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Beschluss

62 VI 323/18

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:0709.62VI323.18.67
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Tenor
In dem Nachlassverfahren 1. werden die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 7 vom 16.11.2018 und der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 vom 24.03.2021 in Verbindung mit der Ergänzung vom 12.04.2021 im Hauptantrag jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der mit Hilfsantrag der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 vom 24.03.2021 beantragte Erbschein, der die Beteiligten zu 1, 2, 6 als Erben zu jeweils 20 % und die Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 5 % und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 10 % des Nachlasses als Erben ausweist mit Testamentsvollstreckervermerk, soll erteilt werden. 3. Es werden die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. 4. Die Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheines bis zur die Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. ( § 352 II S.2 FamFG). 5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
In dem Nachlassverfahren 1. werden die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 7 vom 16.11.2018 und der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 vom 24.03.2021 in Verbindung mit der Ergänzung vom 12.04.2021 im Hauptantrag jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der mit Hilfsantrag der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 vom 24.03.2021 beantragte Erbschein, der die Beteiligten zu 1, 2, 6 als Erben zu jeweils 20 % und die Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 5 % und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 10 % des Nachlasses als Erben ausweist mit Testamentsvollstreckervermerk, soll erteilt werden. 3. Es werden die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. 4. Die Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheines bis zur die Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. ( § 352 II S.2 FamFG). 5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die 1918 geborene und 2018 verstorbene Erblasserin hinterlässt unter anderem ein handschriftliches Testament vom 3.11.1994, in dem es wie folgt heißt: „Als Erben setze ich meine 5 Kinder: 1.) Dr. U. S. 2.) W. S. 3.) G. S. d. C. 4.) Dr. I. S. 5.) M.-P. S. mit der Maßgabe, dass mein Sohn W. S. erhalten soll: 1.) Anteile an der H. S. GmbH 2.) Meine sämtlichen Forderungen an die H. S. Bauunternehmen GmbH 3.) Das Grundstück D.S. -, … Jedoch mit folgender Auflage: Mein Sohn W.S. ist verpflichtet, seinen Schwestern ……… je die Hälfte von 75 % des Verkehrswerts (Zeitwert) des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes D.S. innerhalb von 2 Jahren nach meinem Tod auszuzahlen. ….. Dies soll jedoch nur gelten, solange mein Sohn W.S. geschäftsführender Gesellschafter der Firma H.S. GmbH ist und die Gesellschaft Mieterin im Hause D.S. ist. Andernfalls sollen meine beiden Töchter Dr. U. S. und G. S. d.C. das Grundstück D.S. Erben. Das Grundstück S.-O.-S.S. in … erhalten meine beiden Töchter Dr. I. S. und M. P. S., zusammen mit dem gesamten Einrichtung. ……. Alle meine übrigen persönlichen Vermögenswerte sollen meine 4 Töchter zu gleichen Teilen Erben. …. ……………. … Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich: Herrn Dipl. Kfm. Kfm und Steuerberater K. H. W., … Ferner hinterlässt die Erblasserin mehrere weitere handschriftliche Ergänzungen zum Testament aus dem Jahr 1994. Unter anderem setzte sie in dem Testament vom einen 20.11.2003 als Ersatztestamentsvollstrecker Frau S. P. die beteiligte zu 7, ein. Im Testament vom 8.12.2003 verfügte die Erblasserin das ihre Tochter G. S. ihren Erbteil ausschließlich für sich persönlich erhalten soll, da sie über keine Altersversorgung verfügt. Im Testament vom 26.5.2004 bestimmte die Erblasserin unter anderem, dass ihre Enkelkinder jeweils 10.000 € erhalten soll. Wegen des genauen Inhalts der Testamente wird auf die Akte 62 IV 156/18 Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1, 2, 6 sind die Kinder und die Beteiligten zu 3, 4, 5, 8-10 sind die Enkelkinder der Erblasserin. Die Tochter G. S. d. C. verstarb am 8.10.2012 und der Sohn W. S. verstarb am 12.11.2016. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind Abkömmlinge des W.S. und die restlichen 4 Enkelkinder sind die Abkömmlinge der Tochter G. S. d. C.. Der Ehemann der Erblasserin ist bereits im Jahr 1965 vorverstorben und hinterließ das Haus in der S.