Endurteil
1 C 152/23
AG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Übersendet der Versicherer im Haftpflichtfall eine Liste mit Mietwagenangeboten mit Tageshöchstpreisen inklusive aller Nebenkosten und einer Telefonnummer eines "Schaden-Teams", welches einen Mietwagen vermittelt hätte, ist der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen gehalten, diesen Weg zu gehen, anstatt - teurere - Mietwagenkosten zu generieren. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übersendet der Versicherer im Haftpflichtfall eine Liste mit Mietwagenangeboten mit Tageshöchstpreisen inklusive aller Nebenkosten und einer Telefonnummer eines "Schaden-Teams", welches einen Mietwagen vermittelt hätte, ist der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen gehalten, diesen Weg zu gehen, anstatt - teurere - Mietwagenkosten zu generieren. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 236,14 € festgesetzt. I) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu, weil die Beklagte den Kläger vor dessen Anmietung auf günstigere Mietwagenangebote hingewiesen hat, die für den Kläger ohne Weiteres zugänglich gewesen wären und auf Basis dieses Angebotes vorgerichtlich bereits reguliert hat. 1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15). Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines „ohne weiteres zugänglichen“ günstigeren Angebotes trägt der Schädiger (BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08). 2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Gericht der Auffassung, dass dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenpreise vermittelt wurden, die ihm ohne weiteres zugänglich waren. Dadurch, dass er sich mit diesen Angeboten nicht auseinandergesetzt hat, hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. a) In dem Schreiben vom 07.11.2022 wurden dem Kläger Angebote zu Tageshöchstpreisen inklusive aller Nebenkosten vorgelegt. Er hätte lediglich etwa die Nummer des „Schaden-Team“ wählen und unter Angabe der aufgeführten Schadensnummer einen Mietwagen anfragen müssen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er dann – entgegen dem eindeutigen Schreiben – nicht auch ein entsprechendes Mietwagenangebot erhalten hätte. Durch das Schreiben hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts im Übrigen ein abstraktes Schuldanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass dem Kläger bei Inanspruchnahme der aufgeführten Telefonnummern ein Mietwagen unter den angegebenen Konditionen definitv zur Verfügung stehen wird. Insofern sich – aus welchen Gründen auch immer – Mehrkosten für den Kläger ergeben hätten, wäre damit zugleich eine Einstandspflicht der Beklagten für diese Mehrkosten begründet gewesen. Dieselbe Überlegung ergibt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben. Die Beklagte würde sich nach Auffassung des Gerichts treuwidrig verhalten, wenn sie zunächst in einem Informationsschreiben, welches der Regulierungsbestätigung beigefügt ist, konkrete Preise zusichert, jedoch später weitergehende Kosten nicht regulieren würde. b) Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Schreiben die konkrete Mietwagenklasse des geschädigten Fahrzeuges nicht aufgeführt war. Es ist – wie beklagtenseits vorgetragen – durchaus möglich, anhand der im Schreiben aufgeführten Vergleichsfahrzeuge die eigene Mietwagenklasse einzuordnen. Ferner kann sich der Kläger jedenfalls deshalb nicht darauf berufen, die eigene Mietwagenklasse nicht gekannt zu haben, weil ihm unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht durchaus zuzumuten gewesen wäre, diese bei den angegebenen Kontakten zu erfragen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die mangelnde Kenntnis der eigenen Mietwagenklasse bei Inanspruchnahme des ausgewählten Betriebes überwunden worden sein soll. Der Kläger hat dort nämlich nicht entsprechend der Mietwagenklasse 6, sondern der Klasse 7 angemietet. c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. II) Damit entfallen auch Zinsansprüche und Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III) 1) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO. 3) Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Insbesondere existiert soweit ersichtlich keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob das beklagtenseits vorgelegte Schreiben mit Verweis auf günstigere Mietwagenangebote unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast für sich gesehen genügt, um davon ausgehen zu können, dass dem Kläger ein „ohne Weiteres“ zugängliches günstigeres Angebot zur Verfügung stand. a) Mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine Beweiswürdigung jedenfalls dann nicht angreifbar ist, wenn sich das erstinstanzliche Gericht nicht mit der Feststellung begnügt hat, es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Fahrzeuganmietung zu den von einem Zeugen genannten Preisen tatsächlich möglich gewesen wäre. Der BGH hat dabei genügen lassen, dass sich das Gericht auf die – aus Sicht des Tatgerichtes – als glaubhaft angesehene Aussage eines Zeugen gestützt hat. Eine solche Zeugeneinvernahme erfolgte vorliegend jedoch nicht und war nach Auffassung des Gerichts auch nicht erforderlich. b) Auch wurde soweit ersichtlich noch nicht entschieden, ob ein Schreiben mit Verweis auf günstigere Mietwagenangebote, wie beklagtenseits vorgelegt, als abstraktes Schuldanerkenntnis zu werten sein kann bzw. ob sich ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ergeben kann, wenn nicht entsprechend den im Verweisungsschreiben aufgeführten Preisen reguliert werden würde.