Urteil
2 C 13/21
Amtsgericht Schwerte, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGUN3:2021:1015.2C13.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 2 C 13/21 Verkündet am 15.10.2021Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht SchwerteIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn N. Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. gegen die R. 18, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I., hat das Amtsgericht Schwerteauf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2021durch die Richterin S. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag. Der Kläger bietet Unternehmen Firmenverzeichniseinträge sowie zusätzliche Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen an. Vertragsgegenstand ist die Erstellung einer Werbeseite auf dem Portal des Klägers sowie die Bekanntmachung über sogenannte Sitemaps (individuelle Hinweise in Suchmaschinen auf das Unternehmen des Kunden mit Rückverlinkung zum Werbeeintrag im Portal des Klägers), außerdem kostenneutrale Aktualisierungen und Ergänzungen sowie die Online-Stellung während der Laufzeit. Am 15.06.2020 fand ein Telefongespräch zwischen dem Vertriebsmitarbeiter des Klägers, Herrn D. und dem Geschäftsführer der Beklagten statt. Herr D. hatte den Geschäftsführer der Beklagten angerufen. Das Telefongespräch wurde durch den Kläger mit Einwilligung des Geschäftsführers der Beklagten teilweise aufgezeichnet. In der Aufzeichnung ist Herr D. mit „I“, der Geschäftsführer der Beklagten mit „B“ bezeichnet. Der Wortlaut des aufgezeichneten Teils des Telefongesprächs lautete: „(...) I: Sie haben mir vorhin den Auftrag erteilt Ihre Unternehmensdaten, für die hier aktuelle Laufzeit von 3 Jahren bei der rabattierten Gesamtgebühr von 1998,00 Euro netto in unser Branchenverzeichnis eintragen zu lassen, ist das so richtig? B: Ja, ist richtig. I: (...) Und ferner haben Sie uns gestattet, Informationen Ihres Unternehmens, Ihr Logo, Bilder und Videos der von Ihnen genutzten Sozialen Medien sowie Ihrer Website www…, zum Zwecke der optimalen Gestaltung Ihres Onlineeintrages zu nutzen, ist das so korrekt? B: Ja. (...) I: (...), dann senden wir Ihnen im Anschluss die Unterlagen Ihres Vertrages und die Rechnung an folgende Adresse: (...). Und wie bereits erwähnt finden Sie unsere AGB und weitere Informationen zu unserem Unternehmen auf www. (...) Bedanke mich für den verbindlichen Erstauftrag und alles Gute weiterhin, viel Erfolg mit Ihrer Firma, ja. B: Alles klar. (...)“ Anschließend an das Telefongespräch erhielt die Beklagte eine Rechnung des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung wird auf Bl. 17 d.A. Bezug genommen. Trotz Mahnungen zahlte die Beklagte nicht. Die Daten der Beklagten wurden durch den Kläger freigeschaltet. Vor dem Telefonat vom 15.06.2020 bestand keinerlei Kontakt zwischen den Parteien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2020 erklärte die Beklagte die Anfechtung einer gegebenenfalls auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe in dem Telefongespräch vom 15.06.2020 einen Eintrag für die Laufzeit von 36 Monaten, Beginn am 15.06.2020, Laufzeitende am 15.06.2023, zum Gesamtpreis von 2.377,62 € bestellt. Anschließend an das Telefongespräch habe die Beklagte ein Datenblatt erhalten. Wegen der Einzelheiten dieses Datenblatts wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen. Der Vertragsinhalt sei dem Geschäftsführer der Beklagten klar gewesen. Der Vertrag sei in dem aufgezeichneten zweiten Teil des Telefongesprächs zustande gekommen, da die Parteien dies, auch wegen der Form und der Dokumentation, so abgesprochen hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.377,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 sowie weitere 40,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht die Klage für begründet erachtet, beantragt die Beklagte, 1. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, die Beklagte ohne deren vorherige ausdrückliche oder aufgrund konkreter Umstände zumindest mutmaßliche Einwilligung zu Werbezwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, 2. dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von sechs Monaten anzudrohen, 3. den Kläger weiter zu verurteilen, die Beklagte von vorgerichtlichen Anwaltskosten für eine Abmahnung durch den Rechtsanwalt K., in Höhe von netto 281,30 € freizustellen. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten am 15.06.2020 keinen Vertrag geschlossen. Der Anrufer Herr V. sei schon nicht berechtigt gewesen, den Kläger bei Abschluss des angeblichen Vertrages zu vertreten. Der Kläger bediene sich der Telefonmasche. In rechtswidriger Cold-Call-Manier lasse er Selbstständige und Unternehmen anrufen, die zuvor nie etwas mit ihm zu tun hatten. Ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung bestand, werde wahrheitswidrig behauptet, es bestehe bereits ein Vertrag über die Eintragung, dessen Laufzeit aber demnächst ende, man habe in der Vergangenheit dafür gesorgt, dass sich der Firmeneintrag im Internet immer vorne befände und damit das so bleibt, müsse der Vertrag verlängert werden. Zu Beginn des Telefonats am 15.06.2020 sei dem Geschäftsführer der Beklagten wahrheitswidrig mitgeteilt worden, es gehe um den Google-Eintrag der Beklagten und dieser werde von dem Kläger verwaltet. Der Anrufer habe mitgeteilt, der Vertrag laufe bald aus und man wolle der Beklagten daher ein neues Angebot unterbreiten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe telefonisch keine Zusage machen wollen und habe daher nach der Übersendung eines Angebots gefragt, welches er in Ruhe prüfen könne. Der Anrufer habe ihm die Übersendung eines schriftlichen Angebots zugesichert und anschließend habe die Aufzeichnung begonnen. Die Beklagte meint, ein Vertragsschluss sei hiermit nicht verbunden gewesen. Die bloße Bestätigung eines angeblichen Vertragsschlusses könne eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung nicht ersetzen; eine solche fehle hier. Die Beklagte sei überdies zur Anfechtung einer etwaig auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung berechtigt. Er sei arglistig durch den Beauftragten des Klägers getäuscht worden. Hätte man den Geschäftsführer der Beklagten wahrheitsgemäß darüber aufgeklärt, dass zwischen den Parteien noch keine Vertragsbeziehungen bestehen, hätte der Geschäftsführer der Beklagten keine weiteren Erklärungen abgegeben und das Gespräch beendet. Auf Seiten des Klägers habe man mit Täuschungswillen gehandelt. Zudem sei ein etwaiger Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Die durch den Kläger angebotene Leistung des Eintrags in seinem Onlineportal sei quasi wertlos. Im Zusammenspiel mit dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne die ausschließlich telefonische Kontaktaufnahme nur den Zweck gehabt haben, die Beklagte zu überrumpeln. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten und wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2021, Bl. 61ff. d.A., Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis von einen Vertragsschluss zwischen den Parteien begründenden Tatsachen nicht gelungen. Ein Vertragsschluss erfordert zwei übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, §§ 145ff. BGB. Die Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen ist auch mittels Fernsprechers möglich, § 147 Abs. 1 S. 2 BGB. Dass zwei übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen in dem mitgeschnittenen Teil des Telefonats zwischen Herrn V. und dem Geschäftsführer der Beklagten abgegeben worden sind, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass in dem unstreitigen, aufgezeichneten und in der Klageschrift zur Akte gereichten Teil des Telefonats durch den Geschäftsführer der Beklagten auf die Frage, ob es richtig sei, dass er vorhin den Auftrag erteilt habe, die Unternehmensdaten, für eine Laufzeit von 3 Jahren bei der rabattierten Gesamtgebühr von 1998,00 € netto in das Branchenverzeichnis www. eintragen zu lassen, geantwortet wurde, ja, dies sei richtig. Diese Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten beinhaltet ausschließlich eine auf eine etwaige vorhergegangene Erklärung bezogene Bestätigung, dass eben „vorhin“, also zu einem dem aufgezeichneten Gesprächsteil vorangegangenem Zeitpunkt, eine solche Auftragserteilung erfolgt sei. Darin ist nach der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB gerade keine auf einen Abschluss eines neuen Vertrages gerichtete Willenserklärung zu erkennen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Frage des Herrn V. „Sie haben mir vorhin den Auftrag erteilt, (...)