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Urteil

104 C 270/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2006:1113.104C270.06.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den ihm in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den ihm in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Tatbestand : Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten verbleibende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 08.11.2005 geltend. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall am 08.11.2005 in T beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin, Frau I, ist unstreitig. In dem seitens des Klägers eingeholten Gutachten des Sachverständigen J vom 10.11.2005 werden die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers, einen BMW 520i, Erstzulassung ####, Kilometerstand 130.695, mit 1.496,77 Euro netto beziffert. Zugrunde gelegt wurden der Kalkulation für Karosseriearbeiten ein Verrechnungssatz von 96,- Euro netto/Stunde, für Mechanikarbeiten von 82,80 Euro und für Lackierarbeiten ein Verrechnungssatz von 99,60 Euro netto/Stunde mit einem Anteil von 40 % für Lackmaterial sowie einem UPE-Aufschlag von 5% . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um den Lohnfaktor markengebundener Reparaturwerkstätten in der Region handelt, während die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze von nicht markengebundenen Reparaturwerkstätten in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger liegen als vom Sachverständigen kalkuliert. Im vorliegenden Fall wäre in einem solchen KfZ-Betrieb nach den Berechnungen der Beklagten die Instandsetzung des klägerischen Fahrzeuges unter Zugrundelegung regionaler Stundenverrechnungssätze für Mechanikarbeiten von 75,60 Euro, Karosseriearbeiten von 84,70 Euro und Lackierarbeiten von 112,10 Euro inklusive Lackmaterial sowie unter Abzug des 5% UPE-Aufschlages um 178,50 Euro netto billiger gewesen als in dem Sachverständigengutachten kalkuliert. Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten fiktiv auf Basis des Gutachtens J ab. Die Beklagte zahlte lediglich 1.318,27 Euro. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom 06.12.2005 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2005 die verbleibende Differenz sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro insgesamt 203,50 Euro geltend. Der Kläger hat zunächst in der Anspruchsbegründung vom 21.06.2006, zugestellt am 27.06.2006, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 203,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen. Nachdem die Beklagte im Juli 2006 die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro nebst Zinsen beglichen hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt im übrigen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwalts-kosten in Höhe von 26,39 Euro durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich die Kosten für eine gleichwertige aber günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringen dürfen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfallereignisses vom 08.11.2005 ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von weiteren 178,50 Euro gemäß § 3 PflVersG zu. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist im Hinblick auf die Reparaturkosten nicht zu beanstanden. Der Kläger war im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten nicht verpflichtet, die Stundenverrechnungssätze der von ihr aufgezeigten günstigeren Werkstätten in Ansatz zu bringen. Vielmehr durfte er seiner Schadensberechnung die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu Grunde legen, wie dies auch seitens des Privatgutachters J geschehen ist, auch wenn dadurch die Reparaturkosten nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten 178,50 Euro netto höher waren. Dies folgt sowohl aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten als auch daraus, dass dem Geschädigten bei einer vollen Haftung des Schädigers grundsätzlich ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086ff.). Aus der gesetzlichen Regelung in § 249 Absatz 1 und Absatz 2 BGB ergibt sich, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl des Mittels zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei sein soll. So kann er dabei nach seiner Wahl gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB anstatt der Naturalrestitution auch den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen und über die Art der dann vorzunehmenden Restitution selber entscheiden. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, 3208, 3209). Dies gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.). Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze der Dispositionsfreiheit und des vollen Schadensausgleichs hat der Geschädigte im Falle der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Abrechnung auf Gutachtenbasis, sofern dieses hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden, auch wenn dieses die Sätze markengebundener Vertragswerkstätten zugrunde legt (vgl. BGH a. a. O.). Würde der Ersatzanspruch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf die Kosten nicht markenbezogener Werkstätten begrenzt, würde die dem Geschädigten gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, eingeschränkt, obwohl der Schädiger nach dem Grundgedanken dieser Regelung auch für den Fall, dass der Geschädigte sich gegen eine Naturalrestitution nach § 249 Absatz 1 BGB entscheidet, vollen Schadensersatz zu leisten hat (BGH a. a. O.; LG Kassel, zfs 2001, 359, 360). Dass der Schädiger die höheren Sätze von Vertragswerkstätten bei einer tatsächlichen Reparatur des Fahrzeuges zu erstatten hätte, wird hingegen auch von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in Frage gestellt. Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass dies im Ergebnis auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung gelten muss. Dieser Grundsatz findet lediglich insoweit eine Einschränkung, als der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Absatz 2 Satz 1 HS 2 BGB gehalten ist, zur Schadensbehebung den ihm zumutbaren wirtschaftlicheren Weg zu wählen, so dass lediglich die Aufwendungen als erforderlich zur Schadensbeseitigung zu erstatten sind, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.). Der Geschädigte muss sich dann auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH a. a. 0.). Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der Geschädigte hingegen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht hat reparieren lassen (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.). Denn nicht markengebundene Reparaturwerkstätten bieten regelmäßig gegenüber markengebundenen Fachwerkstätten keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, da letztgenannte bei der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen ihres Fabrikats größeres Vertrauen und größere Anerkennung genießen (vgl. LG Lübeck, zfs 2001, 456; LG Kassel, zfs 2001, 359, 360). Dies resultiert nicht nur daraus, dass dort Original-Ersatzteile verwandt werden, sondern auch daraus, dass dort sämtliche Spezialwerkzeuge und zu dem Fabrikat passende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die Mitarbeiter an Fahrzeugen dieser Marke ausgebildet und regelmäßig weiter geschult wurden und eine regelmäßige Überprüfung durch den Markenhersteller stattfindet (vgl. LG Lübeck a. a. O.). Daher genießen Fahrzeuge, die nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden, am Fahrzeugmarkt häufiger ein geringeres Vertrauen und erzielen damit im Falle eines Weiterverkaufs regelmäßig auch einen geringeren Erlös (vgl. LG Lübeck a. a. O.). Zwar mag es auch andere Werkstätten geben, die über die gleichen Werkstatterfahrungen der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen wie eine markengebundene Werkstatt, jedoch verbliebe ein solches Risiko bei dem Geschädigten (vgl. AG Aachen, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 5 C 81/05, BeckRS 2005 Nr.09994), der gegebenenfalls diesbezügliche Erkundigungen einholen müsste, was die Entfaltung einer erheblichen Eigeninitiative voraussetzt, zu der er als Geschädigter nicht verpflichtet ist (vgl. BGH a. a. O.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug vor dem Schadensereignis in einer marken- oder nicht markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen, da maßgeblich für die Frage der erlittenen Vermögenseinbuße die objektiven, am Fahrzeugmarkt geltenden Maßstäbe sind, denen zufolge die Wertverluste des Fahrzeuges nach dem Vorgesagten bei einer Reparatur in einer marken-gebundenen Fachwerkstatt geringer sind. Ob der Geschädigte den insoweit zu erstattenden Betrag für eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, einer anderen Werkstatt oder zur Reparatur in Eigenregie verwendet, unterliegt dann seiner Dispositionsfreiheit. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sein nach außen hin bekundetes Integritätsinteresse durch die Weiternutzung des Fahrzeuges gehen in diesen Fällen dem Wirtschaftlichkeitsgebot vor (vgl. LG Gießen, NJW-RR 2004, 457, 458). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2086ff.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ausgeführt, dass der Geschädigte auf eine mühelos ihm ohne weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne. Zugleich hat er jedoch entschieden, dass dies nur dann gelte, wenn es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handele. Zu der Frage der Gleichwertigkeit hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil keine Ausführungen gemacht. Auf das Alter des beschädigten Fahrzeuges kommt es ebenfalls nicht an. Das Integritätsinteresse des Eigentümers kann ohne weiteres auch bei einem älteren Fahrzeug in voller Höhe bestehen. Dementsprechend muss auch der Eigentümer eines älteren Fahrzeuges keine Einschränkungen seines Rechts auf Dispositionsfreiheit hinnehmen, zumal auch das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht vornimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten können auch in Fällen der sogenannten fiktiven Schadensberechnung, d. h. auf Gutachtenbasis, sämtliche im direkten Zusammenhang mit der Wiederherstellung der beschädigten Sache stehenden Reparaturaufwendungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile, die Lohnkosten, die Mehrwertsteuer — soweit angefallen — Verbringungskosten und auch etwaige Ersatzteilpreisaufschläge. Der als Schadensersatz geschuldete Betrag bemisst sich danach, was zur Wiederherstellung erforderlich ist. Entscheidend ist insofern der effektive Marktpreis der Ersatzteile und nicht die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Der tatsächliche Marktpreis kann je nach Lagerhaltung zwischen den verschiedenen Fachwerkstätten, je nach Region und Automarke variieren und ist in dem Schadensgutachten von dem jeweiligen KfZ-Sachverständigen für den konkreten Einzelfall zu beziffern. Aus der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Absatz 2 BGB kann nicht abgeleitet werden, dass auch etwaige UPE-Aufschläge aus der fiktiven Schadensberechnung herauszunehmen wären. Aus der ausdrücklichen Regelung, dass die Mehrwertsteuer nur insoweit zu erstatten ist, als diese tatsächlich angefallen ist, kann vielmehr im Umkehrschluss geschlossen werden, dass die UPE-Aufschläge nach der neuen Rechtslage vom Geschädigten (weiterhin) beansprucht werden können. Hätte der Gesetzgeber auf einen Ersatz der Ersatzteilpreisaufschläge bei fiktiver Schadensberechnung verzichten wollen, hätte er die Möglichkeit gehabt, dies in § 249 Absatz 2 BGB entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Sein dahingehendes Schweigen kann insofern nur dahingehend gedeutet werden, dass es bei dem Restitutionsanspruch des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB verbleiben soll, der einen vollständigen Ausgleich der durch das schadensbegründende Ereignis entstandenen Kosten gewährt (vgl. Fischer, NZV 2003, 263, 265). II. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1 und Absatz 2, 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Hiernach hat der Kläger auch Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf die ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 91 a Absatz 1 ZPO. Die angemessene Auslagenpauschale beläuft sich auf 25,- Euro (vgl. LG Bonn, Urteil vom 29.07.2004, 6 S 117/04, BeckRS 2004 Nr.11119), welche erst nach Rechtshängigkeit und Verzug der Beklagten gezahlt wurden, so dass diese auch die Kosten im Hinblick auf die teilweise Erledigung zu tragen hat. IV. Die Entscheidung über die vorläüfige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11 1.Alt., 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis 300,- Euro festgesetzt.