Beschluss
316 F 148/11
AG SIEGBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verfahrenseiniger Besprechung mit der Gegenseite kann für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach RVG anfallen.
• Die Terminsgebühr gehört zur gesetzlichen Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und ist durch bewilligte Verfahrenskostenhilfe gedeckt.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Selbstzahlern und beigeordneten Verteidigern hinsichtlich Entstehen der Terminsgebühr ergibt sich nicht aus dem Gesetz und steht dem Gleichheits- und Gewaltengleichkeitsgrundsatz entgegen.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr bei verfahrenseigener Besprechung auch bei beigeordnetem Rechtsanwalt • Bei verfahrenseiniger Besprechung mit der Gegenseite kann für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach RVG anfallen. • Die Terminsgebühr gehört zur gesetzlichen Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und ist durch bewilligte Verfahrenskostenhilfe gedeckt. • Eine unterschiedliche Behandlung von Selbstzahlern und beigeordneten Verteidigern hinsichtlich Entstehen der Terminsgebühr ergibt sich nicht aus dem Gesetz und steht dem Gleichheits- und Gewaltengleichkeitsgrundsatz entgegen. Die Antragsteller erhielten Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T. Der Verfahrensbevollmächtigte führte vor und nach einer Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt jeweils Besprechungen mit dem Antragsgegner, in deren Rahmen ihm vom Antragsgegner Unterlagen des Jugendamts übergeben wurden, die zur Beendigung des Verfahrens führten. Das Amtsgericht T2 hatte die Vergütungsfestsetzung vorgenommen; der Bevollmächtigte erhob Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebühren aus der Staatskasse. Streitpunkt war, ob für die beschriebenen Besprechungen eine Terminsgebühr nach RVG entstanden ist und ob diese durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckt wird. • Für die geführten verfahrensbezogenen Besprechungen mit dem Antragsgegner ist eine Terminsgebühr entstanden nach § 2 Abs. 2 RVG Teil 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV und Vorbem. 3 Abs. 3, weil die Besprechungen auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren und die Übergabe der entscheidungserheblichen Jugendamtsurkunden hierzu gehörte. • Die Terminsgebühr fällt unabhängig davon an, ob die Besprechung vor oder nach Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt stattfand; die Gebühr entsteht jedenfalls einmalig für die verfahrensbezogenen Maßnahmen des Rechtsanwalts. • Beigeordnete Rechtsanwälte erhalten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 12 RVG. Zur gesetzlichen Vergütung gehört auch die Terminsgebühr, sodass diese durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckt ist. • Weder Gesetzeswortlaut noch Grundsätze der Waffengleichheit rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung zwischen Selbstzahlern und beigeordneten Anwälten hinsichtlich des Entstehens der Terminsgebühr; daher ist die Terminsgebühr bei beigeordneten Anwälten zu berücksichtigen. Der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten wird stattgegeben. Die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts wurde teilweise aufgehoben und die dem Anwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 731,85 Euro festgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass für die verfahrensbezogenen Besprechungen mit dem Antragsgegner eine Terminsgebühr entstanden ist und diese durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe gedeckt wird. Damit erhält der beigeordnete Rechtsanwalt die ihm gesetzlich zustehende Vergütung einschließlich der Terminsgebühr. Das Verfahren bleibt gebührenfrei für die Partei; Kostenerstattung findet nicht statt.