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Beschluss

42 M 0025-17

Amtsgericht Schwelm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEN1:2017:0616.42M0025.17.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.03.2017 wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen, in der die Gebühr KV 208 i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale i.H.v. 1,60 EUR nicht erhoben wird, und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.03.2017 wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen, in der die Gebühr KV 208 i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale i.H.v. 1,60 EUR nicht erhoben wird, und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten an die Gläubigerin zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin trägt die Staatskasse. Gründe I. Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin vom 28.02.2017. Die Gläubigerin bzw. Erinnerungsführerin ist der Ansicht, dass für eine Gebühr nach KV 208 der Gerichtvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt sein muss. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Ein Auftrag auf Durchführung der gütlichen Erledigung sei nicht erteilt worden. Zudem habe die Obergerichtsvollzieherin den Schuldner auch nicht befragt, ob eine gütliche Einigung in Frage kommt. Der Hinweis, dass eine Ratenzahlung möglich sei, reiche nicht aus. Im Übrigen sei die Obergerichtsvollzieherin nach Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin am 28.02.2017 nicht mehr berechtigt, eine gütliche Beilegung gemäß § 802b ZPO herbeizuführen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen hat in seinem Schreiben vom 04.05.2017, auf welches vollumfänglich verwiesen wird, beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, nach entsprechender Berichtigung der beanstandeten Kostenrechnung die erhobene Gebühr KV 208 in Höhe von 8,00 EUR nebst anteiliger Auftragspauschale KV 716 in Höhe von 1,60 EUR an die Gläubigerin zu erstatten. Die Sonderakten zu dem Az.: DRII-0101/17 waren beigezogen. II. Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG gegen die von der Gerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachten Kosten ist zulässig und begründet. Das Gericht nimmt nach eigener Prüfung Bezug auf sie zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr KV 208 ist, dass der Gerichtvollzieher bis zum Zeitpunkt der gütlichen Erledigung bzw. der Feststellung des Scheiterns der gütlichen Beilegung noch im Besitz der Vollstreckungsunterlagen ist. Nur dann ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 ZPO überhaupt ermächtigt, mit Wirkung für den Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO zu treffen (vgl. LG Mönchengladbach, Beschl. v. 31.01.2017, 5 T 287/16). Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vollstreckungsunterlagen wurden am 28.02.2017 an die Gläubigerin zurückgesandt. In dem am 28.02.2017 erstellten Protokoll heißt es zwar: „Über die Möglichkeit der gütlichen Erledigung wurde der Schuldner informiert. Der Versuch der gütlichen Erledigung verlief erfolglos – eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO kam nicht zustande.“ Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem Hinweis in der Eintragungsanordnung, worin zutreffend auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist hingewiesen wird. Die Feststellung, dass der Versuch der gütlichen Einigung erfolglos verlief, konnte die Gerichtsvollzieherin mangels Ablauf der Widerspruchsfrist daher zu diesem Zeitpunkt nicht treffen. Mit Absendung der Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin am 01.03.2017 war die Gerichtsvollzieherin gemäß § 754 ZPO nicht mehr ermächtigt, eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO zu treffen. Der von der Gerichtsvollzieherin zuvor in der Eintragungsanordnung erteilte Hinweis auf Möglichkeit einer gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist stellt allenfalls einen nicht erledigten Versuch der gütlichen Einigung dar. Für die Tätigkeiten ist jedoch gemäß KV 604 Abs. 1 S. 2 keine Gebühr zu erheben.