegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich verfolgte der hiesige Antragsteller sodann in dem Verfahren vor dem AG Siegburg - 324 F 53/10 - weiter. Das erkennende Gericht änderte wie ausgeführt den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab, nahm aber keine Totalrevision des Versorgungsausgleichs vor. Nunmehr begehrt der Antragsteller erneut die Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der von ihm bereits vorgebrachten Billigkeitserwägungen. Die Antragsgegnerin begehrt ebenfalls eine vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichs und beantragt darüber hinaus, den Antragsteller zur Abtretung seiner Versorgungsbezüge in Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu verpflichten. II. Auf den Antrag des Antragstellers, eingegangen am 16.05.2017, ist gemäß §§ 51, 52 VersAusglG i.V.m. §§ 225, 226 FamFG neu über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor, da das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine wesentliche Wertänderung i.S.v. § 225 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 18 Abs.1 SGB IV erfahren hat: Zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 01.03.1995 - 32 F 98/89 - betrug der Ehezeitanteil der Anwartschaft 98,02 DM = 50,12 €. Der Ausgleichswert hätte 50,12 € : 2 = 25,06 € betragen. Aktuell liegt der Ausgleichswert bei 49,74 €. Die Differenz von 24,68 € beträgt mehr als 5% des bisherigen Ausgleichswerts und liegt oberhalb der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die zum Ende der Ehezeit im Jahr 1989 bei 31,50 DM = 16,11 € lag. Der Abänderung steht nicht die Rechtskraft des letzten Abänderungsbeschlusses vom 23.01.2012 - 324 F 53/10 - entgegen. Die wesentliche Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung konnte noch nicht Gegenstand der Entscheidung sein, da sie erst später stattfand. Zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung betrug der Ausgleichswert 30,68 €. Die Differenz zu dem in der Ausgleichsentscheidung zugrunde gelegten Wert von 25,06 € beträgt nur 5,62 € und liegt weit unterhalb der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Demgegenüber ist allein die Werterhöhung seit der Abänderungsentscheidung von 49,74 € - 30,68 € = 19,06 € bereits wesentlich i.S.v. § 225 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ist insgesamt neu über den Versorgungsausgleich zu entscheiden, da die abzuändernde Ausgangsentscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht erfolgte. Auch die letzte Entscheidung des erkennenden Gerichts zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist aufzuheben und der Antrag der Antragsgegnerin auf Abtretung der Versorgungsbezüge des Antragstellers nach § 21 VersAusglG ist zurückzuweisen. Es ist nach aktuellem Recht nicht mehr notwendig, einen Teil des Ausgleichs schuldrechtlich durchzuführen. Denn ein Höchstbetrag für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wie nach §§ 1587b, 1587f BGB a.F. existiert nicht mehr. Stattdessen können nunmehr sämtliche Anwartschaften im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs einzeln geteilt und übertragen werden (vgl. MüKoBGB/Dörr, 7. Aufl. 2017, § 51 VersAusglG, Rn. 13 m.w.N. sowie den Hinweis des Gerichts vom 13.07.2017, Bl. 23 GA). Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1972 Ende der Ehezeit: 31. 03. 1989 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Beamtenversorgung (1568,95 Euro = 3.068,60 DM) (784,48 Euro = 1.534,31 DM) (784,48 Euro = 1.534,31 DM) (157656,72 Euro = 308.349,74 DM) 1. Bei dem Landesamt für Zentrale Dienste hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.068,60 DM oder 1.568,95 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.534,31 DM oder 784,48 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 308.349,74 DM oder 157.656,72 Euro. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung (9998,34 Euro = 19.555,05 DM) 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,2204 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,6102 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19.555,05 DM oder 9.998,34 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (818,41 Euro = 1.600,67 DM) 3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,61 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,23 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.600,67 DM oder 818,41 Euro. Übersicht: Antragsteller Das Landesamt für Zentrale Dienste, Kapitalwert: 308.349,74 DM Ausgleichswert (mtl.): 1.534,31 DM Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 19.555,05 DM Ausgleichswert: 2,6102 Entgeltpunkte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 1.600,67 DM Ausgleichswert: 2,23 Versorgungspunkte Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 1.600,67 DM oder 818,41 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.780,00 DM oder 1.932,68 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesamt für Zentrale Dienste ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.534,31 DM oder 784,48 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,6102 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 3.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: bbb) mit dem Ausgleichswert von 2,23 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. Eine Korrektur bzw. "Aktualisierung" der Ausgleichswerte, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist nicht angezeigt. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Berücksichtigungsfähige nachträgliche Veränderungen i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Wenn der Antragsteller weiter moniert, die Deutsche Rentenversicherung habe bei der Berechnung des an ihn zu übertragenden Ausgleichswerts einen verringerten Zugangsfaktor herangezogen, so trifft dies nicht zu, wie der Versorgungsträger mit Schriftsatz vom 14.05.2018 klargestellt hat. Der verringerte Zugangsfaktor ist lediglich in der Zweitschrift des Rentenbescheids der Antragsgegnerin, den die DRV ihrer Auskunft beigefügt hat, aufgeführt. Insofern gibt es auch keine weiteren Anlagen zu der Auskunft, die dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt worden wären, wie das Gericht bereits mit Hinweis vom 27.02.2018 (Bl. 82 GA) mitgeteilt hat. Schließlich besteht ebenfalls kein Anlass dafür, nach § 27 VersAusglG von dem Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Dem steht schon die Rechtskraft der Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des OLG Köln in den Vorverfahren AG Siegburg 324 F 175/08 / OLG Köln 27 UF 160/09 und AG Siegburg 324 F 53/10 entgegen, in denen sich die Gerichte mit den Billigkeitserwägungen des Antragstellers auseinandergesetzt haben. Eine erneute Berücksichtigung der in den genannten Verfahren bereits vollumfänglich von dem Antragsteller eingebrachten Einwendungen wäre nur dann angezeigt, wenn sich nach § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG gerade aus der jetzt durchgeführten Totalrevision eine neue Tatsachengrundlage für die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs ergeben würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Lediglich ergänzend und deshalb in aller Kürze sei noch Folgendes ausgeführt: auch inhaltlich vermag das Gericht der Argumentation des Antragstellers nicht zu folgen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass auch die Vorteile, die aus seiner vorzeitigen Zurruhesetzung erzielt hat, im Rahmen einer Billigkeitsbetrachtung berücksichtigt werden müssen. So hat er nicht nur einen praktisch vollständigen Pensionsanspruch bei deutlich geringerer Lebensarbeitszeit erzielt, sondern hatte zusätzlich noch die Möglichkeit, in V1 weiteren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Hierauf hat bereits das OLG Köln in den Gründen des Beschlusses vom 22.02.2010 - 27 UF 160/09 - hingewiesen (dort. S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund kann das Gericht eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs wegen des vorzeitigen Ruhestands beider Beteiligter nicht erkennen. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was in der Gesamtschau eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs begründen könnte. Die Abänderung der Altentscheidungen wirkt ab dem 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats, § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG, mithin ab dem 01.06.2017. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.