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Beschluss

89 F 87/20

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:1115.89F87.20.88
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Tenor
1. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. 1. 2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. - E. - an Mehrbedarf beginnend mit April 2020 bis Juli 2021: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung der Antragstellerin bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe bis einschließlich Dezember 2020 von 35,38 € und sodann beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs von 360 € monatlich sowie weitere 40 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie der Antragstellerin bedingt sind, 215 € monatlich für die Förderung durch das Institut „K. L." 3. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. - E. - an Mehrbedarf ab August 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung der Antragstellerin bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe bis einschließlich Dezember 2020 von 35,38 € und sodann beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. 88% der Kosten des privaten Schulbesuchs von derzeit 360 € monatlich sowie weitere 40 € für Verpflegung. c. 88% der Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie der Antragstellerin bedingt sind, derzeit 215 € monatlich für die Förderung durch das Institut „K. L." 4. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind. 5. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. - S. - an Mehrbedarf ab April 2020 bis Juli 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe von 35,85 € monatlich bis einschließlich Dezember 2020 und beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs des Antragstellers von 270 € monatlich sowie weitere 32 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der ADHS des Antragstellers bedingt sind, in Höhe von 100 € monatlich (Geschwisterrabatt, sonst 215 €) für die Förderung durch das Institut „K. L.". d. die Kosten für das Golftraining 87 € monatlich. 6. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. - S. - an Mehrbedarf ab August 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe von 35,85 € monatlich bis einschließlich Dezember 2020 und beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. 88% der Kosten des privaten Schulbesuchs des Antragstellers von derzeit 270 € monatlich sowie weitere 32 € für Verpflegung. c. 88% Kosten, die auf Grund der ADHS des Antragstellers bedingt sind, in Höhe von derzeit 100€ monatlich (Geschwisterrabatt, sonst 215 €) für die Förderung durch das Institut „K. L.". d. 88% der Kosten für das Golftraining 87 € monatlich. 7. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 8. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je 15% und der Antragsgegner 70%. 9. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. 1. 2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. - E. - an Mehrbedarf beginnend mit April 2020 bis Juli 2021: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung der Antragstellerin bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe bis einschließlich Dezember 2020 von 35,38 € und sodann beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs von 360 € monatlich sowie weitere 40 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie der Antragstellerin bedingt sind, 215 € monatlich für die Förderung durch das Institut „K. L." 3. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. - E. - an Mehrbedarf ab August 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung der Antragstellerin bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe bis einschließlich Dezember 2020 von 35,38 € und sodann beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. 88% der Kosten des privaten Schulbesuchs von derzeit 360 € monatlich sowie weitere 40 € für Verpflegung. c. 88% der Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie der Antragstellerin bedingt sind, derzeit 215 € monatlich für die Förderung durch das Institut „K. L." 4. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind. 5. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. - S. - an Mehrbedarf ab April 2020 bis Juli 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe von 35,85 € monatlich bis einschließlich Dezember 2020 und beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs des Antragstellers von 270 € monatlich sowie weitere 32 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der ADHS des Antragstellers bedingt sind, in Höhe von 100 € monatlich (Geschwisterrabatt, sonst 215 €) für die Förderung durch das Institut „K. L.". d. die Kosten für das Golftraining 87 € monatlich. 6. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. - S. - an Mehrbedarf ab August 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe von 35,85 € monatlich bis einschließlich Dezember 2020 und beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. 88% der Kosten des privaten Schulbesuchs des Antragstellers von derzeit 270 € monatlich sowie weitere 32 € für Verpflegung. c. 88% Kosten, die auf Grund der ADHS des Antragstellers bedingt sind, in Höhe von derzeit 100€ monatlich (Geschwisterrabatt, sonst 215 €) für die Förderung durch das Institut „K. L.". d. 88% der Kosten für das Golftraining 87 € monatlich. 7. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 8. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je 15% und der Antragsgegner 70%. 9. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. I. Die Antragsteller sind Kinder des Antragsgegners und leben bei der Mutter. Diese war mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie lebten zeitweise in M. wo der Antragsteller mit Golfspielen anfing. Nach Rückkehr von der Antragsteller verständigten sich die Eltern auf einen Privatschulbesuch. Der Antragsgegner hat am 12.01.2018 anerkannt, den Antragsstellern jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2020 machten die Antragsteller weitergehende Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 2112,00 € und 2010,00 € monatlich geltend. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 1ff d.A. verwiesen. Die Kinder sind privat Krankenversichert wofür jeweils Versicherungsprämine von 35,38 € bis Dezember 2020 und seither 37,42 € anfallen. Beide Kinder besuchen eine Privatschule wofür Schulkosten von 360,00 € (E.) und 270,00 € (S.) anfallen. Zusätzlich fallen Kosten für regelmäßig in der Schule eingenommenen Mittagsmahlzeiten von etwa 5 € je Tag an. Bei E. wurde eine Rechenstörung diagnostiziert, bei S. ADHS. Ferner fallen Kosten von E. in Höhe von 215,00 € monatlich für eine Dsykalkulieförderung, Kosten der Hausaufgabenbetreuung von 60,00 € sowie 60,00 € bis August 2020 für Flötenunterricht und sodann 65,00 € (Bl. 36) monatlich an. Für S. fallen Kosten in Höhe von 100,00 € monatlich für eine Hausaufgabenbetreuung (66), Kosten für Nachhilfe von 120,00 € monatlich, Schlagzeugunterricht für 107,00 € sowie Kosten für regelmäßig besuchte Golfkurse von durchschnittlich 87,00 € monatlich an. Weitere Kosten fallen für von beiden Kindern besuchte Tanzkurse (Bl. 40f) sowie Schwimmkurse von S. an. Der Antragsgegner ist Botschafter in R.. Er erzielt Nettoeinkünfte von bis August 2021 zumindest 8.864,26 € und sodann 8.225,05 € monatlich. Er erhält eine Dienstwohnung, die er als Teil seiner Dienstresidenz, zu nutzen verpflichtet ist. Der Nutzung der Wohnung wird auf seiner Gehaltsabrechnung mit 2.716,60 € berücksichtigt und ist bei den genannten Nettobeträgen bereits in Abzug gebracht. Für private Altersvorsorge wendet der Antragsgegner monatlich 162,66 € auf. Für seine private Krankenversicherung wendete der Antragsgegner im Kalenderjahr 2020 199,72 € / Monat, im Kalenderjahr 2021 241,26 € / Monat und ab 01/2022 253,69 € auf. Die Mutter der Antragsteller ist bis Juli 2021 nicht berufstätig gewesen. Sie befand sich in Elternzeit und versorgte die Antragsteller sowie ihren weiteren Sohn A., dessen Vater nicht der Antragsgegner ist und der am 2018 geboren wurde. Seit August 2021 arbeitet die Mutter in Teilzeit mit 50% Beschäftigung und erzielt eine Vergütung von 2.700,00 € netto. Für ihre private Krankenversicherung wendete die Mutter der Antragsteller im Kalenderjahr 2021 217,44 € / Monat auf. Die Antragsteller behaupten, ihre Mutter wohne nicht mietfrei bei ihrem Partner, der auch der Vater von A. ist. Die Antragsteller beantragen, A. 1. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. 2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu 1. - E. - an Mehrbedarf beginnend mit April 2020: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung der Antragstellerin bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe bis einschließlich Dezember 2020 von 35,38 € und sodann beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs von derzeit 360 € monatlich sowie weitere 40 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie der Antragstellerin bedingt sind, derzeit 215 € monatlich für die Förderung durch das Institut „K. L." d. die Kosten der Hausaufgabenbetreuung von 60,00 € monatlich. e. die Kosten für den Flötenunterricht der Antragstellerin bis August 2020 i.H.v. 60 € und sodann 65 € beginnend mit September 2021 monatlich. B. 1. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. unter Abänderung der Urkunde ... der Botschaft der Bundesrepublik M. ab April 2020 monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 206 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. 2. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller zu 2. - S. - an Mehrbedarf ab April 2020 bis Juli 2021 wie folgt: a. die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bei der D. Krankenversicherung Vers.-Nr. ... in Höhe von 35,85 € monatlich bis einschließlich Dezember 2020 und beginnend mit Januar 2021 in Höhe von 37,42 € monatlich. b. die Kosten des privaten Schulbesuchs des Antragstellers von derzeit 270 € monatlich sowie weitere 32 € für Verpflegung. c. die Kosten, die auf Grund der Dyskalkulie des Antragstellers bedingt sind, in Höhe von derzeit 100€ monatlich (Geschwisterrabatt, sonst 215 €) für die Förderung durch das Institut „K. L.". d. die Kosten des Nachhilfeunterrichts von 2 Stunden pro Woche á 15,00 €, monatlich 120,00 €. e. die Kosten für den Schlagzeugunterricht des Antragstellers derzeit 107,00 € monatlich. f. die Kosten für das Golftraining 87 € monatlich. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller behauptet, die Mehrbedarfe, mit Ausnahme von Krankenversicherung und Privatschulbesuch seien ohne hinreichende Notwendigkeit begründet. Der Antragsteller meint, der Elementarunterhalt könne im Hinblick auf die Entscheidung (BGH, B. v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19) nicht über 160% hinaus gewährt werden, da die Änderung der Rechtsprechung nicht absehbar gewesen sei. Soweit dies gleichwohl geschehe müsste bei der Zuerkennung von Mehrbedarf berücksichtigt werden, dass bereits der Elementarunterhalt erhebliche zusätzliche Mittel beinhalte und nicht letztlich pauschalierter und konkreter Bedarf nebeneinander zuerkannt werde. II. Der Antrag ist zulässig. Zwar wäre nach § 28 Abs. 1 Auslandunterhaltsgesetz das Amtsgericht Pankow für das Verfahren zuständig. Der Antragsgegner hat sich aber nach Art. 5 EG-UnterhaltsVO mit Schriftsatz vom 06.07.2020 rügelos eingelassen. Der Antrag ist auch überwiegend begründet. Den Antragsstellern steht nach § 1601ff BGB Anspruch auf Unterhalt gegen den Antragsgegner zu. 1. Der Bedarf an Elementarunterhalt der Antragsteller kann nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (B. v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19) auch bei Einkommensverhältnissen bis etwa 11.000,00 € pauschal ermittelt werden. Der Antragsteller erzielte in gesamten Zeitraum jedenfalls Einkünfte von 10.941,21 €. Hierbei berücksichtigt das Gericht das Nettogehalt von 8.225,05 € und die Dienstwohnung – entsprechend den Angaben des Dienstherrn - mit 2.716,16 €. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass der Wohnwert der Dienstwohnung tatsächlich geringer sei ist das Bestreiten unsubstantiiert. Es wird weder angegeben wie große die Wohnung ist, noch wo sie liegt, wie hoch die Preise für vergleichbare Wohnungen sind und ob Nebenkosten enthalten sind. Auch der Nutzungszwang für die Wohnung vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, da der Wohnunwert knapp 25% des Einkommens ausmacht liegt der Wohnwert eher im unteren Bereich des üblichen Wohnkostenanteils und führt damit nicht zu einer unbilligen Belastung im tatsächlich verfügbaren Einkommen des Antragsgegners. Abzuziehen sind die Kosten der Krankheitsvorsorge von höchstens 253,69 € sowie der privaten Altersvorsorge von 162,66 € und ferner die zu übernehmenden Kosten der privaten Krankenversicherung der Kinder von 74,84 € (vgl. Ziff. 11.1 der Leitlinien des Kammergerichts). Es verbleibt ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 10.451,00 €. Nach der vom Gericht für zutreffend gehaltenen und vom Antragsgegner selbst ins Verfahren eingeführten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle von Borth (vgl. Rubenbauer/Dose: Unterhaltsbedarf bei höherem Einkommen, NZFam 2021, 661) ergibt sich ein Bedarf von 240%. Die Antragsteller verfügen über keine eigenen Einkünfte und der Antragssteller ist leistungsfähig, so dass der Antrag betreffend den Elementarunterhalt vollständig begründet ist. 2. Die beantragten Mehrbedarfe sind teilweise Wesentlichen nicht bereits durch den Elementarunterhalt abgegolten. Auch den Mindestunterhalt übersteigende Unterhaltsbeträge decken grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 Tz 25). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG) betragen die dem Mindestunterhalt zugrunde liegenden Bedarf für Freizeit, Unterhaltung und Kultur 43,13 € und für Bildung 1,56 €. Bei Zuerkennung eines Unterhalts von 206% des Mindestunterhalts sind daher 88,58 € für Freizeit, Unterhaltung und Kultur und 3,21 € für Bildung vorhanden. Daneben sind auch die nach § 28 SGB II übernommenen Kosten in den Tabellensätzen enthalten (vgl. Ziff. 11.1 der Leitlinien des Kammergerichts). Die Kosten für Hausgabenbetreuung und Nachhilfe sind Kosten die nach § 28 Abs. 5 SGB II übernommen werden und daher in Tabellensatz enthalten sind. Bei den Kosten für Flöten- und Schlagzeugunterricht handelt es sich um Kosten die nach § 28 Abs. 6 SGB II übernommen werden und daher im Tabellensatz enthalten sind und daher keinen Mehrbedarf begründen. Im Hinblick auf den gegenüber dem Mindestunterhalt deutlich erhöhten Elementarunterhalt können die Kosten aus diesem auch tatsächlich beglichen werden. Ein über die Tabellensätze hinausgehender Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil mit der Maßnahme einverstanden war. Kosten für die privaten Krankenversicherung sind stets Mehrbedarf. Hinsichtlich des Privatschulbesuchs liegt Einvernehmen vor. Über die üblichen Kosten hinaus entstehen Kosten von etwa 80 € monatlich für Schulessen. Da insoweit die Kosten der Verpflegung der Kinder zuhause eingespart werden schätzt das Gericht den tatsächlichen Mehrbedarf auf 40,00 € monatlich. Die Kosten des Trainings bei Dyskalkulie bzw. durch ADHS begründeten Förderbedarfs sind sachlich durch die Vorlage der entsprechenden Empfehlungen bzw. Diagnosen bei den Kindern hinreichend begründet. Allein die Tatsache, dass die Kinder überwiegend gute Leistungen erbringen spricht nicht gegen die Erforderlichkeit, sondern zeigt den Erfolg der Maßnahmen. Die Kosten des Golfspiels sind als Mehrbedarf anzuerkennen. Beide Eltern haben das Golfspiel des Sohnes noch als sie gemeinsam in M. lebten unterstützt. Es ist kein Grund ersichtlich dem Antragsteller die weitere Ausübung seines Hobbys nunmehr zu versagen, wobei im Hinblick auf die bereits im Rahmen des Tabellenunterhalts übernommen Kosten diese als Mehrbedarf anzusehen sind. a. Der Mehrbedarf ist bis einschließlich Juli 2021 allein vom Antragsgegner aufzubringen. Die Mutter der Antragstellerin verfügte in diesem Zeitraum über keine Einkünfte. Es kann auch dahinstehen, ob sie gegen den Vater von A. einen Unterhaltsanspruch hatte, da dieser ohnehin nur den eigenen Bedarf erfasst. Unterhaltsleistungen müssen nur im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB für den Unterhalt eigener Angehöriger des Berechtigten aufgewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. 1. 1980 - IV ZR 2/78). Dies liegt nicht vor, da der Antragsgegner leistungsfähig ist und den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts aufbringen kann. Die Mutter der Antragsteller war auch nicht gehalten Arbeit aufzunehmen. Der Unterhaltspflichte kann sich der Betreuung eines Kindes ohne unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit auch dann widmen, wenn er zuvor seinen Beitrag durch Erwerbsarbeit nachgekommen ist, soweit dies mit einem erkennbaren Vorteil für die neue Familie verbunden ist (sog. Hausmann-Rechtsprechung; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 1603 Rz. 32). Erst recht ist dies der Mutter der Antragssteller zuzubilligen, denn sie hatte auch in der Ehe mit dem Antragsgegner stets die Kinderbetreuung übernommen. Die Betreuung ist auch von einem erkennbaren Vorteil für die Familie verbunden, da auch § 1570 Abs. 1 BGB davon ausgeht, dass die Betreuung durch einen Elternteil jedenfalls für 3 Jahre nach Geburt dem Interesse an geringer Belastung mit Unterhaltspflichten vorgeht. b. Für den Zeitraum ab August 2021 der Antragsgegner die Kosten der privaten Krankenkasse weiterhin allein zu übernehmen (vgl. Ziff. 11.1 der Leitlinien des Kammergerichts). Für weiteren Mehrbedarfe sind nach § 1606 Abs. 3 BGB beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so dass die Kosten zu 12% von der Mutter der Antragsteller und 88% vom Antragsgegner zu übernehmen sind. Insgesamt stehen für die Deckung des Mehrbedarfs 8043,00 € an insoweit unterhaltsrelevantem Einkommen zur Verfügung, die zu 88% auf den Antragsgegner und zu 12% auf die Mutter der Antragsteller entfallen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners von 10451,00 € (s.o.) ist um den angemessenen Selbstbehalt von 1400,00 € und den Elementarunterhalt für beide Kinder von insgesamt 1956,36 € zu bereinigen. Es verbleiben 7095,00 €. Die Mutter erzielt Einkünfte von 2.700,00 € netto. In Abzug zu bringen sind 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen, mithin 135,00 €, Krankenversicherungskosten von 217,44 € und der angemessene Selbstbehalt von 1.400,00 €. Es verbleiben 948,00 €. Das Einkommen der Mutter ist insoweit auch nicht zu erhöhen. Die ausgeübte Halbtagstätigkeit ist im Hinblick auf das Alter des weiteren Kindes und den Betreuungsbedarf der Antragsteller angemessen und ausreichend. Es kann auch dahinstehen, ob die Mutter der Antragsteller ihrerseits mietfrei im Haus ihres neuen Partners lebt, da eine Berücksichtigung nicht stattfindet. Soweit dies der Fall sein sollte, wäre dies entweder eine Unterhaltsleistung im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes und damit nicht zu berücksichtigen (s.o.) oder eine freigiebige unentgeltliche Leistung, die ebenfalls nur dann zu berücksichtigen ist, wenn dies der Zweckbestimmung entspricht (vgl. Ziff. 8 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts). Es kann aber ausgeschlossen werden, dass der neue Partner der Mutter der Antragsteller diese mietfrei Wohnen lässt um den Antragsgegner von seinen Unterhaltspflicht zu entlasten. Schließlich ist den Antragstellern die Zuerkennung von Unterhalt auch für die Vergangenheit nicht zu versagen, insoweit stellt § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den erforderlichen aber auch ausreichenden Schutz des Antragsgegners sicher. Dessen Voraussetzungen sind durch die Aufforderung zur Zahlung gewahrt. Auch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet keine abweichende Betrachtung, weil auch zuvor die Geltendmachung von höherem Kindesunterhalt nicht ausgeschlossen war, sondern allein die Grenze bis zu der der Bedarf pauschaliert ermittelt werden kann, erhöht wurde. Im Übrigen trägt auch der Antragsgegner nicht vor, dass er insoweit schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG und berücksichtigt insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.