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Urteil

1 C 93/22 (1)

AG Seligenstadt 1. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSELIG:2022:1123.1C93.22.1.00
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Leitsätze
Zustandekommen eines Gasversorgungsvertrages infolge konkludenten Handelns
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zustandekommen eines Gasversorgungsvertrages infolge konkludenten Handelns Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Grundentgelt für die Bereitstellung von Erdgas zu. Ein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. Ein zweiseitiger Vertrag kommt durch den wechselseitigen Zugang einander korrespondierender Willenserklärungen beim jeweiligen Erklärungsempfänger zustande, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Vertragsschluss infolge ausdrücklicher Willensäußerung der Parteien (vgl. § 2 Abs. 1 GasGVV) ist nicht erfolgt. Auch ist kein Vertragsverhältnis infolge konkludenten Handels der Parteien begründet worden. Ein insoweit schlüssiges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen. Dieses wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (GasGVV, StromGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich deklaratorisch wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13 = NJW 2014, 3148; BGH, Urteil v. 22.01.2014 – VIII ZR 391/12 = NJW 2014, 1951; Urteil v. 06.07.2011 – VIII ZR 217/10 = NJW 2011, 3509; Urteil v. 25.11.2009 – VIII ZR 235/08 = NJW-RR 2010; 516; Urteil v. 10.12.2008 – VIII ZR 293/07 = NJW 2009, 913; Urteil v. 15.02.2006 – VIII ZR 138/05 = NJW 2006, 1667; Urteil v. 26.01.2005 – VIII ZR 66/04 = NJW-RR 2005, 639) und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet – auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen – die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urteil v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13 = NJW 2014, 3148; Urteil v. 26.01.2005 – VIII ZR 66/04 = NJW-RR 2005, 639). Konstitutives Merkmal für die Begründung eines Anschlussnutzungsverhältnisses ist allerdings, dass vom Verbraucher über den Netzanschluss Energie aus dem Verteilernetz entnommen wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und auch in den Verbrauchsabrechnungen vom 24.03.2020 und 20.10.2020 ausgewiesen, dass im streitgegenständlichen Abrechnungs-zeitraum zu keinem Zeitpunkt Gas entnommen wurde. Die Annahme eines Vertragsschlusses durch konkludentes Handeln der Beklagten kann daher nicht angenommen werden, da hierdurch die Privatautonomie der Beklagten über Gebühr beeinträchtigt wäre. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Amtsgerichts Darmstadt im Urteil vom 12.07.2022 (Az.: 313 C 70/22, nicht veröffentlicht) folgt das erkennende Gericht nicht. Nach den Erwägungsgründen der genannten Entscheidung komme ein Vertragsverhältnis über die Grundversorgung mit Strom zustande, wenn der Verbraucher sich über einen mehrmonatigen Zeitraum Elektrizität zur Verfügung stellen lässt und den Stromzähler nicht ordnungsgemäß stilllegt. Dies sei rechtlich als konkludentes Annahmeverhalten auf die in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des Energieversorgungsunternehmens zu würdigen. Diese rechtliche Begründung steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre. Dem bloßen Unterlassen kommt im Vertragsrecht grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der (negativen) Vertragsbegründungsfreiheit. Daher kann eine Annahme des Antrags auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Antragende einseitig zum Ausdruck bringt, er werde das Schweigen des Antragsempfängers als Annahme werten. Vor diesem Hintergrund trifft den Erklärungsempfänger auch keine Verpflichtung, einen derartigen Antrag ausdrücklich abzulehnen (BGH, Urteil v. 11.10.2017 – XII ZR 8/17 = NJW 2018, 296; Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2020, Stand: 30.04.2022, § 146, Rn. 5; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 147 Rn. 6). Allerdings kann auch dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise ein Annahmewille zu entnehmen sein (sog. beredtes Schweigen; Ebert Jus 1999, 754; MüKoBGB/Busche, a.a.O., Rn. 7). Der Vertragsschluss tritt in einem solchen Fall zu demjenigen Zeitpunkt ein, bis zu dem der Antragende eine Ablehnung des Antrags unter regelmäßigen Umständen erwarten kann (BGH, Urteil v. 05.11.1962 – II ZR 161/61 = NJW 1963, 148). Ein beredtes Schweigen liegt einerseits vor, wenn die Parteien zuvor vereinbart haben, dass das Schweigen des Antragsempfängers als Zeichen der Zustimmung gelten soll (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.12.2004 – 21 U 68/04 = NJW 2005, 1515). Weitere Indizien, die auf einen Annahmewillen des Schweigenden schließen lassen, können sich aus dem Vorverhalten der Parteien ergeben, beispielsweise aus einer ständigen Geschäftsverbindung (BGH, Urteil v. 14.02.1995 – XI ZR 65/94 = NJW 1995, 1281; MüKoBGB/Busche, a.a.O., Rn. 7). Allerdings wird dem Schweigen eine Zustimmung zum Antrag selbst dann nur beigelegt werden können, wenn es um den Abschluss von Verträgen geht, die für die Geschäftsverbindung üblich und nicht außergewöhnlich sind (BGH, Urteil v. 01.06.1994 – XII ZR 227/92 = NJW-RR 1994, 1163; MüKoBGB/Busche, a.a.O., Rn. 7). In jedem Fall muss sich der Annehmende bewusst sein, dass für das Zustandekommen eines Vertrages möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist (BGH, Urteil v. 11.06.2010 – V ZR 85/09 = NJW 2010, 2873; Urteil v. 29.11.1994 – XI ZR 175/93 = NJW 1995, 953; Urteil v. 02.02.1990 – V ZR 266/88 = NJW 1990, 1106). Daher ist