Urteil
9 C 135/21
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2023:0720.9C135.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von weiteren 3.388,78 EUR aus dem Vollkasko-Versicherungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen .... Die Klägerin hat eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht im Sinne von Teil A, Baustein Kaskoversicherung, Ziffer 1.5.2 Abs. 1 a) der ... nachgewiesen. Es ist unstreitig, dass es bei der Begutachtung durch den Sachverständigen noch Beanstandungen gab und sich insbesondere nach Restspuren des Säureschadens am Radhaus und der Kotflügelverkleidung, im Motorraum, an der Wasserkastenabdeckung und der Einstiegsblende hinten links sowie den Reifen befanden. Es ist unschädlich, dass es sich bei diesen Beanstandungen durch den Sachverständigen nur um vergleichsweise kleine Restschäden handelt. Insoweit legt die ständige Rechtsprechung des BGH hohe Anforderungen an die vollständige und fachgerechte Reparatur. Hierzu hat beispielsweise der BGH entschieden, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur eines Unfallfahrzeugs nach den Vorgaben eines Sachverständigen nicht vorliegt, wenn der Austausch von Zierleisten und eines Kniestücks unterblieben ist, vgl. Entscheidung des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14, beck-online. Die hier streitgegenständlichen Beanstandungen stehen daher auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Annahme einer vollständigen fachgerechten Reparatur entgegen. Dass die Beklagte insoweit noch nachträglich eine fachgerechte Reparatur auch im Hinblick auf die beanstandeten Restschäden vorgenommen hat, hätte sie durch die Vorlage einer Rechnung nachweisen können und müssen. Eine solche hat sie unstreitig nicht vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass eine erneute Besichtigung durch den Sachverständigen der Beklagten stattfindet. Insoweit kann den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, dass ggf. auch eine mehrfache Besichtigung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da jede Sachverständigenbeauftragung erhebliche Kosten auslöst und diese die Beklagte allein zu tragen hätte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Versicherungsregelungen nicht so verstehen, dass ein Anspruch auf wiederholte Besichtigungen durch einen Sachverständigen besteht, da dies zu einem unwirtschaftlichen Kostenrisiko für die Beklagte werden würde. Die Regelung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, die fachgerechte Reparatur noch durch eine Rechnung nachzuweisen, wozu die Beklagte auch ihre Bereitschaft erklärt hatte. 2. Mangels einer entsprechenden Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286. 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Vollkasko-Versicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR unter der Vertragsnummer ... in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen ... bezüglich ihres Kfz, Marke BMW, amtliches Kennzeichen ..., FIN: ..., abgeschlossen. Unter Teil A, Baustein Kaskoversicherung, Ziffer 1.5.2 Abs. 1 a) der ... ist folgendes geregelt: „Zahlung der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: · Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger dies bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung. · Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. (…)“ Am 08.08.2019 entstanden an dem streitgegenständlichen Kfz Beschädigungen durch einen Säureangriff eines unbekannten Dritten. Gemäß einer von der Beklagten eingeholten Reparaturkostenkalkulation vom 13.08.2019 beläuft sich der Reparaturaufwand auf einen Betrag in Höhe von 8.476,34 EUR netto. Die Beklagte leistete hierauf einen Betrag in Höhe von 2.187,56 EUR an die Klägerin nach einer von ihr vorgenommenen Abrechnung auf Totalschadenbasis. Hierbei legte die Beklagte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.097,56 EUR netto abzüglich eines Restwerts in Höhe von 6.910,00 EUR und einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR zu Grunde. Die Klägerin ließ das Fahrzeug neu lackieren und reichte Fotos des Fahrzeugs per E-Mail bei der Beklagten ein. Bei einem Besichtigungstermin durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen stellte dieser fest, dass sich Restspuren des Säureschadens am Radhaus und der Kotflügelverkleidung, im Motorraum, an der Wasserkastenabdeckung und der Einstiegsblende hinten links befanden. Die Einstiegsblenden vorne links und rechts sowie hinten rechts wurden nicht erneuert, obwohl dies in Sachverständigengutachten vorgesehen war und die beschädigten Reifen waren ebenfalls nicht erneuert worden. Mit anwaltlicher E-Mail vom 25.05.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr eine sach- und fachgerechte Instandsetzung erfolgt sei und fügte der E-Mail Fotos bei. Mit E-Mail vom 01.06.2021 schlug die Klägerin vor, erneut eine Besichtigung durch einen Sachverständigen der Beklagten durchzuführen. Dies lehnte die Beklagte ab. Eine Rechnung über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen am streitgegenständlichen Fahrzeug legte die Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht vor. Die Klägerin behauptet, sie habe das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren lassen. Alle Beanstandungen des Sachverständigen habe sie noch beseitigen und auch die Reifen erneuern lassen. Die Klägerin begehrt einen weiteren Betrag in Höhe von 3.388,78 EUR unter Berücksichtigung eines Vorschadens in Höhe von 1.900,00 EUR und der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.388,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und mangels Vorlage einer Rechnung durch die Beklagte keine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Reifen fehle auch ein kausaler Zusammenhang zum streitgegenständlichen Schaden, da diese bereits abgefahren waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2023, Bl. 123 f. d. A., verwiesen.