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Beschluss

30 M 656/24

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2024:0618.30M656.24.00
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Tenor
Die von der Schuldnerin an den Gläubiger gem. § 788 ZPO aufgrund der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss d. AG Schöneberg vom 02.03.2021 (Az. 6 C 137/20) zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen werden auf 545,55 € (in Worten: fünfhundertfünfundvierzig 55/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 06.05.2024 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von der Schuldnerin an den Gläubiger gem. § 788 ZPO aufgrund der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss d. AG Schöneberg vom 02.03.2021 (Az. 6 C 137/20) zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen werden auf 545,55 € (in Worten: fünfhundertfünfundvierzig 55/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 06.05.2024 festgesetzt. Die beantragten Kosten sind waren notwendig und sind gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Die Stellungnahme vom 18.05.2024 enthält keine gebührenrechtlichen Einwendungen, welche zu berücksichtigen wären. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher antragsgemäß zu erlassen.