Urteil
2 C 285/19
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom
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Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.186,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 133,04 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.186,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 133,04 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist mit Ausnahme einer Nebenforderung begründet. I. Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz i.H.v. 1.186,86 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG) verlangen. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Die gleiche Pflicht trifft gemäß § 18 Abs. 1 StVG den Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugführer nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen…... Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …….beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 2) geführt wurde. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des beklagtenseitigen Fahrzeugs. 2. Die Beklagtenseite trifft ein Verursachungsbeitrag von 100 % an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, 3 StVG die allgemeine Betriebsgefahr des klägerseitigen Fahrzeugs hinter den Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite vollständig zurücktritt und ein eigenes Verschulden der Klägerseite nicht zuzurechnen ist. a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der Beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Diese Regelung findet gemäß § 18 Abs. 3 StVG entsprechende Anwendung, wenn auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. b. Die Beklagtenseite trägt die alleinige Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen, weil die Beklagte zu 2) in schuldhafter Weise gegen ihre aus § 1 StVO i.V.m. der Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO resultierende Sorgfaltspflicht verstoßen hat. i. Gemäß § 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Teilnehmer im Straßenverkehr haben sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Ausweislich § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der ein Fahrzeug führt, beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zwar ist § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Die Wertungen der Regelung sind jedoch im Rahmen von § 1 StVO zu berücksichtigen (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16). ii. Gemessen daran hat die Beklagte zu 2) gegen ihre aus § 1 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten verstoßen. (1) Die Parteien haben den Unfallhergang in sich widersprechender Weise dargestellt. Während der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe im Kollisionszeitpunkt gestanden, behauptet die Beklagtenseite, beide Fahrzeuge hätten sich im wesentlichen parallel im Ausparkvorgang befunden. (2) Die Zeugin ……hat – überwiegend übersetzt durch die Dolmetscherin ….– in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 ausgeführt, sie sei rückwärts aus der Parklücke herausgefahren und habe mit ihrem Auto stehen bleiben müssen, weil sich hinter ihrem Auto weitere Fahrzeuge befunden haben. Sie habe nicht weiter zurückfahren können. Im Folgenden habe sie einen Bogen auf die Fahrbahn schlagen wollen. Bevor sie ihr Auto vorwärts haben bewegen können, habe sie gemerkt, dass auch das von ihr linksseitig geparkte Auto aus seiner Parklücke herausfahre. Sie habe die Hupe betätigt, worauf hin das linksseitige Auto zunächst stehen geblieben sei. Es sei dann jedoch weitergefahren, worauf hin es gekracht habe. Aufgrund der hinter ihr geparkten Fahrzeuge habe die Zeugin ….nicht weiter zurückfahren können. (3) Die Ausführungen der Zeugin …..wurden durch die Aussage des Zeugen …..in ihren wesentlichen Zügen bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, er habe gehört, wie von einem Fahrzeug auf dem Parkplatz ein Hupen ausgegangen sei, und dann auf dem Parkplatz einen BMW der Klägerseite und einen Mini-Van der Beklagtenseite, wohl einen Sharan, gesehen. Ob die auf dem Parkplatz befindlichen Autos ein- oder ausparken wollten, habe er nicht erkannt. Er habe lediglich bemerkt, dass ein BMW gehupt habe und ein weiteres Fahrzeug rückwärts auf diesen BMW zugefahren sei. Das rückwärtsfahrende Auto sei zunächst stehen geblieben und nach kurzem Abwarten weiter zurückgefahren. Der Zeuge habe sodann ein zweites und ein drittes Hupen gehört. Danach sei es zu einem Zusammenstoß der zwei Autos gekommen sei. Hinter dem BMW hätten sich zwei Autos befunden, die so nah gewesen seien, dass der BMW nicht habe weiter nach hinten fahren können. Der Zeuge habe sich nach dem Hupen umgedreht und sodann den Zusammenprall beobachten können. Es habe sich lediglich der kleine Mini-Van bewegt, der rückwärts auf den BMW zugefahren