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Beschluss

22 F 742/12

AG Schwarzenbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSCHW4:2012:1211.22F742.12.0A
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Leitsätze
1. Bei Nichtselbstständigen ist Auskunft in der Regel über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu erteilen. Dass es praktikabler ist, das Einkommen über ein Kalenderjahr insgesamt zu berechnen, berührt nicht den Auskunftsanspruch über einen davon abweichenden Zeitraum von vorliegend 7 Monaten.(Rn.29) 2. Wurde für ein mittlerweile volljähriges Kind ein Sparvertrag abgeschlossen, besteht ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 259 BGB; ob ein Anspruch auf Auskehrung der Versicherungs- bzw. Sparsumme besteht, ist auf der Stufe der Bezifferung zu prüfen.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über a) - sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012, b) den Stand des Sparvertrages zum 31.08.2012 bei der Allianz und 2. die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der jeweils in Betracht kommenden Belege für die vorbenannten Zeiträume, - zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers nach Brutto- und Nettobeträgen einschließlich aller Zuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Spesen, Zulagen, Prämien, Deputaten, Naturalleistungen und der vorgenommenen Abzüge, sowie durch den Einkommenssteuerbescheid für 2011, sofern dieser im oben genannten Zeitraum ergangen ist, und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010, ausgenommen der Seite 1 des Einkommenssteuerbescheides für 2010, - hinsichtlich des Sparvertrages bei der Allianz durch schriftliche Saldenbestätigung der Allianz. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. 3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Nichtselbstständigen ist Auskunft in der Regel über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu erteilen. Dass es praktikabler ist, das Einkommen über ein Kalenderjahr insgesamt zu berechnen, berührt nicht den Auskunftsanspruch über einen davon abweichenden Zeitraum von vorliegend 7 Monaten.(Rn.29) 2. Wurde für ein mittlerweile volljähriges Kind ein Sparvertrag abgeschlossen, besteht ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 259 BGB; ob ein Anspruch auf Auskehrung der Versicherungs- bzw. Sparsumme besteht, ist auf der Stufe der Bezifferung zu prüfen.(Rn.30) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über a) - sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012, b) den Stand des Sparvertrages zum 31.08.2012 bei der Allianz und 2. die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der jeweils in Betracht kommenden Belege für die vorbenannten Zeiträume, - zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers nach Brutto- und Nettobeträgen einschließlich aller Zuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Spesen, Zulagen, Prämien, Deputaten, Naturalleistungen und der vorgenommenen Abzüge, sowie durch den Einkommenssteuerbescheid für 2011, sofern dieser im oben genannten Zeitraum ergangen ist, und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010, ausgenommen der Seite 1 des Einkommenssteuerbescheides für 2010, - hinsichtlich des Sparvertrages bei der Allianz durch schriftliche Saldenbestätigung der Allianz. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. 3. Die Entscheidung ist sofort wirksam. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft. Die Antragstellerin ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Die Antragstellerin ist 20 Jahre alt. Sie besucht die Berufsfachschule für Sozialpädagogik. Sie hat eine Schwester, die im Verfahren 22 F 730/12 vor dem AG Schwarzenbek ebenfalls Unterhalt geltend macht. Die Antragstellerin lebt im Haushalt der Kindesmutter. Der Antragsgegner teilte mit, dass er lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat. Des Weiteren legte er seine Verdienstabrechnung für Dezember 2011 mit den Jahresbrutto- und Nettobeträgen vor (Bl. 18 d.A.) und teilte mit, dass er eine Steuererstattung für das Jahr 2011 nicht erhalten hat. Dazu legte er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010, ergangen am 27.05.2011, vor (Bl. 19 d.A.), aus der sich eine Nachzahlung von 156,48 Euro ergibt. Er teilte weiter mit, dass er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen hat. fehlt: Verdienstbescheinigungen bis einschließlich Juli 2012 Die Eltern der Antragstellerin schlossen nach der Geburt ihrer Töchter jeweils Verträge bei der A... ab. Anlässlich der Trennung vereinbarten die Kindeseltern, dass die Kindesmutter den Vertrag für die Schwester der Antragstellerin und der Kindesvater den Vertrag für die Antragstellerin weiter führt. Die Antragstellerin behauptet, bei den Verträgen handele es sich um Sparverträge, die für sie und ihre Schwester abgeschlossen worden seien. Es sei zwischen den Eltern vereinbart worden, dass der Sparbetrag bei Volljährigkeit der Kinder an diese ausgekehrt wird. Die Mutter habe sich daran gehalten und den Sparbetrag an die Schwester ausgekehrt. Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, 1. Auskunft zu erteilen über a) - sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012, - sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit während der letzten 3 Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, - über sämtliche Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapital, während der letzten 3 Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, - sämtliche Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsbeteiligung während der letzten 3 Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, - und sämtliche Einkünfte aus sonstigen Einnahmen, wie z.B. Steuerrückzahlungen, Krankengeld und dergleichen während der letzten 12 Monate vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 und b) den Stand des Sparvertrages zum 31.08.2012 bei der A..., der für die Antragstellerin abgeschlossen worden war, und 2. die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der jeweils in Betracht kommenden Belege für die vorbenannten Zeiträume, - insbesondere zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers nach Brutto- und Nettobeträgen einschließlich aller Zuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Spesen, Zulagen, Prämien, Deputaten, Naturalleistungen und der vorgenommenen Abzüge, sowie durch Einkommenssteuerbescheide, davon ausgenommen die Seite 1 des Einkommenssteuerbescheides für 2010, - insbesondere hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung, Verpachtung, Kapital- und Gesellschaftsbeteiligung durch Einkommenssteuerbescheide und Einkommenssteuererklärung, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einnahmen-Überschussrechnungen, durch Miet- und Pachtverträge, Bescheinigungen von Banken und Gesellschaftsabrechnungen, - hinsichtlich aller weiteren Einnahmen durch Bescheinigungen der zahlenden Stelle, insbesondere Finanzamtbescheide, , Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitsamtes und - hinsichtlich des Sparvertrages bei der A... durch schriftliche Saldenbestätigung der A.... Der Antragsgegner beantragt, den Auskunftsantrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Auskunft bereits umfassend erteilt wurde. Die bei der Geburt der Töchter jeweils abgeschlossenen Beträge seien sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherungen. Am 13.11.2012 wurde mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 20 d.A.) wird verwiesen. II. Der Anspruch auf Auskunft beruht auf §1605 BGB. Der Anspruch auf Auskunft ist nur teilweise erfüllt. Es fehlt die Auskunft über Steuerrückzahlungen in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012. Der Akte ist nicht zu entnehmen, ob in dieser Zeit der Steuerbescheid für 2011 ergangen ist. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 über Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Richtig ist zwar, dass es praktikabler ist, das Einkommen über ein Kalenderjahr insgesamt zu berechnen, jedoch berührt dies nicht den Auskunftsanspruch über einen davon abweichenden Zeitraum. Es besteht ein Anspruch auf aktuelle Auskunft. Auskunft ist in der Regel bei Nichtselbständigen über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu erteilen (Palandt-Brudermüller, 71. Auflage 2012, §1605, Rn.9). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Vertrages bei der A... aus §242 iV.m. §259 BGB. Im Rahmen der Auskunftsstufe ist nicht dezidiert zu prüfen, ob die Antragstellerin einen Anspruch aus §328 BGB auf Auskehrung der Versicherungs- bzw. Sparsumme hat. Dies ist auf der Stufe der Bezifferung zu prüfen. Die Antragstellerin hat ein Recht darauf zu wissen, um welchen Betrag es sich handelt, den sie möglicherweise geltend machen kann. Der Auskunftsanspruch ist im Übrigen erfüllt. Die Erklärung des Antragsgegners, dass er nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat, ist ausreichend. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Sitzung vom 13.11.2012 klargestellt, dass er – außer dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit – keinerlei weiteres Einkommen irgendwelcher Art hat. Auch diese Erklärung ist ausreichend. Ein Anspruch auf Belegvorlage entfällt damit diesbezüglich. Sollten Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen, ist dies in der Bezifferungsstufe vorzutragen.