Urteil
6 C 13/14
AG SCHWERTE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschlussanfechtungsklagen nach § 46 S. 2 WEG sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Monaten zu begründen; Versäumung führt zur Abweisung der Klage.
• Zur Wahrung der Klagefrist genügt die Rechtshängigkeit durch Erhebung der Klage; eine fiktive Zustellung nach § 167 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung in angemessener Frist und ohne zurechenbares Verschulden erfolgt.
• Verzögerungen bei der Zustellung, die auf leichte Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sind, schließen die Anwendung von § 167 ZPO aus und führen zum Fristversäumnis.
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschlussanfechtungsfrist führt zur Abweisung der Klage • Beschlussanfechtungsklagen nach § 46 S. 2 WEG sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Monaten zu begründen; Versäumung führt zur Abweisung der Klage. • Zur Wahrung der Klagefrist genügt die Rechtshängigkeit durch Erhebung der Klage; eine fiktive Zustellung nach § 167 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung in angemessener Frist und ohne zurechenbares Verschulden erfolgt. • Verzögerungen bei der Zustellung, die auf leichte Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sind, schließen die Anwendung von § 167 ZPO aus und führen zum Fristversäumnis. Die Kläger sind Miteigentümer in einer WEG; die Beklagten sind weitere Miteigentümer, die I OHG ist Verwalterin. Auf einer Eigentümerversammlung am 22.09.2014 wurden Jahresabrechnungen für 2012 und 2013 sowie der Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2014 beschlossen. Die Kläger hielten diese Abrechnungen für unrichtig und reichten am 17.10.2014 eine Beschlussanfechtungsklage ein. Die Klage wurde bei Gericht anhängig am 20.10.2014, die Zustellung an die Beklagten erfolgte jedoch erst am 28.11.2014. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Fristversäumnis; die Kläger machten geltend, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Das Gericht verhandelte mündlich am 14.10.2015 und klärte den Sach- und Prozessstand. • Anwendbare Normen: § 46 S. 2 WEG (Fristen für Beschlussanfechtung), §§ 253 Abs. 1, 261, 167 ZPO (Rechtshängigkeit und fiktive Zustellung). • Fristversäumnis: Die Klage war zwar am 20.10.2014 anhängig, die tatsächliche Zustellung an die Beklagten erfolgte aber erst am 28.11.2014, damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 S. 2 WEG. • § 167 ZPO nicht anwendbar: Eine fingierte 'demnächst' erfolgte Zustellung scheidet aus, weil die Zustellung nicht in einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgte und die Verzögerung der Zustellung der Klägerseite bzw. deren Prozessbevollmächtigten zurechenbar ist. • Zurechenbarkeit des Verzugs: Die Prozessbevollmächtigten hätten bei Ausbleiben einer Zustellungsmitteilung unverzüglich nachfragen müssen; ihre Untätigkeit von 23 Tagen ist als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten und ursächlich für die nicht nur geringfügige Verzögerung. • Rechtsfolge: Wird die Beschlussanfechtungsfrist des § 46 S. 2 WEG versäumt, ist die Klage abzuweisen und der Beschluss wird bestandskräftig, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Eine zusätzliche Stellungnahmefrist war nicht geboten, weil die Kläger und deren Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Beschlussanfechtungsklage die in § 46 S. 2 WEG vorgeschriebene Frist nicht gewahrt hat. Die verspätete Zustellung ist auf zurechenbare Verzögerungen der Klägerseite zurückzuführen; eine fingierte rechtzeitige Zustellung nach § 167 ZPO kommt nicht in Betracht. Mangels fristgerechter Erhebung ist die Klage unbegründet und die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 sind bestandskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.