Beschluss
50 VI 97/13
AG SIEGBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfügung, die die Erbenbestimmung an das Ereignis „wer mir in den letzten Stunden beisteht“ knüpft, verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB und ist unwirksam.
• Ein Testament, das durch eine unbestimmte Ereigniswahl die Erbeinsetzung Dritten oder dem Zufall überlässt, benennt keinen wirksamen Erben.
• Kräftige Hinweise oder Aufnahmeangaben in Krankenunterlagen begründen nicht ohne schriftliche, personenbezogene Erbeinsetzung die erforderliche Testamentsform.
• Sind Anträge auf Erteilung eines Erbscheins bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden und der Antragsteller trägt keine neuen Tatsachen vor, ist auch ein erneuter Antrag unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Erbeinsetzung durch Drehtür-Kriterium „letzter Beistand“ • Eine Verfügung, die die Erbenbestimmung an das Ereignis „wer mir in den letzten Stunden beisteht“ knüpft, verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB und ist unwirksam. • Ein Testament, das durch eine unbestimmte Ereigniswahl die Erbeinsetzung Dritten oder dem Zufall überlässt, benennt keinen wirksamen Erben. • Kräftige Hinweise oder Aufnahmeangaben in Krankenunterlagen begründen nicht ohne schriftliche, personenbezogene Erbeinsetzung die erforderliche Testamentsform. • Sind Anträge auf Erteilung eines Erbscheins bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden und der Antragsteller trägt keine neuen Tatsachen vor, ist auch ein erneuter Antrag unbegründet. Die Erblasserin errichtete 1999 ein privatschriftliches Testament, wonach Beteiligte zu 1) und 2) zu ihren Erben eingesetzt wurden. 2009 verfasste sie eine Patientenverfügung/„letzter Wille“, in der sie bestimmte, das Erbe nicht an nicht sorgende Nichten/Neffen zu geben und ferner verfügte, dass wer ihr in den letzten Stunden beistehe "alles" erhalte. Die Beteiligten 1) und 2) beantragten 2013 gemeinschaftlich einen Erbschein und wurden vom Nachlassgericht mit Bezug auf die 2009er Verfügung als enterbt angesehen; Beschwerde blieb erfolglos. Beteiligter 2) stellte erneut einen Alleinerben-Erbscheinsantrag; Beteiligter 3) beantragte Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe gestützt auf die Ziffer "wer mir in den letzten Stunden beisteht". Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der testamentarischen Bestimmung und die Einordnung sonstiger Unterlagen (Krankenaufnahmen) hinsichtlich einer Erbenbenennung. • Erbeinsetzung durch Auslobung eines Ereignisses ist formell und materiell nicht ausreichend: Nach § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser selbst den Begünstigten benennen; die Erblasserin hat keinen konkreten Namen genannt, sondern ein auslegungsbedürftiges Ereignis bestimmt. • Die Bestimmung, dass derjenige Erbe werde, der der Erblasserin "in den letzten Stunden beisteht", überlässt die Auswahl dem Zufall oder dem Ermessen Dritter und enthält unbestimmte Merkmale (Begriff des ‚Beistehens‘, Zeitpunkt ‚letzte Stunden‘). Dies verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot und macht die Verfügung unwirksam. • Frühere gerichtliche Entscheidungen und obergerichtliche Rechtsprechung zeigen, dass vergleichbare Fällen gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam sind, wenn keine hinreichende Personenbenennung oder schriftliche Festlegung des Bedachten vorliegt. • Auf die bereits ergangenen Beschlüsse des Nachlassgerichts und des Oberlandesgerichts ist mangels neuer Tatsachen in den erneuten Anträgen Bezug zu nehmen; daher sind wiederholte Erbscheinsanträge unbegründet. • Angaben in Krankenhausformularen über Angehörige oder Bezugspersonen begründen keine testamentarische Erbeinsetzung in Schriftform und sind nicht geeignet, die fehlende Namensbenennung im Testament zu ersetzen. Die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) (vom 13.02.2014) und zu 3) (gestützt auf die Ziffer „wer mir in den letzten Stunden beisteht“) werden zurückgewiesen. Beteiligter zu 2) ist bereits durch die Verfügung vom 01.09.2009 enterbt festgestellt worden und legt keine neuen Umstände vor, die dies ändern würden; sein wiederholter Antrag ist daher unbegründet. Die testamentarische Bestimmung zugunsten des Beteiligten zu 3) ist wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, da kein konkreter Bedachter benannt wurde und die Erbeinsetzung an ein unbestimmtes Ereignis geknüpft ist. Krankenunterlagen und Aufnahmehinweise begründen keine schriftliche Personenkonkretisierung des Erben. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.