“, auf welche sich die Antwort des Geschäftsführers der Beklagten, „Ja, das ist richtig“, eindeutig und unstreitig bezieht. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Eine Bestätigung erfordert übereinstimmende Willenserklärungen der an einem ursprünglich abgeschlossenen Geschäft Beteiligten, welche auf die Anerkennung jenes ursprünglichen Geschäfts als gültig gerichtet sind (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.06.2017, Az. 4 U 90/16). Die Bestätigung erforderlich keine Neuvornahme, sondern gilt nur als solche im Hinblick auf ihre Folgen (vgl. BeckOK/Hau/Poseck, 59. Ed. Stand 01.08.2021, § 141 BGB Rn. 8 m.w.N.). Dass es ein solches, ursprüngliches Rechtsgeschäft gegeben hat, welches hätte bestätigt werden können, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dabei wurde nicht verkannt, dass der unstreitige Inhalt des aufgezeichneten Teils des Telefongesprächs ein Indiz für eine vorhergegangene Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt, denn der Geschäftsführer der Beklagten bestätigte dort, zuvor einen „Auftrag“ mit dem entsprechenden Inhalt erteilt zu haben. Dieses Indiz allein ist jedoch für die Bildung einer Überzeugung dahingehend, dass tatsächlich ein entsprechender „Auftrag“ zu einem früheren Zeitpunkt in dem Telefonat erteilt wurde, nicht ausreichend. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erklärt, dass in dem Telefonat bis zum Beginn der Aufzeichnung eine Leistungsbeschreibung durch den Gesprächspartner erfolgt sei und dass er daraufhin um ein schriftliches Angebot gebeten habe und dann die Daten abgeglichen worden seien, wobei es sich bei diesem Datenabgleich um den aufgezeichneten Teil des Telefonats gehandelt habe. Er erklärte weiter, dass er aber eben keinen Vertrag abgeschlossen habe, zu keinem Zeitpunkt, und dass er auch vorher nicht zugestimmt habe. Damit hat die Beklagte den klägerischen Vortrag hinreichend substantiiert bestritten. Dafür, dass die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten vor Beginn der Aufzeichnung des Telefongesprächs erfolgt ist, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts keinen Beweis angetreten. Überdies trägt der Kläger selbst ausdrücklich vor, der Vertrag sei in dem aufgezeichneten zweiten Teil des Telefongesprächs zustande gekommen, da die Parteien dies, auch wegen der Form und der Dokumentation, so abgesprochen hätten. Ein Vertrag ist auch nicht durch Schweigen der Beklagten auf die Zusendung des Datenblattes nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Die Geltung der Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass sich das Bestätigungsschreiben auf eine getroffene Absprache bezieht, dass es das mutmaßliche Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen verbindlich festlegt und dass es in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zugegangen ist (vgl. BeckOK/Häublein/Hoffmann-Theinert, 33. Ed. Stand 15.07.2021, § 346 HGB Rn. 49 m.w.N.). Dabei müssen die Vorverhandlungen nicht bereits zu einem Vertragsschluss geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1974, Az. VIII ZR 234/72). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat für die streitige Tatsache des Zugangs des Datenblatts bei der Beklagten keinen Beweis angetreten. Über die Hilfswiderklage brauchte nicht entschieden zu werden, denn die Bedingung ist nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.377,62 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwerte statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwerte, Hagener Str. 40, 58239 Schwerte, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . S.