Urteil
22 C 416/18
Amtsgericht Schwelm, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEN1:2020:0801.22C416.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises für einen Traktor bzw. Schadensersatz geltend. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 22.08.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Traktor Mahindra 404 mit dem Baujahr 2011 zum Gesamtpreis von 6.999,- €, bei dem es sich um eine Vorführfahrzeug handelte. In der von dem Kläger unterzeichneten Auftragsbestätigung heißt es: „Zahlungsbedingungen: € 100,- per Bar, Rest per Überweisung vor Abholung Lieferbedingungen: Abholung Liefer-Abholtermin: max. 30.09.2013“ Weiterhin ist dort handschriftlich aufgeführt: „Ohne Papiere, keine Straßenzulassung möglich Importware ohne Garantie oder Gewährleistung“ Der Kläger zahlte am Termin der Unterzeichnung bereits den Betrag von 100,- € in bar, weitere jedenfalls 2.985,- € zahlte er per Überweisung am 23.08.2013, eine weitere Charge i.H.v. 3.035,- € sodann am 09.09.2013. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei den beiden Überweisungen jeweils noch 15,- € mehr geleistet hat. Der Kläger holte den Traktor in der Folgezeit bei der Beklagten nicht ab. Er zahlte zunächst auch den Fehlbetrag nicht. Am 04.07.2014 zahlte der Kläger schließlich einen Betrag i.H.v. mindestens 785,- €. Er wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2014 und 24.11.2014 an die Beklagte, wobei der genaue Inhalt dieses Schreibens nicht bekannt ist. Mit Antwortschreiben vom 28.11.2014 teilte die Beklagte mit, dass sich der Kläger seit dem 30.09.2013 im Annahmeverzug befinde und forderte ihn zur Abholung bis zum 11.12.2014 auf. Sie erinnerte an die Abholung und restliche Kaufpreiszahlung i.H.v. 94,- € mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2015. Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2015 daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und berief sich auf einen Sachmangel dergestalt, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass eine Straßenzulassung des streitgegenständlichen Traktors nicht möglich sei. Der vertraglich formulierte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückzahlung des bislang gezahlten Betrag i.H.v. 6.905,- € bis zum 13.04.2015 auf. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.03.2015, einem Rücktritt unter Rückzahlung des geleisteten Betrages stimme sie nicht zu. In diesem Fall müsse sie verschiedene Beträge wie entgangenen Gewinn, Wertverlust, Standkosten und Anwaltskosten von dem gezahlten Betrag einbehalten und könne daher nur ein Betrag von 3.177,50 € auszahlen (B 5, Bl. 269 d. A.), dies sei für den Kläger doch unwirtschaftlich. Wiederum mit Schreiben vom 31.03.2015 erklärte der Klägervertreter, er wolle Rücksprache mit dem Kläger hinsichtlich der Rückabwicklung halten, die Berechnung der einzubehaltenden Beträge sei jedoch überzogen. Weitere Korrespondenz seitens des Klägers erfolgte zunächst bis Oktober 2017 nicht. Unter dem 04.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nach wie vor auf die Abholung und vollständige Bezahlung des Traktors bestehe und im Übrigen den Ablauf der Verjährungsfrist abzuwarten gedenke. Mit Rechnung vom 24.08.2016 veräußerte die Beklagte den streitgegenständlichen Traktor an einen Dritten zum Kaufpreis von 4.205,88 € (netto) (Anlage B11, Bl. 80 d. A.). Bis zu diesem Zeitpunkt fielen bei der Beklagten Standgebühren von monatlich 50,- € an, des Weiteren erlitt der Traktor einen Wertverlust i.H.v. 870,- €. Unter dem 04.01.2017 berief sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf die Einrede der Verjährung. Am 17.10.2017 forderte dann der Kläger die Beklagte zur Auskunft hinsichtlich des erzielten Kaufpreises bis zum 10.11.2017 auf, nachdem er mittlerweile von dem Weiterverkauf Nachricht erhalten hatte. Mit Schreiben vom 01.12.2017 berief sich die Beklagte erneut auf den Eintritt der Verjährung. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des anteiligen Kaufpreises abzüglich der Positionen für Standgebühren und Wertverlust zu. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da er erst durch den eigenmächtigen Verkauf des Traktors, d.h. im Jahr 2016 entstanden sei. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des erzielten Kaufpreises als Surrogat gegen die Beklagte zu. Auch meint der Kläger, es habe sich bei dem vorliegenden Kauf um einen Stückkauf und nicht etwa um einen Gattungskauf gehandelt, so dass der Beklagten jedenfalls nach dem Verkauf des Traktors die Erfüllung unmöglich geworden sei. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4.280,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 hat der Kläger sodann lediglich noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 3.875,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit eigenen Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 5853,13 €. Wegen der Einzelheiten der Aufstellung wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung, dort S. 4 f. (Bl. 56 f. der Akten). Die Klage ist der Beklagten unter dem 14.12.2018 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist lediglich hinsichtlich des Restbetrages rechtshängig, bezüglich dessen der Kläger im Termin die Verurteilung der Beklagten beantragt hat. In Bezug auf den Differenzbetrag i.H.v. 404,82 € hat der Kläger die Klage wirksam gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zurückgenommen. So ist die Stellung des Antrags im Termin unter Angabe eines reduzierten Betrags als teilweise Rücknahme der Klage auszulegen. Die notwendige Zustimmung nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ebenfalls am Termin erklärt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 3.875,18 € aufgrund des Weiterverkaufs des Traktors. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aufgrund eines Rücktritts oder als Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ist in jedem Fall verjährt. Auf die Frage, ob hier eine Stückschuld oder vielmehr eine Gattungsschuld vorlag, kommt es nicht an. