OffeneUrteileSuche
Urteil

116 C 566/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2008:0425.116C566.07.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,40 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

01.03.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, den Kläger von einer

Gebühreforderung der Rechtsanwälte T3 u.a. in T2 aus der

vorgerichtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

vom 10.01.2007 in Höhe von 34,62 € freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beide Parteien dürfen die

Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in

Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die

Gegenseite nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, den Kläger von einer Gebühreforderung der Rechtsanwälte T3 u.a. in T2 aus der vorgerichtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 in Höhe von 34,62 € freizustellen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 bei dem ihr Fahrzeug, ein Ford Escord, beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten über die Schadenshöhe. Nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges 1.300,00 €, der Restwert beziffert sich auf 500,00 €. Die Reparaturkosten errechnen sich unter Abzug der Wertverbesserung mit 708,17 €. Dabei sind die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2007 hat die Klägerin unter Abrechnung auf Totalschadenbasis mit Gutachterkosten, Ummeldekosten und Kostenpauschale einen Betrag von 1.205,35 € geltend gemacht. Die Beklagte hat hierauf unter Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten insgesamt 893,12 € gezahlt. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, dass auf Grund einer Sondervereinbarung mit der Firma T in C2, einer markengebundenen Fordwerkstatt dort nur geringere Stundenverrechnungssätze und damit Reparaturkosten (abzüglich Wertverbesserung) von 547,77 € netto anfallen. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug mittlerweile unrepariert veräußert. Mit ihrer Klage verlangt sie Zahlung des Restbetrages auf Grund Totalschadensabrechnung. Ergänzend macht sie geltend, dass die fiktiven Reparaturkosten nach dem von ihr eingeholten Gutachten mit den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 312,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2007 zu zahlen, 2. die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevoll- mächtigten in Höhe von 83,59 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich im Rahmen der gebotenen Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auf die auf Grund Sondervereinbarung mit der markengebundenen Fachwerkstatt T niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Im übrigen trägt sie (unwidersprochen) vor, dass sie garantiere, dass auch in zwei Jahren noch zu diesen Preisen bei der Firma T oder einer vergleichbaren Werkstatt repariert werden könne. Im übrigen bestreitet die Beklagte den Anfall der geltend gemachten Ummeldekosten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Der Klägerin steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVers.G. ein dem Grunde nach unstreitiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein Totalschaden liegt nicht vor, da das Fahrzeug nur beschädigt und nicht zerstört worden ist. Auch ein wirtschaftlicher Totalschaden kann nicht angenommen werden, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und auch kein neuwertiges Fahrzeug beschädigt worden ist, so dass auch kein sogenannter unechter Totalschaden gegeben ist. Die Klägerin kann daher nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Reparaturkosten können auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ermittelt und geltend gemacht werden (vgl. u.a. BGH NJW 03, 1158). Dafür ist hier unerheblich, ob die Klägerin ihren Wagen nach dem Unfall noch sechs Monate weiter benutzt hat, da dies nur für eine Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes notwendig ist (vgl. BGH NJW 06, 2179), während hier Reparaturkosten nur in den Grenzen des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) geltend gemacht werden. Auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten darf der Geschädigte grundsätzlich die durch ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten ausgewiesenen mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen (vgl. BGH NJW 03, 2086). Etwas anderes gilt nur, wenn er "mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat" (vgl. BGH a.a.O). Ob dazu auch die auf Grund Sondervereinbarung zwischen Versicherung und Werkstatt nachgewiesene Reparaturmöglichkeit zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen gehört, ist umstritten, auch wenn es sich bei der nachgewiesenen Reparaturmöglichkeit um eine solche in einer markengebundenen Fachwerkstatt handelt ( z. B. LG Köln vom 29.01.2008 (11 S 1/07) anderer Ansicht LG Bochum vom 19.10.2007 (5 S 168/07)). Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Landgerichts Bochum. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Dabei ist es auch allein seine Entscheidung, ob und wie er sein Fahrzeug instand setzen lässt (vgl. BGH NJW 03, 2086). Die Verweisung auf eine bestimmte Reparaturmöglichkeit zu Sonderkonditionen würde dem widersprechen, da sie den Geschädigten zwingt, bei der nachgewiesenen Werkstatt reparieren zu lassen und damit konkret abzurechnen, um keine Vermögenseinbuße zu erleiden. Denn wenn er das unreparierte Fahrzeug veräußern will, riskiert er einen Kaufpreisabzug in Höhe der durch das Gutachten ausgewiesenen Kosten, ohne in Höhe des Differenzbetrages zu den Sonderkonditionen Ersatz zu bekommen. Dies ist mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (und der Möglichkeit zur abstrakten Schadensberechnung) nicht zu vereinbaren. Selbst die Entscheidung, die Reparatur zunächst zurück zu stellen und später durchführen zu lassen, ist dem Geschädigten praktisch genommen, da nicht sichergestellt ist, dass ihm dann noch die durch Sondervereinbarung günstigeren Reparaturpreise zugänglich sind. Daran ändert auch die von der Beklagten abgegebene "Garantie" der Sonderkonditionen für eine künftige Reparatur nichts. Abgesehen davon, dass der Beklagtenvortrag nicht erkennen lässt, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese "Garantie" nicht nur im Bezug auf die Firma T, sondern allgemein auf eine (unbenannte) markengebundene Fachwerkstatt abgegeben werden kann, ist sie schon deshalb nicht ausreichend, da etwa in Folge eines Wohnsitzwechsels der Geschädigten die zugesagte Reparaturmöglichkeit unzumutbar werden kann und daher ausscheidet. Der BGH hat zu der hier zu entscheidenden Frage soweit ersichtlich noch nicht Stellung genommen. Allerdings zeigt die Entscheidung des BGH zu Sonderkonditionen im Rahmen von Restwertangeboten (vgl. BGH NJW 07, 1674) ähnliche Überlegungen. Auch dort hat der BGH wegen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten ausgeführt, dass bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten auch dann, wenn der Geschädigten im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter benutzt, in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen ist. Einer Verweisung auf Restwertangebote in Folge von Sondervereinbarungen mit der beteiligten Versicherung hat der BGH hingegen abgelehnt, da auch dies dazu führt, dass der Geschädigte andernfalls praktisch gezwungen wäre, das Restwertangebot auf Grund Sondervereinbarung anzunehmen und sein Fahrzeug zu veräußern, weil nicht sicher ist, dass bei einer späteren Veräußerung dieser Restwert noch erzielt werden kann. Nichts anderes gilt – wie oben ausgeführt – für die Dispositionsfreiheit des Geschädigten im Rahmen der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten. Nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten, welches inhaltlich von der Beklagten nicht angegriffen worden ist, errechnen sich Reparaturkosten auf der Basis der mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt unter Abzug der entstehenden Wertverbesserung von insgesamt 708,17 € netto. Hierauf hat die Beklagte 547,77 € gezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 160,40 € offen ist. Die Kosten der An- und Abmeldung sind hingegen nicht erstattungsfähig, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadensbasis handelt, die hier jedoch aus den oben dargelegten Gründen ausgeschlossen ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2007 auch im Rahmen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes ist die Beklagte auch verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Daher sind die hier aufgewendeten Anwaltskosten für die vorgerichtliche Anspruchsdurchsetzung dem Grunde nach erstattungsfähig. Bei der Berechnung der Gebührenhöhe ist jedoch von dem der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in der Sache selbst auszugehen, der mit Reparaturkosten (708,17 € netto) Gutachterkosten (320,35 €) und pauschalen Kosten (25,00 €) 1.053,52 € beträgt. Daraus resultieren Anwaltskosten von 155,29 € (1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300, pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen nach VV 7002 und Mehrwertsteuer). Hierauf hat die Beklagte 120,67 € gezahlt, so dass ein Restbetrag von 34,62 € verbleibt, in dessen Höhe die Klägerin freizustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die hier entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Abs. 4 ZPO). Streitwert: 312,43 €.