-O.-S. und ein Baugeschäft, welches der Sohn der Erblasserin nach dem Tod des Vaters zunächst fortführte. Ab 2012 war die Beteiligte zu 1 neben ihrem Bruder Geschäftsführerin der Firma H. S. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beteiligte zu 1 hatte auch ab 2007 eine General- und Vorsorgevollmacht der Erblasserin. Das Grundstück in der D.S. schenkte die Erblasserin 1997 ihrem Sohn W.S.. Bezüglich der H. S. GmbH wurde im Jahr 2008 der Antrag auf Insolvenz gestellt. Im Zeitpunkt des Erbfalls gehörten zum Nachlass das Grundstück S.-O.S. in B. und Guthaben bei Banken in Höhe von 719.104 € und Wertpapiere im Wert von 3.530 206 €. Die Beteiligte zu 7, die Testamentsvollstreckerin, beantragt ein Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1, 2 und 6 als Erben zu jeweils 1/3 ausweist und den Zusatz enthält, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Beteiligten zum 5, 8, 9 und 10 beantragen mit Testamentsvollstreckervermerk einen Erbschein, der die Beteiligte zu 6 zu 30,4 %, die Beteiligte zu 1 und 2 zu 19,4 % des Nachlasses und die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 7,6 % und die Beteiligten zu 3 und 4 zu 0,2 % des Nachlasses als Erben ausweist. Ferner beantragt sie hilfsweise einen Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk, der die Beteiligten zu 1, 2, 6 als Erben zu jeweils 20 % und die Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 5 % und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 10 % des Nachlasses als Erben ausweist. Die Beteiligten streiten darum, ob die Enkelkinder gemäß § 2069 BGB Ersatzerben für den vorverstorben Sohn, W.S., und die vorverstorbene Tochter, G.S. geworden sind und zu welchen Erbquoten die Abkömmlinge von der Erblasserin als Erben eingesetzt wurden. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Zeugen schriftlich angehört. Auf die Aussage von K.W. Bl 175 Bd. I, von M. J. Blatt 136 Bd. III, von A. J. nebst N. und M. B. Blatt 138 Bd. III, Bl 224 III wird Bezug genommen. Ferner wird auf die schriftliche Äußerung von Dr. M. C. Blatt 179 Bd. III und M. E. GmbH Blatt 158 Bd- III verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. S. und A. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollabschrift Blatt 79-84 der Akte Bd. IV Bezug genommen. II. Die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 7 vom 16.11.2018 und der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 vom 24.03.2021 in Verbindung mit der Ergänzung vom 12.04.2021 im Hauptantrag waren zurückzuweisen. Es soll ein Erbschein entsprechend des Hilfsantrags vom 24.03.2021 in Verbindung mit der Ergänzung vom 12.04.2021 erteilt werden, der die Beteiligten zu 1, 2, 6 als Erben zu jeweils 20 % und die Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 5 % und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 10 % des Nachlasses als Erben ausweist mit Testamentsvollstreckervermerk. Der Hauptantrag der Beteiligten 5, 8, 9 und 10 war zurückzuweisen. Denn die Abkömmlinge der Erblasserin sind Erben zu gleichen Teilen geworden und es sind keine Erbquoten anhand der zugewandten Werte zu bilden. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Testamentes und gesamten Inhalts der Testamentsurkunde ist davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen wollte und die restlichen Anordnungen Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB darstellen. Dies war der Wille der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Zu Beginn des Testaments hat die Erblasserin eindeutig ihre fünf Kinder als Erben bestimmt. Alle fünf Kinder hat sie als Rechtsnachfolger betrachtet und ihr Wille war es nicht, dass ein Abkömmling als Rechtsnachfolger mangels Nachlassmasse für ihn als Erbe ausfällt. Die übrigen Anordnungen hat sie als Teilungsanordnung gesehen, die durch tatsächliche Verhältnisse veränderbar sein sollten und auch waren. Die Erblasserin hat das Testament bereits 1994 aufgesetzt. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Vermögenswerte im Einzelnen ändern könnten und sich auch tatsächlich geändert haben. Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war es ihr wichtig, dass ihr Sohn das Bauunternehmen und das Grundstück D.S. erhält. Obwohl sie ihm zu Lebzeiten das Grundstück D.S. bereits geschenkt hat und obwohl das Bauunternehmen insolvent wurde, hat sie das Testament nicht geändert. Die Erblasser hat mehrere Testamentsergänzungen aufgesetzt, eine Anpassung des ursprünglichen Testamentes an die Veränderung hinsichtlich des Grundstückes D. S. und des Bauunternehmens hielt sie nicht für notwendig. Denn sie hat insoweit keine Notwendigkeit gesehen, da ihr klar war, dass sie ihre Kinder als Erben eingesetzt hat unabhängig davon, dass einzelne Anordnungen aufgrund von Veränderungen der Nachlasswerte hinfällig geworden sind. Der Erblasserin war es wichtig, ihre Kinder als ihre Rechtsnachfolger zu sehen, aber ebenso wichtig war es ihr, hinsichtlich der Hauptvermögenswerte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nämlich das Bauunternehmen und die beiden Grundstücke, festgelegte Regelungen zu treffen. Auch nach Wegfall der im Testament an den Sohn zugewandten Werte, nämlich das Bauunternehmen und das Grundstück D. S., hat die Erblasserin selbstverständlich ihren Sohn, der durch das Bauunternehmen das Hauptvermögen der Familie erwirtschaftet hat, weiterhin als ihren Erben und ihren Rechtsnachfolger betrachtet. Gegen eine Erbeinsetzung in Höhe der zugewandten Nachlasswerte spricht ebenfalls, dass unklar ist, ob die Erblasserin tatsächlich über den gesamten Nachlass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügt hat. Denn das Gericht geht nicht davon aus, dass die Erblasserin bei ihrer Verfügung: „die übrigen persönlichen Vermögenswerte sollen meine vier Töchter zu gleichen Teilen erben“ tatsächlich über ihr gesamtes restliches Vermögen unabhängig davon, ob es Sachwerte, Barvermögen oder Wertpapiere handelt, verfügen wollte. Entweder waren damit tatsächlich nur persönliche Gegenstände gemeint oder Barvermögen, was sie selber und nicht durch die Baufirma erworben hat. Nicht gemeint hat sie jedoch damit, das ihr gesamtes restliches Vermögen oder gar irgendwelche Surrogate für veräußerte oder weggefallene Nachlasswerte, hierunter fallen. Nach alledem sind zunächst einmal die Abkömmlinge als Erben zu gleichen Teilen zu betrachten, so dass der Hauptantrag der Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zurückzuweisen war. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 7 war jedoch ebenfalls zurückzuweisen. Denn die Enkelkinder sind Ersatzerben gemäß § 2069 BGB der vorverstorbenen Abkömmlinge der Erblasserin –W.S. und G. S. d. C. - geworden. Das Ursprungstestament vom 3.11.1994 und die Ergänzungstestamente enthalten zwar keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung für den Fall des Vorversterbens eines Kindes der Erblasserin. Die Beteiligten 3, 4 5, 8, 9 und 10 sind jedoch gemäß § 2069 BGB Ersatzerben der vorverstorbenen Abkömmlinge der Erblasserin geworden. Zwar enthält die Regelung des § 2069 keine gesetzliche Vermutung, sondern greift nur ein, wenn sich ein widersprechender Erblasserwille aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und dem bekannten Nebenumständen nicht feststellen lässt. Vorgang hat stets die individuelle Auslegung. Vorliegend greift § 2069 BGB jedoch ein. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Erblasserin hat ihre Tochter G. S. d. C. und ihren Sohn W.S. bedacht und diese sind beide nach Errichtung des Testaments weggefallen. Vorliegend hat die individuelle Auslegung des Testamentes nicht ergeben, dass die Erblasserin nicht wollte, dass ihre Kinder als erste ihres Stammes als Erben eingesetzt sind. Die Zweifelsregelung des § 2069 BGB gilt vorliegend, denn es lässt sich kein widersprechender Erblasserwille aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und dem bekannten Nebenumständen feststellen. Zwar ist bei der Auslegung eines Testamentes grundsätzlich auf den Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Zur Ermittlung des Inhalts einzelner Verfügung des Testamentes ist aber der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testamentes gemäß § 133 BGB heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 93, 256). Solche Umstände können vor oder auch nach Testamentserrichtung liegen. Nach der Testamentserrichtung eingetretene Umstände können nur Berücksichtigung finden, wenn sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu lassen. Die Beteiligten konnten jedenfalls nicht nachweisen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, den Willen hatte, dass ihre Enkelkinder nach dem Tod eines der eingesetzten Kinder nicht nachrücken und damit der jeweilige Abkömmling nicht als erste seines Stammes als Erbe eingesetzt sein sollte. Zeugen, die 1994 mit der Erblasserin über das Testament gesprochen haben, sind nicht vorhanden. Aber bei der Testamentsauslegung, sind sämtliche Nebenumstände auch außerhalb des Testamentes und auch Umstände die nach Testamentserrichtung liegen, heranzuziehen. Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen S., die konkret mit der Erblasserin über das Testament aus dem Jahr 1994 über eine eventuelle Ersatzerbenregelung gesprochen haben, sind nicht vorhanden. Keiner der schriftlich angehörten Zeugen hat bekundet, dass er konkret mit der Erblasserin darüber gesprochen hat, ob die Enkelkinder Ersatzerben sein sollten. Der Zeuge W. konnte nur bestätigen, dass die Erblasserin ihre fünf Kinder als Erben eingesetzt hat. Auch die Zeuginnen J. und B. bzw. N. haben in ihren schriftlichen Aussagen bekundet, dass sie niemals mit der Erblasserin über ein konkretes Testament, über Erbenstellungen oder gar über die Auswirkungen eines vorzeitigen Todes eines Kindes, gesprochen haben. Auch die Zeugin N. hat in ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass sie niemals mit der Erblasserin über „Erben“ als solches oder über Geld gesprochen hat. Aber auch die Aussage des Zeugen S. und die Schreiben und Vermerke aus seiner Notariatsnebenakte führen vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass festgestellt werden kann, dass die Erblasserin keine Ersatzerbenreglung wollte. Zwar können die Umstände, die sie 2013 ereigneten, sehr wohl zur Testamentsauslegung herangezogen werden, sie führen jedoch vorliegend nicht zum Ausschluss der Zweifelsregelung des § 2069 BGB. Zwar bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahre 2013, jedoch kann ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht die Feststellung getroffen werden, dass die Erblasserin 2013 testierunfähig war. Das Gericht hat es jedoch nicht für erforderlich angesehen, ein Gutachten zu der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit der Erblasserin im Jahr 2013 einzuholen. Denn sowohl bei der Unterstellung der Testierfähigkeit als auch bei der Unterstellung einer Testierunfähigkeit, kommt das Gericht nicht zu der Feststellung, dass die Erblasserin keine Ersatzerbenbestellung wollte. Sofern man zunächst die Testierunfähigkeit der Erblasserin unterstellt, können die Vorgänge im Jahre 2013 überhaupt keine Berücksichtigung finden. Denn im Fall der Testierunfähigkeit, wäre ein geäußerter Wille der Erblasserin unbeachtlich. Aber auch für den Fall, dass das Gericht von einer Testierfähigkeit der Erblasserin ausgeht, kann nicht festgestellt werden, dass Erblasserin nicht wollte, dass ihre Enkel als Erben nachrücken. Zunächst sieht das Gericht durch die Aussage des Zeugen S. es nicht als erwiesen an, dass die Erblasserin bei seinem Hausbesuch 2013 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Enkelkinder nicht anstelle der Kinder erben sollen. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass die Erblasserin geäußert hat, dass die Enkelkinder nicht erben sollen. Aber er hat nicht bekundet, dass die Enkelkinder nicht erben sollen, sofern eines der Kinder vor der Erblasserin verstirbt. Die Tatsache, dass die Erblasserin nicht wollte, dass die Enkelkinder neben ihren eigenen Kindern erben steht außer Frage. Zwar gibt der Zeuge an, dass die Erblasserin keine Ersatzerbfolge wollte. Er schließt jedoch diese Tatsache aus seinem Schreiben an die Erblasserin. Bei seinem Hausbesuch bei der Erblasserin kann er sich jedoch nicht konkret daran erinnern, dass das dort konkret mit der Erblasserin über eine Ersatzerbenregelung gesprochen hat. So räumt er selber ein, dass er nur noch eine schwache persönliche Erinnerung an die Erblasserin hat und er kann sich nicht genau erinnern, wer neben der Erblasserin und Frau P. noch anwesend war. Er gibt auch lediglich an, dass er meint sich zu erinnern, dass die Erblasserin persönlich danach gefragt hat, was passiert, wenn ein Kind verstirbt. Ansonsten räumt er ein, dass er nicht mehr weiß, was genau wer gesagt hat. Auch kann er nicht mehr erklären, wie sein Vermerk zustande kam, dass er Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin hat. Das Gericht hält den Zeugen nicht für unglaubwürdig, sondern geht lediglich davon aus, dass der Zeuge sich an die Gespräche bei dem Hausbesuch und daran was die Erblasserin nun konkret bekundet hat, nicht mehr erinnern kann, sondern seine Rückschlüsse allein aus seiner Akte zieht. Für das Gericht liegt es auf der Hand und ist nachvollziehbar, dass der Zeuge sich an ein fast acht Jahre lang zurückliegendes Gespräch nicht mehr konkret erinnern kann - zumal er nur einmal für die Erblasserin tätig war. Explizit bekundet hat der Zeuge jedenfalls nicht, dass die Erblasserin am Tag des Hausbesuches selber geäußert hat, dass sie nicht wolle, dass die Enkelkinder anstelle von vorverstorbenen Kindern treten. Aber auch aus den Unterlagen der Nebenakte des Zeugen S. insbesondere seinen Schreiben vom 29.4.2013 und 27.5.2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Aus den beiden Schreiben lässt sich nicht der Wille der Erblasserin erkennen, dass sie bekundet hat, dass sie keine Ersatzerbenregelung wollte. Im Schreiben vom 29.4.2013 stellt der Zeuge lediglich die Rechtslage aus seiner Sicht dar. In seinem Schreiben vom 27.5.2013 schreibt der Zeugen zwar dann zunächst, dass nach den ihm erteilten Informationen, die Erblasserin das Testament dahin verstanden wissen wolle, dass keine Ersatzerbenregelung eintritt. Woher er nun die Informationen hat und dass diese wirklich von der Erblasserin selber stammten, wird dadurch nicht belegt. In dem ersten Schreiben nach dem Hausbesuch war jedenfalls davon noch nicht die Rede. Auch in seiner Vernehmung konnte er sich nicht konkret daran erinnern, was von wem beim Hausbesuch über die Ersatzerbenregelung gesprochen wurde und auch aus seinem Vermerk in der Handakte ergibt sich nur, dass die Erblasserin eine Prüfung wünschte. Jedenfalls legt der Zeuge in diesem Schreiben der Erblasserin ausdrücklich nahe, dass sofern sie eine Ersatzerbfolge nicht wolle, es ratsam wäre, diesen Willen zu dokumentieren und auch mit unbeteiligten Personen darüber zu sprechen, was die Erblasserin 1994 gemeint und gewollt hat. Dies hat die Erblasserin jedoch nicht getan, sie hat offensichtlich weder mit unbeteiligten Personen gesprochen noch hat sie schriftlich irgendetwas fixiert. Den Handakten des Zeugen lässt sich der Wille der Erblasserin, dass sie keine Ersatzerbenregelung wollte, deshalb ebenfalls nicht entnehmen. Der Zeuge bestätigt in seinen Schreiben nur, dass die Erblasserin eine Überprüfung der Frage wollte, was mit dem Erbteil ihrer vorverstorbene Tochter geschieht und stellt diese in beiden Schreiben dar. Ein Beleg dafür, dass die Erblasserin keine Ersatzerbeneinsetzung wollte, sind sie nicht. Auch die Vernehmung bzw. Anhörung der Beteiligten zu 7 hielt das Gericht für nicht erforderlich. Denn die Beteiligte zu 7 bekundet nur, dass bei einem Gespräch am 29.6.2004 mit der Erblasserin, es um Erbeinsetzungen der Enkel neben den Kindern ging und dass die Erblasserin den Enkelkindern lediglich die Vermächtnisse zuwenden wollte, was sie schließlich im Jahr 2004 auch getan hat. Es wurde nicht darüber gesprochen, was passiert, wenn eines ihrer Kinder vor der Erblasserin verstirbt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es dem Willen der Erblasserin entsprach, dass nur die eigenen Kinder und nicht die Kinder von den beiden vorverstorbenen Kinder W. und G. ihre Erben und damit ihre Rechtsnachfolger sein sollten. Nach alledem ist ein Erbschein, entsprechend des Hilfsantrages der Beteiligten 5, 8, 9 und 10 zu erteilen. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Die Vorschrift geht dabei nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, in dem die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt; vielmehr knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung an, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (OLG Köln, Beschl. vom 6.2.2015 2 Wx 27/15 zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 2.11.2015 6 W 80/15). Um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, ist es deshalb nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen. Vielmehr kann auch die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens von maßgeblicher Bedeutung sein; ihr ist umso größeres Gewicht beizumessen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt. Nach diesen Grundsätzen entspricht es hier nicht der Billigkeit, dass den unterlegene Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Denn vorliegend hat das Gericht auch von Amts wegen zu überprüfen, ob § 2069 BGB eingreift. Auch ohne die entsprechende Anträge oder Einwände der Beteiligten wäre das Gericht verpflichtet gewesen das Eingreifen der Vorschrift von Amts wegen zu prüfen. Es entsprach vorliegend deshalb der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selber trägt.