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB setzt neben einem Schuldverhältnis, hier dem Kaufvertrag vom 22.08.2013, die Verletzung einer Leistungspflicht dergestalt voraus, dass der Schuldner – hier die Beklagte – eine Pflicht, auf die der Gläubiger – hier der Kläger – einen fälligen durchsetzbaren Anspruch hat, nicht erfüllt, weil die Erfüllung dieser Pflicht gemäß § 275 BGB unmöglich geworden ist. Dem Kläger ist insofern Recht zu geben, dass die Hauptpflicht der Beklagten aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB, welche in der Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Traktors bestand, gemäß § 275 BGB durch die Weiterveräußerung unmöglich geworden ist. Weder steht der Traktor noch im Besitz noch im Eigentum der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch bereits zum Zeitpunkt des Schreibens am 17.10.2017 hatte der Kläger jedoch keinen fälligen durchsetzbaren Anspruch mehr auf diese Leistung, so dass die Nichterfüllung nicht als Pflichtverletzung anzusehen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Primäranspruch des Klägers gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bereits verjährt. Der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung entsteht mit Abschluss des Kaufvertrags und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem er entstanden ist. Die Parteien schlossen den streitgegenständlichen Kaufvertrag im August 2013, die Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Die Beklagte hat sich bereits mit außergerichtlichem Schreiben Anfang Januar 2017 auf den Eintritt der Verjährung berufen. Dem Kläger ist nicht beizupflichten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB mit dem Verkauf des Traktors entstand und die Verjährungsfrist diesbezüglich erst mit dem Verkauf des Traktors zu laufen begann. Vielmehr widerspricht dies der Natur der Sekundäransprüche. In dem Moment, in welchem der Kläger erstmalig die Ansprüche gegenüber der Beklagten angemeldet bzw. gerichtlich durch Zustellung des Klageschriftsatzes rechtshängig gemacht hat, ist der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach den genannten Vorschriften danach zu beurteilen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch auf die Primärleistung hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zwischenzeitlich vor Ablauf der Verjährungsfrist oder nach Ablauf der Verjährungsfrist den streitgegenständlichen Traktor verkauft hat oder dieser z.B. zerstört wurde, maßgeblich ist allein die Betrachtung, ob die Beklagte zum Beurteilungszeitpunkt eine Pflichtverletzung dadurch begeht, dass sie einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch des Klägers objektiv nicht erfüllt. Dies ist, siehe oben, weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zum für die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung der Fall. Die Beklagte begeht zu diesem Zeitpunkt keine Pflichtverletzung, indem sie ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag durch Übergabe und Übereignung der Kaufsache nicht erfüllt. Auf den Grund, weshalb sie die Pflichten nicht erfüllt und zu welchem Zeitpunkt ihr die Pflichterfüllung gegebenenfalls unmöglich geworden ist, kommt es dagegen nicht an. Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, wenn die Beklagte zwischenzeitlich den Traktor in unverjährter Zeit verkauft und mittlerweile wieder zurückgekauft hätte. Auch dann schuldete die Beklagte – ersichtlich – zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht die Herausgabe des zweiten Verkaufserlöses, was jedoch nach der klägerischen Argumentation die Folge wäre. Der Kläger geht davon aus, dass mit der Weiterveräußerung ein neuer Anspruch auf Schadensersatz für ihn entsteht. Dieser würde, folgte man der Argumentation, fortbestehen, auch wenn der Beklagten zum Zeitpunkt der Forderungsstellung die Erfüllung der Primärleistung wieder möglich wäre. Gleiches gilt auch, wenn die Kaufsache vor Ablauf der Verjährungsfrist untergeht und dem Verkäufer die Übergabe und Übereignung unmöglich wird im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Auch in diesem Fall kann der Käufer nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Schadensersatz verlangen, weil zu diesem Zeitpunkt kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Übergabe und Übereignung mehr besteht. Der vorprozessual erklärte Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2015 führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Klägers auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises gem. den §§ 346 Abs. 1, 323, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB. Denn Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt wäre das Bestehen eines Rücktrittsgrundes. Ein solcher lag hier nicht vor. Insbesondere lag kein Rücktrittsgrund darin, dass der an den Kläger verkaufte Traktor nicht zur Straßennutzung zugelassen werden konnte. Hierin ist keine Abweichung des geschuldeten vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache zu sehen. Denn ausweislich der von dem Kläger unterzeichneten Auftragsbestätigung war dieser Umstand bereits Vertragsbestandteil. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass eine Straßenzulassung nicht erlangt werden könne. Der Kläger hat nicht hinreichend dazu vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt, dass dieser Zusatz ihm nicht bekannt gewesen, sondern erst nachträglich eingetragen worden sei. Vor allem erklärt sich nicht, wie der Kläger in den Besitz der entsprechenden Urkunde mit diesem Zusatz gelangt ist, wenn die ursprüngliche Bestätigung einen solchen Zusatz nicht enthielt - und weshalb diese ursprüngliche Version nicht vorgelegt worden ist. Mangels Bestehen des Hauptanspruchs hat der Kläger auch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.280,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwelm statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .