Beschluss
80 F 124/19
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2022:0914.80F124.19.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem Monat August 2019 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Ehewohnung eine monatliche, zum 15. eines jeden Monats fällige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem Monat August 2019 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Ehewohnung eine monatliche, zum 15. eines jeden Monats fällige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie geltend. Die Beteiligten sind Eheleute und haben am 27. Juni 1998 geheiratet. Aus der Ehe sind drei volljährige Kinder hervorgegangen, A.-K. A., geb. am __.__.2000, sowie die Zwillinge C. S. und M. C. A., geb. am __.__.2001. Die Beteiligten leben seit April 2019 dauerhaft voneinander getrennt. Zunächst erfolgte die Trennung innerhalb der gemeinsam mit den Kindern bewohnten Einfamilienhaus, belegen Am Kleinen W., _____ B.. Das Scheidungsverfahren ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 80 F 65/20 anhängig, der Scheidungsantrag wurde dem Antragsteller am 24.04.2020 zugestellt. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und die Antragsgegnerin als Ärztin tätig. Bei dem vormals gemeinsam bewohnten Grundstück handelt es sich um eine Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 300 qm, welche über einen Kellerbereich mit Gästeappartement nebst Bad, Fitnessbereich und Sauna, einem Erd- und Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss verfügt. Die Immobilie steht im Eigentum der D. mbH, deren Mehrheitsgesellschafter der Antragsteller und Minderheitsgesellschafterin die Antragsgegnerin ist. Die D. mbH, vertreten durch den Antragsteller, vermietete das Keller-, Erd- und Obergeschoss als Wohnräume, beginnend ab dem 01. April 2010, an den Antragsteller zu einem Mietpreis von 2.975,00 Euro monatlich. Ferner vermietete die D. mbH, vertreten durch den Antragsteller, das Kellergeschoss (14 qm) und Dachgeschoss (57 qm) sowie die Garage als Geschäftsräume an die A. R. mbH, vertreten durch den Antragsteller, beginnend ab dem 01. April 2010, für einen monatlichen Mietpreis in Höhe von 1.103,00 Euro. Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Anordnungsverfahren, welches unter 80 F 112/19 geführt wurde, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zuzuweisen. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 11.07.2019 der Antragsgegnerin die Immobilie zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Auf den Beschluss wird vollumfänglich Bezug genommen. Den Wohnraum-Mietvertrag hob der Antragsteller in seiner Funktion als Privatperson und als Geschäftsführer der D. mbH - im direkten Anschluss an den gerichtlichen Anhörungstermin im einstweiligen Anordnungsverfahren - mit Wirkung zum 08. Juli 2019 auf. Am selben Tag vermietete die D. mbH, vertreten durch den Antragsteller, der A. R., vertreten durch den Antragsteller, zusätzlich Keller-, Erd- und Obergeschoss als Geschäftsräume mit Wirkung ab dem 09. Juli 2019 für einen Mietpreis von 4.078,00 Euro monatlich. Am 15.07.2019 schloss der Antragsteller in seiner Funktion als Geschäftsführer D. mbH mit sich selbst einen Wohnraummietvertrag, der dem im Jahr 2010 geschlossenen Mietvertrag entspricht. Der Antragsteller zog am 30.07.2019 aus der Ehewohnung aus. Seitdem wird die Ehewohnung von der Antragsgegnerin und den drei gemeinsamen Kindern, weiter bewohnt. Ob die gemeinsame Tochter A.-K. noch die Immobilie bewohnt oder seit 2021 in P. lebt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller gewährt den gemeinsamen Kindern monatlich Unterhalt. An die gemeinsame Tochter C. zahlt er monatlich 650 Euro, an die gemeinsame Tochter A.-K. und den gemeinsamen Sohn M. je 800 Euro. Ferner trägt der Antragsteller monatlich 750 Euro für die von der Tochter C. besuchte Hochschule F. GmbH. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2019 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung in Höhe von monatlich 2.500 Euro auffordern. Mit Schreiben vom 15.08.2019 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass sie die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung dem Grunde wie der Höhe nach zurückweise. Mit seinem Hauptsacheantrag hat der Antragsteller sein Begehren, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, zunächst weiterverfolgt. Ferner hat der Antragsteller mit Antragsschrift vom 11.10.2019 beantragt, die Antragsgegnerin zur Leistung einer Nutzungsentschädigung ab August 2019 von monatlich 2.500 Euro zu verurteilen. Das Nutzungsentschädigungsverfahren wurde zunächst durch das erkennende Gericht unter dem Aktenzeichen 80 F 187/19 geführt, bevor es durch Beschluss vom 06.11.2019 mit dem Verfahren 80 F 124/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde. Der Antragsteller behauptet, dass er weiterhin für Kosten der Immobilien in Höhe von monatlich 2.975 Euro aufkomme, die er an die D. Verwaltungsgesellschaft überweise. Diese Pflicht ergebe sich aus dem am 15.07.2019 geschlossen Mietvertrag zwischen ihm und der D. mbH. Er ist der Ansicht, zu der monatlichen Überweisung des genannten Betrages auch deshalb verpflichtet zu sein, da es sich sonst bei der (kostenfreien) Nutzung der Immobilie um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter handeln würde. Der Antragsteller behauptet ferner, dass sein monatlicher Nettoverdienst bei 6.338,33 Euro liege. Die Miete sei unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels und der ortsüblichen Vergleichsmieten mit 13,84 Euro/qm angemessen berechnet. Die Antragsgegnerin habe einen durchschnittlichen monatlichen Netto-Verdienst von 4.800 Euro. Es sei ihr zumutbar aus diesen Einkünften eine Nutzungsentschädigung in der geltend gemachten Höhe zu leisten. Mit Schreiben vom 30.09.2021 zum Aktenzeichen 80 F 112/19 (einstweiliges Anordnungsverfahren Wohnungszuweisung) hat der Antragsteller den „Hauptsache Antrag [sic!] für erledigt erklärt“. Mit Schreiben vom 28.12.2021 hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens erklärt: „ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das Scheidungsverfahren von der Antragstellerin verschleppt wird. Das Wohnungszuweisungsverfahren wird deshalb auch in der Hauptsache für erledigt erklärt“. Das Gericht hat daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 30.12.2021 den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren durch Kostenbeschluss zu beenden, nachdem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt habe. Das Schreiben wurde den Beteiligten am 03.01.2022 übermittelt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ließ daraufhin mit Schriftsatz vom 04.01.2022 mitteilen, dass sich die Erledigungserklärung nur auf den Antrag auf Wohnungszuweisung bezogen habe, nicht jedoch auf den Antrag auf Nutzungsentschädigung. Das Verfahren solle hinsichtlich der Nutzungsentschädigung fortgeführt werden. Der Antragsteller beantragt zuletzt, der Antragsgegnerin aufzugeben, am den Antragsteller ab dem Monat August 2019 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Ehewohnung eine monatliche, zum 15. Eines jeden Monats fällige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sich das Verfahren durch die abgegebenen Erklärungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin insgesamt erledigt habe. Hilfsweise beantragt sie, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung schon deshalb nicht geltend machen könne, weil nicht er, sondern die D. mbH dinglich Berechtigte sei. Doch selbst wenn der Antragsteller einen Anspruch geltend machen könne, so sei eine Nutzungsentschädigung vorliegend unbillig. Zum einen erhalte der Antragsteller ein erheblich höheres Einkommen als sie (teilweise aus Darlehen der Rechtsanwaltsgesellschaft), zum anderen seien die vermeintlichen monatlichen Zahlungen des Antragstellers an die D. mbH auch deshalb nicht notwendig, da die Verwaltungsgesellschaft die für die Immobilie entstehenden Kosten auch aus ihren weiteren Mieteinnahmen bestreiten könne. Der Antragsteller sei jedenfalls zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses nicht verpflichtet. Soweit der Antragsteller auf einen Mietvertrag aus dem Juli 2019 verweise, sei dieser nicht wirksam, da der Antragsteller den Vertrag rechtsmissbräuchlich zur Erlangung einer Nutzungsentschädigung mit sich selbst geschlossen habe. Auch sei nicht klar, ob der vermeintliche Mietzins aus dem Privatvermögen des Antragstellers stamme oder von der A. R. mbH. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 hat die Antragsgegnerin Schriftsatzfrist auf den letzten Schriftsatz des Antragstellers beantragt. Der Antragsteller habe darin erstmals die von ihr geleisteten Unterhaltszahlungen bestritten. Auf diesen neuen Tatsachenvortrag sei ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller seinen Antrag auf Nutzungsentschädigung nicht für erledigt erklärt. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung, dass sein Antrag in der Hauptsache erledigt sei, ist der Auslegung zugänglich. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände ist die Erklärung des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass sich diese nur auf den Antrag auf Wohnungszuweisung in der Hauptsache bezogen hatte. Dieses Verständnis des Gerichts beruht zum einen auf dem Umstand, dass die Erledigterklärung zunächst (versehentlich) im bereits erledigten Verfahren über die einstweilige Anordnung erklärt wurde, das unstreitig nur die Wohnungszuweisung als Gegenstand hatte. Zum anderen beruht es auf der Tatsache, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.12.2021 erklären ließ, dass er „das Wohnungszuweisungsverfahren“ in der Hauptsache für erledigt erklären zu wollen. Einer entsprechenden sprachlichen Einschränkung hätte es gerade nicht bedurft, wenn sich die Erledigungserklärung auf den gesamten Verfahrensgegenstand (Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung) hätte beziehen sollen. Dass sich die Erklärung ausschließlich auf den Verfahrensgegenstand der Wohnungszuweisung beschränkte, wurde überdies umgehend vom Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.01.2022 klargestellt. Dass die Antragsgegnerin sich einer vermeintlichen Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat, ist daher prozessual unbeachtlich. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin keine Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann während der Zeit des Getrenntlebens der weichende Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die frühere Ehewohnung wurde unstreitig nach der erfolgten Wohnungszuweisung im einstweiligen Anordnungsverfahren seit dem 30.07.2019 nur noch von der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern genutzt. Der Antragsteller ist zu diesem Zeitpunkt aus der früheren Ehewohnung ausgezogen. Die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung entspricht auch der Billigkeit. Dabei steht dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Immobilie, sondern lediglich Hauptanteilsgesellschafter derjenigen juristischen Person ist, die die Eigentümerstellung inne hat. Der Antragsteller ist folglich nicht dinglich Berechtigter an der Ehewohnung. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann im Einzelfall aber auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem weichenden Ehegatten ein wirtschaftlicher Schaden durch die Überlassung der Ehewohnung zuteil wird, der demjenigen Schaden, der einem dinglich Berechtigten durch Überlassung der Ehewohnung zukäme, gleichsteht. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der weichende Ehegatte der alleinige Mieter der Ehewohnung ist und weiterhin für den Mietzins aufkommt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.1.2019 – 20 UF 141/18, Rn. 34, NZM 2019, 404, 405). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat die Ehewohnung allein angemietet. Zwar dürfte der Antragsteller den im Jahr 2010 mit der D. mbH abgeschlossenen Mietvertrag wirksam aufgehoben haben. Der erneute Mietvertragsschluss datierend auf den 15.07.2019 ist jedoch ebenfalls wirksam erfolgt. Insbesondere ist der Mietvertragsschluss nicht deshalb als unwirksam anzusehen, weil er bereits nach erfolgter gerichtlicher Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin erfolgte. Vermieter und Mieter standen auch nach Wohnungszuweisung weiterhin das Recht zum Mietvertragsschluss zu. Allein die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB begründet für sich kein Mietverhältnis zwischen der Antragsgegnerin, der die Immobilie zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde, und der D. mbH, oder eine vergleichbare rechtliche Stellung der Antragsgegnerin. Auch ist mit dem Wohnungszuweisungsbeschluss keine entsprechende Anordnung auf Begründung eines befristeten Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte zeitlich vor der Wohnungszuweisung. Der D. mbH stand es deshalb frei, mit dem Antragsteller erneut ein Mietverhältnis zu begründen. Der Antragsteller hat den erneuten Mietvertragsschluss auch durch Vorlage des entsprechenden Mietvertrages hinreichend substantiiert nachgewiesen. Den vereinbarten Mietzins trägt der Antragsteller allein. Auch dies hat der Antragsteller hinreichend dargetan. Wie der Antragsteller diese Kosten bestreitet und ob er hierzu gegebenenfalls zusätzliche Verbindlichkeiten gegenüber der A. R. mbH aufnimmt, vermag an dem Umstand, dass der Antragsteller für die Kosten aufkommt, nichts zu ändern. Dem Antragsteller entstehen in Höhe der von ihm getragenen Miete Lasten, deren Ausgleich der Billigkeit entspricht. In die Gesamtabwägung, die bei der Bewertung der Billigkeit einer Nutzungsentschädigung anzustellen ist, ist ferner einzubeziehen, dass die Beteiligten bereit seit April 2019 getrennt leben. Der Antragsteller kommt seiner Unterhaltspflicht für die gemeinsamen Kinder durch die Leitung von Barunterhalt nach. Auch stehen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten einer Nutzungsentschädigung nicht entgegen. Zwar generiert die Antragsgegnerin mit ihrer Tätigkeit als Ärztin ein geringeres monatliches Nettoeinkommen als der Antragsteller. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht jedoch kein krasses Auseinanderfallen der den Beteiligten monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Billigkeit. Orientierungsgröße für die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich die ortsübliche Miete, d.h. zu welchem Mietzins die betreffende Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann. Unmittelbar nach der Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung ist in der Regel mit Rücksicht auf die fortbestehende Ehe in der Regel nur ein gekürzter Nutzungswert in Form des sogenannten subjektiven Mietwerts anzusetzen (BGH FamRZ 2007, 879; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1082). Maßgeblich ist dann für die Nutzungsvergütung die ersparte Miete für eine angemessene, den bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung (OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; Wever FamRZ 2008, 1485, 1486). Vorliegend ist die vom Antragsgegner angesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.500 Euro unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und der Ausstattung der Immobilie unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete und des Berliner Mietenspiegels angemessen. Dies betrifft auch den Zeitraum des ersten Trennungsjahres. Ein geringerer Wert war in diesem Zeitraum auch unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nicht angemessen, da dem Antragsteller die Nachteile durch die Zahlung des vollständigen Mietzinses auch in diesem Zeitraum tatsächlich entstanden sind. Der Umstand, dass neben dem einen Ehegatten auch Kinder die Ehewohnung nutzen, hat vorliegend keine Auswirkungen auf die Höhe der geschuldeten Nutzungsentschädigung. Dies ist nur dann der Fall, wenn der weichende Ehegatte keinen Kindesunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder leistet (vgl. BGH, FamRZ 2014, 460; OLG Rostock, FamRZ 2017, 433; OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1227). Grund hierfür ist, dass insoweit der Wohnbedarf der Kinder in diesem Fall nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt wird, sondern letztlich von beiden Ehegatten als Miteigentümer in Form von Naturalunterhalt geleistet wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller leistet seinen Kindern Unterhalt. Der Antragsgegnerin war auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 16.08.2022 nicht erneut Schriftsatzfrist zu gewähren und es war nicht erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da die vom Antragsteller bestrittene Tatsache der Unterhaltsleistung der Antragsgegnerin an ihre Kinder nicht entscheidungserheblich ist. Auch die von der Antragsgegnerin behaupteten Unterhaltsleistungen an ihre Kinder als wahr unterstellt, ist eine Nutzungsentschädigung in der hier ausgesprochenen Höhe billig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Anders als bei §§ 91, 92 ZPO ist hier nicht alleine der Erfolg der wechselseitigen Anträge maßgeblich, sondern es ist auch die gemeinsame Verantwortung der Ehegatten für das Schicksal ihrer Ehewohnung zu beachten (vgl. JHA/Dürbeck FamFG § 200 Rn. 43). Das Gericht hält daher - auch unter Berücksichtigung des für erledigt erklärten Verfahrensgegenstands - eine Kostenaufhebung für angemessen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 48 FamGKG. Die Regelung findet auch Anwendung, wenn es um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht.