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Urteil

108 C 330/09

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2011:0124.108C330.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Am 26.3.2009 ereignete sich gegen 16.50 Uhr auf der B x, Abfahrt M zur B y ein Verkehrsunfall. Der Kläger stand mit seinem Pkw Renault Laguna in einer Schlange weiterer Autos vor der Lichtzeichenanlage, die für die wartenden Autos bereits auf Grün gewechselt hatte. Der Beklagte zu 2) näherte sich in dem Pkw Kia Picanto des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, den wartenden Fahrzeugen, bemerkte zu spät dass diese standen und fuhr nach einer Notbremsung auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger beobachtete die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs und die Notbremsung im Rückspiegel. Der entstandene Sachschaden wurde seitens der Beklagten zu 3) vollständig reguliert. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nunmehr die Zahlung eines Schmerzensgeldes von den Beklagten wegen eines HWS-Schleudertraumas. 2 Der Kläger behauptet, am nächsten Tag hätten sich bei ihm verschieden Schmerzen im Bereich von Rücken, Hals, Schulter und Kopf eingestellt. Diese seien auch über das Wochenende nicht abgeklungen. Am 30.3.2009 habe er sich in der Arztpraxis G vorgestellt. Dort sei ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert worden. Er sei zunächst für 2 Tage, später dann bis zum 26.4.2009 arbeitsunfähig geschrieben worden. 3 Der Kläger hat zunächst Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage in Höhe von 2.000,- € nebst vorgerichtlier Anwaltskosten beantragt. Prozesskostenhilfe wurde ihm nur bis zu einer Höhe von 750,- € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bewilligt und die Klage nur in dieser Höhe zugestellt. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.7.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten behaupten, die von dem Kläger behaupteten Unfallfolgen seien mangels objektivierbarer Anhaltspunkte entweder gar nicht eingetreten oder nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. 9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen A. X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten, Blatt 86-149 der Akten verwiesen. 10 Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist unbegründet. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis steht dem Kläger nicht zu. Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er bei durch das rückwärtige Auffahren des Beklagten zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1) an der Halswirbelsäule verletzt wurde. Beschwerden wie die hier ärztlich diagnostizierten Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskeldruckschmerz, Bewegungseinschränkung oder Steilstellung der HWS sind unspezifisch. Sie können bei unfallbedingten oder bei unfallabhängigen Beschwerdebildern vorliegen (vgl. Mazotti/Castro, NZV 2008, 113ff.). 12 Der Sachverständige X hat beide Unfallfahrzeuge eingehend untersucht und sie gegenüber gestellt. Anschließend wurden die festgestellten Schäden mit Schäden aus vergleichbaren Crashversuchen verglichen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen betrug die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung hier zwischen 5,5 und 7,5 km/h. Diese Belastungswerte liegen unter der früher diskutierten Harmlosigkeitsschwelle von etwa 10 km/h. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine starre Grenze. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verletzungen der Halswirbelsäule auch eintreten, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb von 10 km/h liegt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis zwischen der einwirkenden biomechanischen Belastung und der Belastbarkeit der betroffenen Person. Mögliche Gründe dafür, dass Verletzungen der HWS auch durch Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h ausgelöst werden können, sind u.a. verschleißbedingen Veränderungen der HWS, Out-Off-Position/ Sitzposition, Überraschungseffekt oder der Anstoß von Körperteilen im Fahrzeuginneren. Nur wenn seitens des Klägers zu möglichen weiteren Ursachen substantiiert vorgetragen wurde, ist über das technische Sachverständigengutachten hinaus noch eine medizinische Begutachtung geboten (vgl. OLG Hamm, 6 U 205/09). Der Kläger hat zu einer besonderen Sitzposition, zu Vorbelastungen seiner HWS oder zum Anstoß von Körperteilen im Fahrzeuginneren nichts vorgetragen, obwohl er mit Verfügung vom 26.11.2010 nochmals ausdrücklich auf diese Gesichtspunkte hingewiesen wurde. 13 Aus den seitens des Klägers vorgelegten Attesten und Arztberichten ergibt sich vielmehr, dass besondere körperliche Dispositionen bei ihm gerade nicht vorliegen. So attestiert die Gemeinschaftspraxis Dr. I dem Kläger am 27.4.2009 nach MRT der HWS eine altersentsprechend konfigurierte Halswirbelsäule ohne Hinweis von belangvollen Bandscheibenprotrusionen oder einer zervikalen Myelopathie. Eine Streckfehlhaltung war nicht objektivierbar. Weiter kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenem Vortrag von dem Anstoß bereits das Fahrzeug der Beklagten herannahen sah und die Notbremsung beobachten konnte. Damit ist auch ein besonderes Überraschungsmoment als Ursache einer HWS-Verletzung ausgeschlossen. 14 Vorgerichtliche Anwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 15 Streitwert: 750,- €