Urteil
106 C 297/08
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2009:0323.106C297.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 979,37 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. 2 Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mietete vom 27.05.2008 bis 10.06.2008 bei ihr ein Ersatzfahrzeug an. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin hat der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Schädiger in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin berechnete für den Mietwagen Kosten in Höhe von 1.830,22 . Auf die Einzelheiten der Rechnung vom 10.06.2008 wird Bezug genommen. Gezahlt wurde von der Beklagten als Versicherer lediglich ein Betrag in Höhe von 850,85 . 3 Mit der eingereichten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der restlichen Mietwagenkosten. 4 Die Klägerin behauptet, der in Rechnung gestellte Tarif sei ortsüblich und angemessen. Sie ist der Ansicht, die Schwacke- Liste 2006 stelle eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Bemessung des "Normaltarifes" dar. Der von ihr abgerechnete Betrag unterschreite den "Normaltarif" der Schwacke- Liste 2006 sogar um 400,00 , so dass der vollständige Rechnungsbetrag zu erstatten sei. Zudem seien Zusatzkosten gerechtfertigt, weil einem zweiten berechtigten Fahrer die Nutzung habe gestattet werden müssen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 979,37 sowie vorgerichtliche 7 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2008 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte wendet sich mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste. Diese weise methodische Mängel auf. Zudem zeige sich im konkreten Einzelfall, dass sich diese Mängel auswirken. Sowohl die Erhebung von Dr. Y als auch die Erhebung Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 weisen wesentlich geringere Tarife aus. Zudem zeige ein Internetangebot der Firma B, dass ein vergleichbares Fahrzeug wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, der Geschädigte habe sich nach günstigeren Mietfahrzeugen umsehen müssen. Auch müsse sich der Geschädigte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Partein nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugens E2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2009 Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 I. 15 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 16 1. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,37 aus abgetretenem Recht i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. 18 Das Gericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe ersatzfähig sind. 19 Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Tabellen die ersatzfähigen Mietwagenkosten zu berechnen. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten "Normaltarife" zu schätzen (BGH, Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07). Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können geeignete Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH, aaO). Die Schwacke- Liste 2006 stellt hierbei eine hinreichende Anknüpfungsgrundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO dar. Auch wenn die von der Beklagtenseite benannten Markterhebungen teilweise durch andere Gerichte im Wege der freien Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, ist das Gericht bei der Schadensschätzung nicht an eine bestimmte Markterhebung gebunden. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte Einwendungen gegen die Schwacke-Liste erhebt und aufführt, dass sich diese auch im konkreten Fall auswirken. Gleichwohl ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten benannten Markterhebungen geeigneter zur Ermittlung der Normaltarife sind als die Schwacke- Liste 2006. 20 Insbesondere erscheint es fraglich, ob die Zusammenstellung von Holger Y "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Zum einen sind die dort erfolgten Preisabfragen nur auf ein sehr kurzes Zeitintervall bezogen und zum anderen ist die Einteilung Deutschland in Großräume sehr grobmaschig (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08). 21 Es bestehen allerdings auch Bedenken, ob die Erhebung Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland als Schätzungsgrundlage geeigneter ist als die Schwacke-Liste 2006. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Untersuchung methodisch gesehen möglicherweise Vorteile gegenüber der Erhebung von Schwacke aufweist, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Zwecks der Umfrage erfolgt sind. Allerdings weist auch der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland gewisse Schwachstellen auf. Die Preiserhebungsregionen werden nur nach zweistelligen Postleitzahlen, bei Schwacke hingegen nach dreistelligen Postleitzahlen eingeteilt. Zudem wurde der "Normaltarif" mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche ermittelt und ein Grossteil der Daten stammen aus Internetbuchungen. 22 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände besteht zumindest im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu kürzen, weil keine Bedenken an der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der berechneten Mietwagenkosten bestehen. Zu berücksichtigen ist vorliegend nämlich, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sogar um 400 Euro niedriger sind als der "Normaltarif" der Schwackeliste 2006. Das Gericht hat sich aus diesen Gründen auch nicht veranlasst gesehen, ein Sachverständigengutachten über die Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit einzuholen, zumal ein darauf gerichteter Beweisantritt nicht erfolgt ist. 23 Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten, der Mietwagen habe bei der Firma B günstiger angemietet werden könne. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot bezieht sich nämlich auf den 13.10.2008. Es sagt jedoch nichts dazu aus, ob dieses Angebot auch am 27.05.2008 zur Verfügung gestanden hätte. 24 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Frage der Erforderlichkeit des Tarifes offen bleiben kann, wenn feststeht, dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges zugemutet werden kann, ist dieser Vortrag ebenfalls unerheblich. Zu berücksichtigen ist, dass der Pkw ohnehin nach einem Normaltarif angemietet wurde. 25 2. 26 Die Klägerin muss sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, weil ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. Dies wurde von der Klägerin substantiiert dargelegt. Das einfache Bestreiten der Beklagten war hierbei unbeachtlich. 27 3. 28 Schließlich sind die sogenannten Nebenkosten erstattungsfähig. 29 Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Kunde der Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer möglichen Beschädigung des Mietwagens nicht selber aufkommen zu müssen. 30 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Hierbei handelt es sich ebenfalls um erstattungsfähige Zusatzleistungen. 31 Sowohl die Kosten der Vollkaskoversicherung als auch der Zustellung/Abholung sind im vorliegenden Fall ausweislich der Rechnung der Klägerin tatsächlich angefallen. 32 Zuletzt können auch die Kosten für einen zweiten Fahrer ersetzt verlangt werden. Diese sind ebenfalls tatsächlich angefallen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mietwagen nicht nur von dem Eigentümer des beschädigten Pkws, sondern auch von dessen Ehefrau genutzt wurde. Dies hat der Zeuge E2 glaubhaft bekundet. 33 3. 34 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht gemäß § 286 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte bereits vor Einschaltung des Rechtsanwaltes wirksam in Verzug gesetzt worden ist. 35 II. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Streitwert: 979,37