Urteil
102 C 157/11
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2011:1215.102C157.11.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten für Beschädigungen an zwei Pkw des Klägers, die nach Behauptung des Klägers durch Baumfrüchte eines Eichelbaums des Beklagten verursacht worden sein sollen. 2 Die Parteien sind Nachbarn in der Straße J-Straße in L. Der Beklagte wohnt sei über 30 Jahren auf dem Hausgrundstück mit der Nummer 9, der Kläger seit Juli 2007 unter der Hausnummer 7. Auf dem Grundstück des Beklagten steht nahe der Grenze zur Straße hin eine 40 Jahre alte, ca. 30 m hohe amerikanische Eiche, deren Äste in den öffentlichen Straßen- und Hofraum hineinragen. 3 Der Kläger behauptet, die Früchte dieses Baumes des Beklagten seien etwa dreimal so groß und schwer wie heimische Eichelarten. Der Kläger behauptet weiter, er habe Anfang Oktober 2010 seine beiden Pkw Peugeot 405 und Mazda 3 unter den Ästen der Eiche geparkt. Am 2. Oktober 2010 habe er festgestellt, dass seine beiden Pkw über die gesamte Karosserie verteilt zahlreiche, bis zu 20 mm im Durchmesser große Dellen aufwiesen. In der Umgebung hätten Mengen ungewöhnlich großer Eicheln gelegen. Die Schäden seien durch diese Eicheln verursacht worden, da ein anderer Schadensgrund, etwa Hagelschlag, ausscheide. Die Gefahr des Eichelfalls habe der Kläger vor dem Abstellen seiner Fahrzeuge nicht erkennen können, da die amerikanische Eiche des Klägers nicht aussehe wie eine deutsche Eiche. Darüber hinaus sei er, der Kläger, nach seinem Einzug im Juli 2007 ganz überwiegend nicht anwesend gewesen, insbesondere sei er von Juli 2008 bis Mai 2010 überhaupt nicht dort gewesen und habe sich auch im Übrigen überwiegend auf Geschäftsreisen befunden. Der Kläger habe dann seinen kaskoversicherten Pkw Peugeot reparieren lassen, wofür er eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro habe aufwenden müssen. Für den bislang nicht reparierten Pkw Mazda seien Reparaturkosten in Höhe von 1.588,93 Euro netto aufzuwenden. Unstreitig forderte der Kläger den Beklagten anwaltlich zur Erstattung dieser Beträge auf, was die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2010 ablehnte. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.913,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2011 zu zahlen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte ist der Ansicht, ihn treffe bereits keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich von seinem Baum herabfallender Eicheln. Jedenfalls aber überwiege das Mitverschulden des Klägers, seine Fahrzeuge unter einem Eichelbaum abstelle, derart stark, dass allein deshalb eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht käme. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 2011 verwiesen. 10 Entscheidungsgründe : 11 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 12 Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.913,93 Euro besteht nicht. 13 Ein derartiger Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass eine Verletzungshandlung des Beklagten nicht vorliegt. In Betracht kommt hier nur das Unterlassen geeigneter Maßnahmen zur Schadensabwendung. Dies setzt jedoch eine Pflicht zum Handeln voraus (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 70. Auflage 2011, § 823 Rdnr. 2). Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten dahingehend, dass Herabfallen von Eicheln in den öffentlichen Straßenraum zu verhindern, bestand nicht. Zwar besteht grundsätzlich auch eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers in Bezug auf Gefahren, die von Bäumen ausgehen, etwa durch Herabfallen von Ästen oder durch das Umstürzen des Baumes selbst (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067). Es ist dem Baumeigentümer jedoch nicht zumutbar, jegliche von einem Baum ausgehende Gefahr zu beseitigen. So ist der natürliche Fruchtfall eines Baumes durch den Eigentümer nicht in zumutbarer Weise zu verhindern. Dies gelänge nur durch ganz erhebliches Zurückschneiden und bzw. oder das umfangreiche Aufspannen von Auffangnetzen. Beide Alternativen sind weder wirtschaftlich tragbar noch straßengestalterisch wünschenswert. Zudem ist die durch herabfallende Baumfrüchte entstehende Gefahr, anders etwa als diejenige durch herabfallende Äste, relativ gering und ist leicht zu vermeiden, indem ein Pkw nicht unter Früchten tragenden Bäumen abgestellt wird. Es handelt sich bei dem Fruchtfall um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.5.2009 - I - 9 U 219/08; AG Gütersloh, Urteil vom 23.1.2008 - 10 C 1549/07; Schneider, Versicherungsrecht 2007, 743 [Juris]). Soweit der Kläger meint, vorliegend träfe den Beklagten dennoch eine Verkehrssicherungspflicht, da die von seinem Baum ausgehende Gefahr aufgrund der Größe und der Vielzahl der Eicheln besonders erheblich sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die im Termin vorgelegte Eichel, welche von dem streitgegenständlichen Baume stammen soll, war deutlich kleiner als andere Baumfrüchte wie beispielsweise Walnüsse oder Kastanien. Auch für das Herabfallen derartiger Baumfrüchte gelten die obigen Erwägungen. Zudem weist gerade die vom Kläger angeführte Vielzahl der Eicheln auf die vom Baum des Beklagten ausgehende Gefahr hin und ermöglicht es den Straßenbenutzern, sie weitgehend zu vermeiden. 14 Darüber hinaus scheitert ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auch daran, dass eine Verantwortlichkeit des Beklagten jedenfalls hinter das weit überwiegende Mitverschulden des Klägers zurücktreten würde. Der Kläger hätte den von ihm geltend gemachten Schaden vorliegend dadurch vermeiden können, dass er seine Fahrzeuge nicht unter dem Baum des Beklagten parkte. Tat er dies im Herbst 2010 doch, musste sich die Gefahr herabfallender Eicheln geradezu aufdrängen. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bis zu dem von ihm erlittenen Schaden nichts davon gewusst haben will, dass der Baum des Beklagten Eicheln trug. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen häufigen Ortsabwesenheit muss er als direkter Nachbar des Beklagten gerade in Anbetracht der Größe und Vielzahl der Baumfrüchte wahrgenommen und auch erkannt haben, dass sie vom Baum des Beklagten stammten. So wohnte der Kläger bereits im Herbst 2007 an seinem jetzigen Wohnort und konnte den Eichelfall schon zu dieser Zeit wahrnehmen. 15 Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch nicht die Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Beklagten verlangen. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 711, 711, 709 Satz 2 ZPO.