Urteil
13 C 99/20
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2021:0506.13C99.20.58
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber dem Kläger eingerichtete Zugangssperre betreffend die von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios aufzuheben und dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu sämtlichen in B. und P. befindlichen von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios zu gewähren, soweit die jeweils gültige Infektionsschutzverordnung oder vergleichbare Regelungen dem nicht entgegenstehen Zug um Zug gegen Zahlung von 79,60 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 19,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen weiteren Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Dauer der wegen der Corona-Pandemie seit dem 02.11.2020 gesetzlich angeordneten und bis dato sowie auch künftig fortdauernden Schließung der von den Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios in Berlin ab Mai 2021 nicht verpflichtet ist, den zwischen den Parteien in der am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,90 € zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger aus der zwischen den Parteien am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate April 2020 und Mai 2020 hat.
6. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an die Beklagte 79,60 € zu zahlen.
7. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
9. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 300,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
10. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 724,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber dem Kläger eingerichtete Zugangssperre betreffend die von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios aufzuheben und dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu sämtlichen in B. und P. befindlichen von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios zu gewähren, soweit die jeweils gültige Infektionsschutzverordnung oder vergleichbare Regelungen dem nicht entgegenstehen Zug um Zug gegen Zahlung von 79,60 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 19,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen weiteren Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Dauer der wegen der Corona-Pandemie seit dem 02.11.2020 gesetzlich angeordneten und bis dato sowie auch künftig fortdauernden Schließung der von den Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios in Berlin ab Mai 2021 nicht verpflichtet ist, den zwischen den Parteien in der am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,90 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger aus der zwischen den Parteien am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate April 2020 und Mai 2020 hat. 6. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an die Beklagte 79,60 € zu zahlen. 7. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen. 9. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 300,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar. 10. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 724,11 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich entsprechender Ansprüche berühmt und der Kläger daher ein Interesse an der Feststellung hat, dass diese nicht bestehen. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 19,90 € nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB für das für Juni 2020 geleistete Entgelt. Die Beklagte hat dem Kläger im Juni den Zugang zu den von ihr betriebenen Studios verweigert. Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Nutzung der von der Beklagten betriebenen Studios zu. Bei dem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios verpflichtet sich der Betreiber dem Kunden im wesentlichen Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung zu gewähren, weshalb es sich im Schwerpunkt um mietvertragliche Verpflichtungen handelt. Mit Zeitablauf ist die Leistungsgewährung durch die Beklagte unmöglich geworden, so dass den Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt und die erbrachte Gegenleistung herauszugeben ist; §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Für den Umstand, dass die Leistung unmöglich geworden ist, ist nicht der Kläger verantwortlich im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verweigerung des Zugangs rechtmäßig wäre. Die Beklagte hat den Zugang unter Berufung auf einen Zahlungsrückstand von 7,71 € an Rücklastschriftkosten verweigert. Es kann dahinstehen, ob ein Rückstand in dieser Höhe überhaupt zur Zugangsverweigerung berechtigt, da der Beklagten der Anspruch nicht zustand. Die Rücklastschriftkosten wären nach § 280 Abs. 1, 249 BGB vom Kläger zu ersetzen, wenn er verpflichtet gewesen wäre die Lastschrift nicht zurückzugeben. Das ist dann der Fall, wenn die Lastschrift vereinbart war und die Forderung begründet ist. Die Erfüllung der Forderungen der Beklagten im Wege der Lastschrift war vereinbart. Die Forderung der Beklagten für April 2020 war jedoch nach § 326 Abs. 1 BGB erloschen. Der Vertrag ist nicht schon nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstieß die Nutzung eines Fitnessstudios im April 2020 gegen eine Verbotsnorm. Diese ist aber erst nach Abschluss des Vertrags erlassen worden und hindert daher die Wirksamkeit des Vertrags nicht. Zudem ergibt sich aus dem nur temporären Charakter der Verbotsnorm, dass keine Nichtigkeit des Vertrags anzunehmen ist. Aufgrund des Verbots war die Erbringung der geschuldeten Leistung im April 2020 objektiv im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, da nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) in der Fassung vom 17.03.2020 sowie nachfolgender Änderungen der Sportbetrieb in Fitnessstudios untersagt war. Soweit die Beklagte meint, der Vertrag sei nach § 313 Abs. 1 BGB anzupassen folgt das Gericht dem nicht. § 313 BGB ist im Falle der Unmöglichkeit bereits nicht anzuwenden (vgl. BT Drs. 14/6040 S. 176). Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Würzburg vom 23.10.2020 – 1 HK O 1250/20 verweist betreffen die Ausführungen dort einerseits die Erstattung gezahlter Beiträge und lassen zudem auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorrang des Rechts der Unmöglichkeit gegenüber der Störung der Geschäftsgrundlage vermissen, was wohl dem geschuldet ist, dass dort im Rahmen der Prüfung von etwa wettbewerbswidrigem Verhalten dargestellt wurde, dass die Rechtslage ungeklärt und umstritten ist. Soweit die Beklagte MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 Rn. 21, BGB § 275 Rn. 21 als Fundstelle bemüht ist dies unergiebig, denn dort werden Fälle behandelt in denen der Erfüllungszwang aus anderen Gründen als dem seiner extremen „Ineffizienz“ unzumutbar erscheint. Die könnte dann der Fall sein, wenn die Öffnung der Studios zwar möglich wäre aber nur unter derart hohen Hygieneauflagen, dass ein auch nur annährend wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Dies gilt in gleicher Weise für den Aufsatz Wagner: Corona Law, ZEuP 2020, 538) der die Situation behandelt, dass die Nutzung von Räumlichkeiten zwar möglich ist, aber Kunden kein Zugang gewährt werden darf oder die Nachfrage nach bestellter Ware einbricht. Diese Konstellationen unterscheiden sich von der hiesigen dadurch grundlegen, dass sie nicht von § 275 Abs. 1 BGB sondern allenfalls von §§ 275 Abs. 2 oder 3 BGB erfasst sind. Das Urteil des Amtsgericht Torgau vom 20.08.2020 – 2 C 382/19 betrifft die hiesige Konstellation ebenfalls nicht. Dort ging es allein um die Frage, ob der Zeitraum der Schließung auf die Vertragslaufzeit in Anrechnung zu bringen ist oder nicht. Ob die Beklagte Online Kurse anbietet ist unerheblich. Geschuldete Leistung ist die im Wesentlichen das zur Verfügung stellen von Raum und Geräten, beides wird durch die Möglichkeit an einem Online Kurs teilzunehmen nicht erfüllt. Auch die Pandemie berechtigt die Klägerin nicht ihre Hauptleistungspflichten grundlegend neu zu definieren. Art. 240 § 7 EGBGB ist nicht unmittelbar anzuwenden, weil kein Mietverhältnis über Räume vorliegt. Er ist auch nicht analog anzuwenden. Einerseits liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, da der Besuch von Fitnessstudios in Art. 240 Abs. 5 EGBGB speziell geregelt ist (BeckOGK/Preisser, 1.4.2021, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 12). Anderseits liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Sinn und Zweck der Norm ist die Stärkung der Verhandlungsposition des Gewerbemieters gegenüber dem Vermieter der infolge von pandemiebedingten Umsatzeinbrüchen die zuvor kalkulierten Einnahme nicht mehr erzielen kann vgl. (BeckOGK/Siegmund, 15.3.2021, EGBGB Art. 240 § 7 Rn. 4). Die Beklagte möchte aber aus der Norm einen Schutz des Vermieters der auf die Mieteinnahmen angewiesen ist herleiten. Selbst wenn § 313 Abs. 1 BGB aber anzuwenden sein sollte, könnte die Klägerin die Zahlung gleichwohl nicht verlangen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertragsanpassung ist ebenfalls zuvörderst auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen und zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Grundlagenstörung vorausgesehen hätten. Dabei sind vor allem die vertraglichen Regelungen und der in ihnen zum Ausdruck gekommene Vertragswille der Parteien zu beachten (BeckOGK/Martens, 1.4.2021, BGB § 313 Rn. 140). Es erscheint unter keinen Umständen denkbar, dass die Parteien sich dahingehend verständigt hätten, dass der Kläger nunmehr vorleistet und die Gegenleistung dann zu einem ungewissen Zeitpunkt erhält. Der Inhalt einer Vertragsanpassung kann dem Kunden nicht nachteiliger sein, als die Vertragsgestaltungsmacht der Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingung, da diese den Mindeststandart an ausgewogenen Vereinbarungen definieren und das Verhältnis zwischen den Parteien ebenfalls im wesentlichen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geprägt ist. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht ist gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Käufer entstehenden Nachteilen Bestand hat da sie der gesetzlichen Grundkonzeption des §§ 320, 322 BGB zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1999 – VIII ZR 204/98). Ein sachlicher Grund besteht für die laufenden Mietabschnitt, da sonst der Beklagten das Zurückbehaltungsrecht verloren geht und auch das Gesetz die Vorleistungspflicht für den laufenden Zeitabschnitt im Mietrecht kennt (§§ 579 Abs. 2, 556b BGB). Soweit die Beklagte eine existenzgefährende Lage vorträgt kann dies die Vorleistung nicht rechtfertigen. Einerseits ist es nicht Aufgabe des Vertragspartners für die wirtschaftliche Existenz des Gegenübers Sorge zu tragen. Andererseits würden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen bei drohender Insolvenz mit Sicherheit nicht vereinbaren. Die Vorauszahlung um zu einem ungewissen künftigen Monat nach Wiederöffnung den Zugang zu erhalten wäre durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar und kann daher auch nicht Inhalt des Anpassungsanspruchs sein. Es kann offen bleiben, ob nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB die Beklagten berechtigt war das Entgelt für April 2020 zu behalten. Da Regelung erst zum 20.05.2020 geschaffen wurde war das Verhalten schon nicht pflichtwidrig, selbst wenn dies aber vor dem Hintergrund der wohl gewollten Rückwirkung der Norm anders gesehen würde, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten, welches zwingende Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre. 2. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Juni mehrfach unberechtigt den Zugang verweigerte befand sie sich mit der geschuldeten Leistung in Verzug und hat daher nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rechtsanwaltskosten des Klägers, die nach §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nrn. 2300, 7002, 7008 VV zutreffend berechnet sind, zu ersetzen. 3. Aus den vorstehende dargelegten Gründen ist der Kläger auch während der weiteren Dauer pandemiedingten Schließung der von der Beklagten betriebenen Fitnessstudios nicht verpflichtet das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 240 § 5 EGBG. Dieser regelt lediglich die Modifizierung des Erstattungsanspruchs, verpflichtet den Kunden aber nicht zur Zahlung (BeckOGK/Preisser, 1.4.2021, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 19). 4. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung von Zugang zu den von der Beklagten betrieben Fitnessstudios, soweit dem die Infektionsschutzverordnung oder vergleichbare Regelungen nicht entgegenstehen. Der Bestand des Vertrags ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte macht allein geltend die Leistung aufgrund von ausstehenden Zahlungen des Beklagten zurückbehalten zu dürfen, was zur Verurteilung Zug um Zug führt; § 322 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum der Schließung und Juni 2020 besteht gem. § 326 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch (s.o.). Für den 1. November 2020 ist der Zahlungsanspruch erloschen. Zwar hat die Beklagte im Termin erstmals bestritten, dass ein Betrag von 0,66 € gezahlt wurde. Das Gericht ist aber aufgrund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hiervon überzeugt. Die Angaben hat der Kläger durch Ausdruck eines Online Beitragskalenders substantiiert. Das Gericht hat nach der Schilderung des Klägers keine Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um den durch die Beklagte erstellten Kalender handelt. Für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2020 kann die Beklagte die Zahlung von 19,90 € monatlich verlangen. Die Studios waren unstreitig geöffnet und der Kläger hatte Zutritt. Die Beklagte hat auf den Anspruch auch nicht verzichtet. Ein ausdrücklicher Verzicht liegt nicht vor. Bei der Feststellung einer konkludenten Verzichtserklärung ist besondere Vorsicht geboten. Schon eine ausdrückliche Verzichtserklärung ist eng auszulegen, wobei zusätzlich zu dem bloßen Wortlaut sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden müssen. Die an die Auslegung der ausdrücklichen Verzichtserklärung gestellten Sorgfaltsanforderungen gelten in besonderem Maße für die konkludente Erklärung des Verzichts. Der Verzichtswille darf niemals vermutet werden, sondern muss eindeutig erkennbar sein. Erforderlich ist ein unzweideutiges Verhalten, woraus der Schuldner schließen kann, dass der Gläubiger sein Recht aufgeben will (BeckOGK/Paffenholz, 1.1.2020, BGB § 397 Rn. 61). Daran gemessen liegt schon kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Verzichtvertrags vor. Der vorgelegte Beitragskalender dient ersichtlich allein der Übersicht des Kunden über seine Zahlungspflichten und ist per se nicht als Kanal zur Übermittlung von Willenserklärungen vorgesehen. Verzinsung kann die Beklagte jedoch nicht verlangen, da sie nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt und verpflichtet ist die bestehenden Beitragsforderungen im Wege der Lastschrift geltend zu machen. Dies hatte der Kläger mit Email vom 16.04.2020 für die Zeiträume der Öffnung auch nochmals bekräftigt. Gleichwohl hat die Klägerin dies bislang nicht unternommen, weshalb gem. §§ 296 Satz 1, 301 BGB keine Verzinsung geschuldet ist. B. Die Widerklage ist zulässig aber nach dem vorstehenden Darlegungen nur betreffend die Entgelte für die Monate Juli bis Oktober 2020 in Höhe von 79,60 € und ohne Zinsen begründet. C. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs.1 ZPO. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage war nach den vorstehenden Darlegungen ursprünglich zulässig und begründet und ist durch die Erhebung der Widerklage auf Leistung nachträglich unzulässig geworden. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. E. Der Streitwert beträgt 724,11 €: Antrag zu 1 (Zugang) 12x 19,90 € = 238,80 € (§ 9 Satz 2 ZPO) Antrag zu 2. (Zahlung) 19,90 € Antrag zu 3. (Nebenforderung) ohne Ansatz Antrag zu 4. (Feststellungsantrag) 12x 19,90 € = 238,80 € (§ 9 Satz 2 ZPO) Antrag zu 5. (Feststellung für 04+05/2020) 39,80 € Widerklage (Zahlbetrag) 186,81 € Die erledigten Teile der Klage bleiben außer Ansatz, da sie wirtschaftlich mit der Widerklage identisch sind; § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. F. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwer der Beklagten 600,00 € übersteigt. Für den Fall, dass dies anders sein sollte wird die Berufung zugelassen, da die Rechtssache – soweit sie zu Lasten der Beklagten entschieden ist - grundsätzliche Bedeutung hat. Die (eigenständige) Berufung des Klägers wird nicht zugelassen. Zwischen den Parteien besteht mit dem Kläger als Nutzer ein Vertrag vom 29.10.2019 über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei automatischer Verlängerung. Für den Vertrag wird auf Bl. 21-22 d.A. Bezug genommen. Die in Berlin befindlichen Studios der Beklagten mussten aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ist der Zeit von Mitte März bis zum 2. Juni 2020. Nachdem die Beklagte den Mitgliedsbeitrag für April dem Kläger im Wege der Lastschrift belastete lies der Kläger den Betrag zurückbuchen. Hierdurch entstanden der Beklagten Kosten von 7,71 €. Mit Email vom 16.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ab Mai Beiträge während der Schließzeit seinem Konto nicht mehr zu belasten. Nach Öffnung könne die Beklagte die Beträge wieder abbuchen. Im Juni 2020 verweigerte die Beklagte dem Kläger wiederholt den Zugang zu ihren Studios, da der Kläger zunächst die Rücklastkosten ausgleichen müsse. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Zugang zu gewähren und wandte hierfür 83,54 € auf. Das Entgelt für Juni 2020 ist gezahlt. Seit dem 02.11.2020 sind die Studios der Beklagten erneut geschlossen, derzeit aufgrund § 19 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) des Landes Berlin vom 4. März 2021. Der Kläger behauptet, er hätte für den Zeitraum vom 1. bis 2. November 20220 einen Betrag von 0,66 € an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte weise in ihrem auf der Internetseite eingestellten Beitragskalender für ihn für die Monate August bis Oktober 2020 jeweils Beiträge von 0,00 € und als bezahlt aus. Der Kläger meint, die Beklagte hätte hierdurch auf die ihr Beitragsforderungen für diesen Zeitraum verzichtet. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber dem Kläger eingerichtete Zugangssperre betreffend die von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios aufzuheben und dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu sämtlichen in B. und P. befindlichen von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios zu gewähren, soweit die jeweils gültige Infektionsschutzverordnung oder vergleichbare Regelungen dem nicht entgegenstehen. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 19,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen weiteren Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Dauer der wegen der Corona-Pandemie seit dem 02.11.2020 gesetzlich angeordneten und bis dato sowie auch künftig fortdauernden Schließung der von den Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios in Berlin ab Mai 2021 nicht verpflichtet ist, den zwischen den Parteien in der am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,90 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger aus der zwischen den Parteien am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate April 2020 und Mai 2020 hat. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. widerklagend (sinngemäß), den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 179,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 19,90 € seit dem 1. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, und 1. April 2021 zu zahlen den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 7,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behauptet, sie würde pandemiebedingt existenzgefährdend hohe Verluste erwirtschaften und erhalte keine nennenswerte staatliche Unterstützung. Die Beklagte meint, der Vertrag sei gem. § 313 BGB pandemiebedingt dahingehend anzupassen, dass die Klägerin berechtigt sei die Beträge zu verlangen und diese für die Monate nach Öffnung gutschreiben werde. Art. 240 § 7 EGBGB sei jedenfalls analog anzuwenden sei. Das Gericht hat die Klage der Beklagten am 13.07.2020 zugestellt und dem Kläger die Widerklage im Termin am 15.04.2021 ausgehändigt. Der Kläger hat ursprünglich auch auf Feststellung, dass der die keine Ansprüche auf Rücklastschriftkosten von 7,71 € (Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 25.06.2020 - Bl. 2 d.A.), die Mitgliedsbeiträge und die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom November bis April 2021 habe (Klageanträge zu 5. und 6. in der Fassung des Schriftsatzes vom 04.01.2021 – Bl. 61 d.A.). Insoweit haben die Parteien die Klage nach Erhebung der auf Leistung gerichteten Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.