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Urteil

102 C 118/15

AG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Revisionswurzelkanalbehandlung sind die Entfernung alter Wurzelkanalfüllungen und der apikale Verschluss mit MTA medizinisch notwendig, wenn sie für den Behandlungserfolg zwingend sind. • Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können nach § 6 GOZ analog zu einer in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Gebühr (z. B. Nr. 2170, 2160 GOZ) abgerechnet werden. • Fehlt dem Patienten glaubhaftes Vorbringen, dass er bei hinreichender Aufklärung die Maßnahmen hätte unterlassen, begründet ein Aufklärungsdefizit keinen ersatzfähigen Schaden. • Bei teilweiser Leistungserbringung und teilweiser Zahlung ist der nach der Abtretung durch §§ 630a Abs.1, 398 BGB begründete Anspruch auf den offenen Rechnungsbetrag durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Abrechenbarkeit von Wurzelkanalentfernung und MTA-Verschluss nach § 6 GOZ (Nr. 2170, 2160 analog) • Bei einer Revisionswurzelkanalbehandlung sind die Entfernung alter Wurzelkanalfüllungen und der apikale Verschluss mit MTA medizinisch notwendig, wenn sie für den Behandlungserfolg zwingend sind. • Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können nach § 6 GOZ analog zu einer in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Gebühr (z. B. Nr. 2170, 2160 GOZ) abgerechnet werden. • Fehlt dem Patienten glaubhaftes Vorbringen, dass er bei hinreichender Aufklärung die Maßnahmen hätte unterlassen, begründet ein Aufklärungsdefizit keinen ersatzfähigen Schaden. • Bei teilweiser Leistungserbringung und teilweiser Zahlung ist der nach der Abtretung durch §§ 630a Abs.1, 398 BGB begründete Anspruch auf den offenen Rechnungsbetrag durchsetzbar. Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Vergütung für eine 2014 durchgeführte Revisionswurzelkanalbehandlung am Zahn 37 durch Herrn Dr. Y. Vor der Behandlung hatte die Beklagte der Abtretung der Vergütungsansprüche zugestimmt. Die Klägerin stellte 1.427,41 Euro in Rechnung; die Beklagte zahlte 928,22 Euro. Strittig waren insbesondere zwei Abrechnungsposten: Entfernung der Wurzelfüllung (analog Nr. 2170 GOZ) und Verschluss einer Perforation mit MTA (analog Nr. 2160 GOZ). Die Klägerin verlangte Zahlung des restlichen Betrags; die Beklagte bestritt die Erstattungsfähigkeit und rügte mangelnde Aufklärung. Das Gericht ließ ein schriftliches Sachverständigengutachten und mündliche Erläuterung einholen. • Anspruchsgrundlage und Abtretung: Nach §§ 630a Abs.1, 398 BGB steht der Klägerin der verbleibende Rechnungsbetrag in voller Höhe zu, da die Forderung wirksam abgetreten wurde. • Medizinische Notwendigkeit: Der Sachverständige stellte fest, dass die vollständige Entfernung vorhandener Wurzelkanalfüllungen und der apikale Verschluss mit MTA vor weiteren Maßnahmen zwingend erforderlich waren, um ein stabiles Widerlager zu schaffen und Reinfektionen zu vermeiden; das Gericht folgt diesen überzeugenden Feststellungen. • Abrechenbarkeit nach § 6 GOZ: Nach § 6 GOZ sind selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, entsprechend einer in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung analog abrechenbar. Die Voraussetzungen für eine Analogie zu Nr. 2170 (Entfernung von Materialien, Instrumentenaufwand, Einsatz des Mikroskops) und Nr. 2160 (Material- und Zeitaufwand beim Verschluss mit MTA) lagen vor. • Aufklärungsanspruch und Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen angeblicher Verletzung der Aufklärungspflicht scheitert mangels kausalem Schaden; die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die notwendigen Maßnahmen bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterlassen hätte. • Fälligkeits- und Verzugsfolgen: Die Zins- und Mahnkosten sind wegen Verzuges zuzusprechen; die Rechnung war nach Erläuterungen hinreichend verständlich und fällig. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an die Klägerin 377,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie 5,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die strittigen Leistungen medizinisch notwendig waren und nach § 6 GOZ analog zu den Nrn. 2170 und 2160 GOZ abrechenbar sind. Ein Gegenanspruch oder Schadensersatz der Beklagten wegen angeblicher mangelnder Aufklärung konnte nicht festgestellt werden, da ein kausaler Schaden fehlt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.