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Beschluss

3 F 148/14

Amtsgericht Schwerte, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGUN3:2015:0908.3F148.14.00
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Tenor

Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind Carina S, geboren am 01.05.20101 entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt Schwerte.

Der Umgang der Kindeseltern mit dem Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, wird bis zum 01.03.2016 ausgeschlossen.

Der Antrag der Kindeseltern, das Jugendamt der Stadt Schwerte zu verpflichten, das Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, an sie herauszugeben, wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind Carina S, geboren am 01.05.20101 entzogen. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt Schwerte. Der Umgang der Kindeseltern mit dem Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, wird bis zum 01.03.2016 ausgeschlossen. Der Antrag der Kindeseltern, das Jugendamt der Stadt Schwerte zu verpflichten, das Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, an sie herauszugeben, wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Abschrift 3 F 148/14 Erlassen am 08.09.2015 durch Übergabe an die GeschäftsstelleJustizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Schwerte Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, an der beteiligt sind 1. Frau S2, N-Weg, 58239 Schwerte, Kindesmutter, vertreten durch: Rechtsanwälte N & Partner, L-Straße, 58239 Schwerte 2. Herr S, N-Weg, 58239 Schwerte, Kindesvater, vertreten durch: Rechtsanwälte N & Partner, L-Straße, 58239 Schwerte 3. Jugendamt Schwerte, S-Straße, 58239 Schwerte, zum Aktenzeichen 4/5000M-1.52/R/#####/####, verfahrensbeteiligte Behörde, 4. Frau I, Großer Kamp 5, 58093 Hagen, Verfahrensbeiständin, hat das Amtsgericht Schwerteam 02.09.2015durch den Richter am Amtsgericht beschlossen: Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind Carina S, geboren am 01.05.20101 entzogen. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt Schwerte. Der Umgang der Kindeseltern mit dem Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, wird bis zum 01.03.2016 ausgeschlossen. Der Antrag der Kindeseltern, das Jugendamt der Stadt Schwerte zu verpflichten, das Kind Carina S, geboren am 01.05.2001, an sie herauszugeben, wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die betroffene Minderjährige wurde auf eigenen Wunsch erstmalig unter dem 17.06.2014 durch das Jugendamt der Stadt Schwerte in Obhut genommen. Seit der Inobhutnahme ist Carina im Haushalt ihrer Halbschwester Stephanie X und deren Ehemann untergebracht. Mit Beschluss vom 06.01.2015 hat das Amtsgericht –Familiengericht- Schwerte im Wege der einstweiligen Anordnung den Kindeseltern die Teilbereiche der elterlichen Sorge in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Auf die Beschwerde der Kindeseltern hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.06.2015 den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Schwerte vom 06.01.2015 abgeändert und das Sorgerecht für Carina S, geboren am 01.05.2001, im Wege der einstweiligen Anordnung bei den Kindeseltern belassen. Unter dem 13.08.2015 wurde die betroffene Minderjährige erneut vom Jugendamt der Stadt Schwerte in Obhut genommen. Die Sorgerechtsentscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung einer Vormundschaft zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Die Sachverständige, an deren Sachkenntnis das Gericht keine Zweifel hegt, kommt in ihrem Gutachten vom 05.06.2015 in sich schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass, sollten sich die Eltern mit einem Lebensmittelpunkt ihrer Tochter bei Frau X nicht einverstanden erklären, das Sorgerecht auf einen Pfleger zu übertragen ist, mit der Maßgabe des Lebensmittelpunktes bei der Halbschwester. Die Sachverständige stellt fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter als auch des Kindesvaters durch das mangelnde Einfühlungsvermögen in die Beziehungs- und Konfliktlage von Carina erheblich eingeschränkt sei, weil sie sich stark an eigenen Motivationen orientieren. Die vorliegenden Untersuchungsbefunde bestätigen eine jahrelang bestehen tiefgreifende Beziehungsstörung zwischen Carina und ihrer Mutter als auch ihrem Vater. Die Sachverständige führt aus, dass sich während der Interaktionsbeobachtung anlässlich eines Zusammentreffens von Carina mit ihrer Mutter zeigte, dass die Kindesmutter große Schwierigkeiten besaß, eine wechselseitig auf einander bezogene Interaktion mit Carina herzustellen. Der Kindesmutter sei es nicht gelungen, auf Erlebnisschilderungen sowie auf die emotionale Befindlichkeit ihrer Tochter einzugehen. Die Kindesmutter habe vorwiegend eigenen Motiven verfolgt und sei nicht in der Lage gewesen, sich in die Perspektive und altersangemessenen Bedürfnisse ihrer Tochter hineinzuversetzen als auch diese einfühlsam und responsiv zu beantworten. Dies führte bei Carina zu zunehmender Wut, resultierend aus den Frustrationen auf der Beziehungsebene. Explorationsergebnisse von Carina in Belastungssituationen haben gezeigt, dass sie nicht von ihrem Vater oder ihrer Mutter hinreichend Trost, Beruhigung, Unterstützung und Hilfe fand. Von einer sicheren Beziehungsqualität könne man nur dann ausgehen, wenn Carina sich mit negativen Gefühlen und psychischen Verfassungen direkt und offen an ihre Eltern wenden würde. Stattdessen haben die Explorationsergebnisse von Carina demonstriert, dass sich in Belastungssituationen ihre Mutter und ihr Vater emotional nicht hinreichend verfügbar und unterstützend verhielten. Zwar stehe aus psychologischer Sicht nicht in Frage, dass beide Eltern Carina lieben und sicherlich auch vermissen. Allerdings nehmen die Kindeseltern das Ausmaß, in dem sie Carina für ihre eigenen Bedürfnisse vereinnahmen (emotionaler Missbrauch) nicht adäquat wahr. Die eingeschränkten Konflikt- und Problemlösungsfähigkeiten der Kindeseltern belegen erhebliche Einschränkungen der Kooperationsbereitschaft und auch der Kooperationsfähigkeit dieser. Ferner kommt die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ergebnisse der Exploration, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einen Suizidversuch bei der Minderjährigen hinweisen. Hierbei geht die Sachverständige davon aus, dass es sich um eine so genannte kumulative Traumatisierung handele, worunter die Summation kleinerer traumatischer Ereignisse zu einer wirksamen traumatischen Erfahrung zu verstehen ist, im Sinne einer sich aufsummierenden Dauerbelastung (chronischer Verlauf). Die Folge ist ein Zustand des Gefühls der psychischen Hilflosigkeit, des Fehlens von Kontrolle und eine erhöhte Verletzbarkeit für weitere gleiche Erfahrungen. Sofern dieser Zustand anhält, ist er selbst ein pathologischer Zustand. Auf Grund der Explorationen von Carina sowie von Frau X kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Minderjährige durch den Wechsel in den Haushalt der Eheleute X feinfühlige, altersangemessene Unterstützungs- und Beziehungsangebote durch die betreuenden Bezugspersonen erhielt und psychisch gravierend entlastet werden konnte. Carina habe positive Erfahrungen des Selbstwertes in Bezug auf Schule und Freizeitgestaltung erwerben können, wobei wichtige Voraussetzung hierfür eine vertrauensvolle, positive Beziehung zu mindestens einer Bezugsperson sowie Bestätigung in schulischen Leistungen, sozialen Kontakten zu Gleichaltrigen sowie sportlichen Aktivitäten sei. Hingegen sei die Minderjährige durch das Verhalten der Mutter (Drohung nach dem ersten Gespräch in der Realschule mit dem Wechsel in eine fremde Pflegefamilie, wenn Carina noch einmal äußert, vom Vater geschlagen zu werden) und des Vaters (körperliche Bestrafung, Anschreien) nachhaltig geängstigt worden. Da Carina durch beide elterlichen Bezugspersonen selbst geängstigt worden ist, befand sie sich in einer ausweglosen Situation, dass sie in Belastungssituationen nicht mit dem jeweils anderen Trost oder Sicherheit suchen konnte (hoch unsichere Beziehungserfahrungen als Risikofaktor). Auf Grund des Sachverständigengutachtens bestehen im Ergebnis auch keine Bedenken gegen eine weitere Unterbringung der Minderjährigen im Haushalt ihrer Halbschwester. Die Gutachterin kommt auf Grund der durchgeführten Exploration nach der Interaktionsbeobachtung zu dem Ergebnis, dass bei Carina erhebliche Trennungs- und Verlustängste gegenüber ihrer Halbschwester bestünden. Eine Herausnahme aus dem Haushalt der Halbschwester ist somit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angezeigt. In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige auch aus, dass sich keine gravierenden Hinweise auf einen fremdinduzierten Kindeswillen ergaben, Carina vielmehr pubertätsbedingt ein starkes Bedürfnis nach Eigenständigkeit besitze. Sofern die Kindeseltern im Schriftsatz vom 17.08.2015 rügen, dass sich die Sachverständige nicht ausreichend mit der Erziehungseignung der Eheleute X auseinandergesetzt habe, ist festzustellen, dass sich auf Grund des Sachverständigengutachtens keine Hinweise ergeben, dass eine Unterbringung der Minderjährigen im Haushalt der Eheleute X nicht dem Kindeswohl entspricht. Sofern die Kindeseltern im Schriftsatz vom 17.08.2015 des Weiteren auf Widersprüche im Vortrag der Minderjährigen hinweisen wollen, würden auch solche Widersprüche nicht dazu führen, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern sowie im Hinblick auf die festgestellte Traumatisierung der betroffenen Minderjährigen in Frage zu stellen. Ferner hat die betroffene Minderjährige kontinuierlich, zunächst dadurch, dass sie auf eigenen Wunsch vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, als auch in der gerichtlichen Anhörung vom 07.07.2014 sowie der weiteren gerichtlichen Anhörung vom 25.08.2015, zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rückkehr in den Haushalt der Kindeseltern nicht wünsche. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Eine gerichtliche Lösung, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtlichen Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es damit unmittelbar betrifft (vgl. Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 18.05.2009, Az.: 1 BVR 142/09). Hierbei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, gegen dessen erklärten Willen, nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2014, Az. 1 BVR 1409/14). Auf Grund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens sowie des vorliegend beachtlichen Kindeswillens ist es vorliegend erforderlich, die gesamte Personensorge zu entziehen, da nicht anzunehmen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr ausreichen (§ 1666 a Abs. 2 BGB). Der Ausschluss des Umgangs beruht auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer ausschließt ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Vorliegend hat die betroffene Minderjährige letztmalig in der Anhörung vom 25.08.2015 erklärt, dass sie derzeit ihre Eltern nicht sehen wolle. Eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.11.2012, Az. 1 BVR 335/12). In ihrem Gutachten vom 05.06.2015 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen den Kindeswillen hinsichtlich des Umgangs auf der Grundlage der jahrelang gestörten Beziehung zu den Eltern aus gutachterlicher Sicht mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren ist. Voraussetzung für Umgangskontakte wäre aus Sicht der Sachverständigen zunächst, dass sich die Eltern in das von ihnen selbst verursachte Belastungserleben ihrer Tochter hineinversetzen können und sich bereit erklären, mitzuhelfen, es zu reduzieren, d.h. sich beraten zu lassen und entsprechend der Beratungsvorschläge zu kooperieren. Ansonsten könnten Umgangssituationen des Kindes mit den betreffenden Elternteilen das Belastungs- und Konflikterleben von Carina vertiefen. Insofern sieht das Gericht derzeit einen Umgangsausschluss von sechs Monaten als erforderlich aber auch ausreichend an. Insofern soll abgewartet werden, ob die Eltern nunmehr ihrerseits Beratungsangebote, wie von der Sachverständigen im Gutachten angeregt, wahrnehmen und die Minderjährige selbst, gegebenenfalls mit Hilfe der durchzuführenden Therapie, in die Lage versetzt wird, erneut Umgangskontakte mit den Kindeseltern wahrzunehmen. Der Antrag auf Herausgabe des Kindes war abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 1632 Abs. 1 BGB kann die Herausgabe des Kindes von jedem verlangt werden, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. Da den Eltern mit vorliegendem Beschluss die elterliche Sorge für das Kind Carina S entzogen und Vormundschaft angeordnet wurde, wird das Kind den Eltern vom Jugendamt nicht widerrechtlich vorenthalten. Die Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 81 Abs. 1 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte, Hagener T-Str., 58239 Schwerte schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Richter am Amtsgericht