auch Zurückhaltung gegenüber der Auffassung angebracht, einem tatsächlichen Verhalten aus Gründen des Verkehrsschutzes auch ohne erkennbaren Annahmewillen die Wirkung einer Willenserklärung beizulegen. Dies kommt einer Fiktion gleich, da es gerade an einer erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung fehlt (vgl. MüKoBGB/Busche, a.a.O., Rn. 7). Allerdings kann es im Einzelfall ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein, auf den Zugang eines Antrags (ablehnend) zu reagieren, um eine Vertragsbindung zu verhindern. Kann nämlich der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers der Erklärungswert einer Zustimmung zu (BGH, Urteil v. 15.01.1986 – VIII ZR 6/85 = NJW-RR 1986, 456; Urteil v. 07.05.1969 – VIII ZR 142/68 = BeckRS 1969, 31178718; Urteil v. 04.04.1951 – II ZR 52/50 = NJW 1951, 711). Die Konkludenz des Schweigens korreliert dann mit der berechtigten Erwartung eines Widerspruchs von Seiten des Antragsempfängers. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beklagte in Ansehung des Schreibens der Klägerin vom 06.09.2017 nach den Grundsätzen des sog. beredten Schweigens gehalten war, der Klägerin aktiv die Ablehnung eines Grundversorgungsvertrages anzuzeigen, da die Beklagte den Zugang dieses Schreibens bestritten und die insoweit beweisbelastete Klägerin in diesem Zusammenhang kein entsprechendes Beweisangebot gemacht hat. Auch sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten war, das Vertragsangebot der Klägerin ausdrücklich abzulehnen. Ebenso wenig lässt sich ein Vertragsschluss aus der Vorschrift von § 151 S. 1 BGB ableiten. Entgegen ihrer missverständlichen amtlichen Überschrift verzichtet die Vorschrift nicht auf die Annahmeerklärung als solche, sondern lediglich auf ihren Zugang beim Erklärungsempfänger zwecks Erleichterung des Geschäftsverkehrs (BGH, Urteil v. 14.10.2003 – XI ZR 101/02 = NJW 2004, 287; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 151 Rn. 1). Eine damit weiterhin erforderliche objektive Manifestation des Annahmewillens der Beklagten nach außen ist im Streitfall nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das anhaltende Desinteresse der Beklagten an den Leistungen der Klägerin diese sogar veranlasst, den Gaszähler im Januar 2018 zu verplomben. Die Frage, ob diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Außerbetriebnahme des Zählers ausreichend oder nicht vielmehr in Absprache mit der Netzbetreiberin eine Stilllegung durch einen zertifizierten Techniker erforderlich war, kann an dieser Stelle dahinstehen. Ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem sie den Erdgaszähler nach Ansicht der Klägerin nicht ordnungsgemäß stillgelegt hat, betrifft eine vom hier geltend gemachten Vertragserfüllungsbegehren der Klägerin zu unterscheidende Frage, welche nicht zu entscheiden war. Die Klägerin hat bereits nicht vorgetragen, dass – und wenn ja, in welcher Höhe – ihr durch das Unterlassen der Beklagten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuweisen. Die ferner geltend gemachten Nebenforderungen, gerichtet auf Zinszahlung und Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten, teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung war zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO geboten. Die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Grundentgelt für die Bereitstellung von Erdgas in Anspruch. Die Beklagte ist Eigentümerin der Erdgasverbrauchsstelle [Straße, Ort]. Im dortigen Gebäudekomplex befinden sich mehrere Büros. Ab dem 25.07.2017 war die streitgegenständliche Verbrauchsstelle keinem anderen Energieversorger zugeordnet. Im Januar 2018 ließ die Klägerin den dortigen Gaszähler mit der Zähler-Nr. … verplomben. Mit Schlussrechnung vom 24.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Entgeltzahlung für den Abrechnungszeitraum vom 08.03.2019 bis 16.03.2020 in Höhe von 226,27 €, mit Schlussrechnung vom 20.10.2020 zur Entgeltzahlung für den Abrechnungszeitraum vom 17.03.2020 bis 16.09.2020 in Höhe von 116,07 € auf. Die Schlussrechnungen sowie die beigefügten Verbrauchsabrechnungen weisen aus, dass in den Abrechnungszeiträumen kein Erdgas entnommen wurde. Die in Rechnung gestellten Zahlungsbeträge beziehen sich lediglich auf verbrauchsunabhängiges Grundentgelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussabrechnung nebst Verbrauchsabrechnung vom 24.03.2020 (Bl. 13 f. d.A.) sowie auf die Schlussabrechnung nebst Verbrauchsabrechnung vom 20.10.2020 (Bl. 15 & 20 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 06.09.2017 habe sie die Beklagte über das Zustandekommen des Vertrages sowie über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass sie ab dem 25.07.2017 zu den im Schreiben genannten Bedingungen von der Klägerin mit Erdgas beliefert werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 342,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 226,27 € seit dem 08.04.2020, aus 116,07 € seit dem 04.11.2020, zuzüglich 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Büro sei bis zum März 2017 vermietet gewesen. Zumindest bis zum Ende der hier geltend gemachten Abrechnungszeiträume sei das streitgegenständliche Büro nicht vermietet worden. Nach Auszug des letzten Mieters habe die Beklagte im Januar 2018 bei der Klägerin telefonisch angefragt, wie der Anfall von Grundkosten vermieden werden könne. Es sei ihr versichert worden, dass keine Grundkosten entstehen würden, wenn der Zähler gesperrt ist. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 1 C 528/19 (3) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.