sei. Zwar hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Zeugin ….mit dem Zeugen ……bekannt ist. Dies allein führt allerdings nicht dazu, dass grundlegende Zweifel an der Aussage des Zeugen bestünden. (4) Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu der Einlassung der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019. Zwar hat der erkennende Richter dem Verhandlungstermin am 29.10.2019 nicht beigewohnt (§ 309 ZPO). Im Falle eines Dezernatswechsels kann er in seiner Entscheidung jedoch die in einem Sitzungsprotokoll enthaltenen Einlassungen einer Partei im Wege des Urkundenbeweises würdigen, soweit es nicht maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen ankommt (BGH vom 19.3.1992, Az. I ZR 122/90; BVerfG vom 30.1.2008, Az. 2 BvR 2300/07). Die Beklagte zu 2) hat ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeführt, sie habe mit ihrem Auto rückwärts aus der Parklücke herausfahren wollen. Dabei habe sie ein Hupen wahrgenommen aber kein Auto gesehen. Dann habe es plötzlich gekracht. Sie sei rückwärts in das andere Auto hineingefahren. Das andere Auto habe sie erst wahrgenommen, als sie den Aufprall gehört habe. Es sei ein verregneter Tag gewesen. iii. Es streitet ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaft Verstoß der Beklagten zu 2). Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf eine Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Im Straßenverkehrsrecht ist für § 9 Abs. 5 StVO ein solcher Erfahrungssatz für eine Sorgfaltspflichtverletzung anerkannt, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers im Zeitpunkt einer Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen von § 1 StVO, wenn es sich bei einer Kollision um einen Parkplatzunfall handelt (BGH, a.a.O.). iv. Die von der Beklagtenseite insbesondere schriftsätzlich vorgebrachten Einwände tatsächlicher und rechtliche Art gegen eine alleinige Haftung der Beklagtenseite führen im Rahmen von § 17 Abs. 1, 2 StVG nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. (1) Ein Fehlverhalten der Zeugin …..und vermittelt dadurch der Klägerseite hat sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt und konnte folglich nicht in eine Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge einfließen. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass sich die Zeugin ….mit ihrem Fahrzeug noch oder wieder in Bewegung befunden hat, als es zu der Kollision gekommen ist. Auf die ursprünglich in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 angeregte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 ausdrücklich verzichtet. (2) Entgegen der beklagtenseitigen Auffassung führt es auch nicht zu einer (Mit-)Haftung der Klägerseite, dass sich das Fahrzeug der Klägerseite im Kollisionszeitpunkt schräg auf dem Gelände des Parkplatzes befunden hat. Die Beklagtenseite hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass allein eine zeitweise festgestellte Schrägstellung eines stehenden Fahrzeugs auf einem Parkplatz zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt. Vielmehr ist ein derartiger zeitweiser Zustand auf einem Parkplatz von der allgemeinen Betriebsgefahr abgedeckt. Die Beklagtenseite hat auch nicht auf entsprechende Nachweise aus der Rechtsprechung oder Literatur verwiesen, aus denen sich weitere Anhaltspunkte für einen derartigen Schluss ergeben würden. Insbesondere der vorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (von der Beklagtenseite unter Verweis auf NZV 2017, 140 angegeben) oder den Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg (Anlage B3, B4) lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht entnehmen. Weitere Umstände, die die Betriebsgefahr der Klägerseite erhöhen könnten, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. 3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schaden in Höhe von 1.186,86 € zu. Der Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger aufgrund des Unfalls ein Schaden in Höhe von 1.817,05 € entstanden ist. Ferner kann der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € ansetzen (vgl. OLG Schleswig vom 15.04.2010, Az. 7 U 17/09). Ausweislich ihrer Abrechnung vom 8.1.2019 hat die Beklagte zu 1) darauf 650,19 € gezahlt. Es verbleibt der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.186,86 €. II. 1. Der Kläger kann ferner gemäß § 249 Satz 2 Satz 1 BGB aufgrund des vorstehend beschriebenen Unfallgeschehens Ersatz vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € verlangen. Im Falle eines Verkehrsunfalls erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten. Dem Geschädigten steht insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Grüneberg, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 56 f.). Der Kläger durfte die vorgerichtliche Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Anspruch besteht der Höhe nach in einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300) nach einem Gegenstandswert i.H.v. 2.373,74 € zuzüglich Auslagenpauschale (RVG VV 7002) und Mehrwertsteuer (RVG VV 7008), mithin in Höhe von 334,75 € abzüglich bereits gezahlter 201,71 €. 2. Die geltend gemachten Zinsen aus der Hauptforderung stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag, sodass die Klage insoweit abzuweisen war (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um verbleibende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 7.12.2018 parkte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin…., den Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ….auf dem öffentlichen Parkplatz „An der Post“ in 21502 Geesthacht. Parallel rechts und links von ihr parkte jeweils ein weiteres Fahrzeug, wobei das Fahrzeug links von ihr mit dem amtlichen Kennzeichen …..das Fahrzeug der Beklagten zu 2) war. Gegen 13:00 Uhr setzte die Zeugin …..ihr Fahrzeug rückwärts aus der Parktasche heraus. Auf der gegenüberliegenden Seite der Straße, die die Zeugin ….beim Rückwärtsfahren befuhr, standen weitere Fahrzeug. Beim Herausfahren aus der Packtasche fuhr die Zeugin …..bis an den im Heck ihres Fahrzeugs stehenden Pkw heran. Sodann wollte sie das klägerische Fahrzeug vorwärts nach links auf die Straße in den fließenden Verkehr führen. Bevor ihr dies gelang, kam es zwischen den Fahrzeugen der Parteien zu einem Zusammenstoß, wobei die Fahrzeuge am rechte Heck des beklagtenseitigen Fahrzeugs bzw. der vorderen linken Seiten des klägerseitigen Fahrzeugs zusammenstießen. Der Kläger ließ den Sachschaden durch einen Sachverständigen begutachten (Anlage K3). Das Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 1.851,29 € netto aus. Für die Begutachtung wurde ein Betrag in Höhe von 536,69 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (Anlage K4). Ferner setzt der Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € an. Vorgerichtlich machte der Kläger gegenüber den Beklagten Schadensposten in Höhe von insgesamt 2.412,98 € geltend. Die Beklagtenseite nahm geringfügige Abschläge an den Reparaturkosten (1.817,05 € anstatt 1.851,29 €) und der Auslagenpauschale (20,00 € anstatt 25,00 €) vor, die von der Klägerseite akzeptiert wurden, und zahlte an die Klägerseite unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag in Höhe von 650,19 € sowie an den Sachverständigen direkt den vollständig angesetzten Betrag für das Sachverständigengutachten i.H.v. 536,69 €. Der Kläger behauptet, nachdem seine Ehefrau rückwärts aus der Parklücke herausgefahren sei, habe sie gerade vom Rückwärtsgang in den Vorwärtsgang schalten wollen, als die Beklagte zu 2) mit dem ursprünglich links neben dem klägerseitigen Fahrzeug geparkte Fahrzeug ebenfalls rückwärts aus ihrer Parklücke herausgefahren sei. Als seine Ehefrau bemerkt habe, dass die Beklagte zu 2) das klägerseitigen Fahrzeug offenbar nicht wahrnehme, habe sie mehrfach intensiv die Hupe betätigt. Die Beklagte zu 2) sei gleichwohl gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Für die Ehefrau des Klägers sei der Unfall ein unvermeidbares Ereignis gewesen. Der Kläger begehrte ursprünglich eine Restforderung i.H.v. 1.186,87 €, nahm die Klage hinsichtlich 0,01 € mit Zustimmung der Beklagtenseite zurück und beantragte zuletzt 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.186,86 € nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.1.2019 zu zahlen. 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, im Zeitpunkt der Kollision befänden sich beide Fahrzeuge in Bewegung. Das klägerische Fahrzeug sei noch nicht vollständig ausgeparkt gewesen. Vielmehr hätten sich beide Fahrzeuge nahezu identisch rückwärts aus ihren jeweiligen Parkboxen heraus bewegt. Die Beklagten meinen, auf Parkplatzgeländen müsse stets mit rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden, sodass die in der StVO zur Anwendung gelangenden Anscheinsbeweise unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme stünden (§ 1 Abs. 2 StVO). Nach Durchführung eines Termins zur mündliche Verhandlung am 29.10.2019 und schriftlicher Zeugenvernehmung aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2019 erfolgte unter dem 1.10.2020 ein Dezernatswechsel. In dem darauf folgenden weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 wurden die Beklagte zu 2) persönlich angehört und die Zeugen ….und ….zu dem Unfallhergang vernommen. Bezüglich der beklagtenseitigen Einlassung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Nachdem die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 6.1.2021 wiedereröffnet wurde, wurde mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 16.2.2021 bestimmt. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.