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Beschluss

31 M 1767/20

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:0213.31M1767.20.00
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Leitsätze
1. Die sog. Beischreibung (hier: zu einem Vollstreckungsbescheid) ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens- (Firmen-) oder Rechtsformänderung (hier: identitätswahrende Umwandlung einer GbR in eine OHG auf Antragstellerseite) nachgewiesen werden kann. 2. Die Rechtmäßigkeit, den Inhalt und die Richtigkeit einer vom Titelgericht vorgenommenen Beischreibung hat das Vollstreckungsorgan nicht zu überprüfen. 3.. Der Schuldner ist, soweit er die Richtigkeit der Beischreibung bestreitet, auf den Rechtsbehelf des § 732 ZPO zu verweisen.
Tenor
1. Die Erinnerung der Schuldnerin vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 401,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sog. Beischreibung (hier: zu einem Vollstreckungsbescheid) ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens- (Firmen-) oder Rechtsformänderung (hier: identitätswahrende Umwandlung einer GbR in eine OHG auf Antragstellerseite) nachgewiesen werden kann. 2. Die Rechtmäßigkeit, den Inhalt und die Richtigkeit einer vom Titelgericht vorgenommenen Beischreibung hat das Vollstreckungsorgan nicht zu überprüfen. 3.. Der Schuldner ist, soweit er die Richtigkeit der Beischreibung bestreitet, auf den Rechtsbehelf des § 732 ZPO zu verweisen. 1. Die Erinnerung der Schuldnerin vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 401,68 € festgesetzt. I. Unter dem 03.06.2003 erwirkte die F. GbR mit Sitz in ... H. vor dem Amtsgericht Mayen einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde der Schuldnerin am 05.06.2003 zugestellt. Auf der Grundlage dieses Vollstreckungsbescheides beauftragte die F. OHG mit Sitz in ... H., ohne im Besitze einer Rechtsnachfolgeklausel oder eines klarstellenden Vermerks zu sein, die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Nach Zurückweisung dieses Vollstreckungsbegehrens beantragte die F. OHG die Erteilung eines klarstellenden Vermerks auf dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid, der ihr am 02.04.2020 durch das Amtsgericht Mayen mit folgendem Inhalt erteilt wurde: "Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr: F. OHG M. Straße ... H. Amtsgericht Mayen (…) Mayen, den 02.04.2020 K. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" Mit formgerechten Vollstreckungsauftrag der Gläubigervertreter vom 30.10.2020 begehrt die F. OHG unter Beifügung des vorbezeichneten Vollstreckungsbescheides unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft, ohne vorherigen Pfändungsversuch. In Ausführung des Vollstreckungsauftrages setzte die zuständige Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin mit Schreiben vom 26.11.2020 eine Frist zur Begleichung der Forderung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und bestimmte zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 29.12.2020. Hiergegen legte die Schuldnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die F. GbR mit der F. OHG personen- und strukturgleich sei. Eine identitätswahrende Umwandlung der F. GbR in die F. OHG sei nicht feststellbar. Ergänzend nimmt die Schuldnerin Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.07.2019 (29e M 192/19) – juris. Die "Beischreibung" sei unwirksam, da sich nicht ergebe, aufgrund welcher Urkunden diese erfolgt sei. Der Gläubigerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich zur Sache nicht eingelassen. II. Es kann dahinstehen, ob die von der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens eingelegte Erinnerung gem. § 766 Abs.1 ZPO überhaupt zulässig ist, da noch nicht absehbar ist, ob die Schuldnerin von der Gerichtsvollzieherin in einem Termin, zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird oder nicht das Verfahren zuvor aus anderen Gründen seine Beendigung finden wird. Es verbleiben jedenfalls Zweifel an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung. Jedenfalls ist die Erinnerung unbegründet. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden. Formelle Verfahrensfehler, die mit der Erinnerung angefochten werden könnten, sind nicht zu verzeichnen. Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin gem. § 802 f Abs.1 ZPO eine Zahlungsfrist gesetzt und einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, von dem indes nicht ersichtlich ist, ob dieser überhaupt durchgeführt worden ist. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben, ein formgerechter Vollstreckungsauftrag gem. § 753 Abs.3 ZPO i.V.m. § 1 GVFV, § 754 Abs.1 ZPO liegt vor. Gleichfalls sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750 Abs.1 ZPO, wie auch die Parteienidentität als gegeben anzusehen. Mit dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03.06.2003 liegt gem. § 794 Abs.1 Nr. 4 ZPO ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vor, der ausweislich des Zustellungsvermerks der Schuldnerin am 05.06.2003 zugestellt worden ist. Dieser Titel bedarf gem. § 796 Abs.1 ZPO dann keiner Vollstreckungsklausel, wenn die dort ausgewiesenen Parteien identisch sind mit den Parteien des Vollstreckungsverfahrens, § 750 Abs.1 ZPO. Hiervon hat sich das Vollstreckungsorgan bei Beginn der Vollstreckung zu vergewissern. Eine Parteienidentität und nicht etwa eine Klausel erfordernde Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO ist gegeben, wenn auf Gläubiger- oder Schuldnerseite lediglich eine identitätswahrende Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere Gesellschaftsform vorliegt. Hierzu gehört auch die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) in eine oHG (§§ 105 ff HGB), vgl. BGH Beschluss vom 13.01.2021, VII ZB 30/18; BGH, Urteil vom 27.11.2009, LwZR 15/09, Beschluss vom 14.01.2016, V ZB 148/14. Dass es zu solch einer identitätswahrenden Umwandlung auf Seiten der Gläubigerin gekommen ist, ergibt sich aus dem klarstellenden Vermerk des Amtsgerichts Mayen vom 02.04.2020. Diese sog. "Beischreibung" ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens (Firmen-) oder Rechtsformänderung nachgewiesen werden kann, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021, VII ZB 30/18; BGH, Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/16, Rn.21. Alternativ hätte dem Vollstreckungsorgan – dann unter Verzicht auf die Beischreibung – die Identität des Vollstreckungsgläubigers durch Vorlage entsprechender Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 -V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335Rn. 6 m.w.N. Eines solchen Nachweises der Parteienidentität durch weitere Urkunden bedarf es im Vollstreckungsverfahren aber dann nicht, wenn – wie hier - das Titelerlassgericht die Parteienidentität (Gläubigeridentität) durch einen klarstellenden Vermerk ("Beischreibung") bereits bestätigt hat. Insoweit ist die Prüfung der Parteienidentität durch das Erkenntnisgericht vorgenommen worden. Eine weitere Prüfung der bereits bestätigten Parteienidentität findet dann weder durch das Vollstreckungsorgan noch durch das Vollstreckungsgericht im Erinnerungsverfahren statt (a.A. AG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2019, 29e M 192/19). Das Vollstreckungsorgan und in der Folge auch das Vollstreckungsgericht können von der Richtigkeit der "Beischreibung" ausgehen. Weder findet eine inhaltliche Prüfung des klarstellenden Vermerks ("Beischreibung") statt, noch ist das Vollstreckungsorgan gehalten, weitere Unterlagen/Urkunden zur Prüfung der Parteienidentität anzufordern. Einwendungen gegen den klarstellenden Vermerk ("Beischreibung") sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Genauso wie es dem Vollstreckungsorgan nicht obliegt, die Rechtmäßigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel (gem. §§ 724, 726, 727 ZPO) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012, VII ZB 57/11), hat das Vollstreckungsorgan auch nicht den Inhalt und die Richtigkeit einer sog. "Beischreibung" in Frage zu stellen. Das Vollstreckungsorgan kann davon ausgehen, dass der Inhalt der "Beischreibung", hier des klarstellenden Vermerks vom 02.04.2020, zutreffend ist. Dies entspricht dem Wesen eines formalisierten und beschleunigt zu betreibenden Vollstreckungsverfahren. Durch die "Beischreibung" soll dem Vollstreckungsorgan gerade eine eigene – anspruchsvollere - Identitätsprüfung erlassen werden, um so den Vollstreckungsbeginn nicht zu gefährden, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZB 30/18. Diese Zielsetzung würde in Frage gestellt, wäre das Vollstreckungsorgan gehalten, Inhalt und Richtigkeit der "Beischreibung" zu überprüfen. Soweit der Inhalt der "Beischreibung" unzutreffend sein sollte, und - wie die Schuldnerin behauptet – tatsächlich keine identitätswahrende Umwandlung der F. GbR in die F. oHG vorliegen würde, wäre die Schuldnerin auch nicht rechtlos gestellt, da sie insoweit in analoger Anwendung von § 732 ZPO Erinnerung einlegen oder ggf. Klage gem. § 768 ZPO analog einreichen könnte. Die dort vorzunehmende umfassende Prüfung soll dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsverfahren gerade entzogen sein, vgl. BGH , Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/16 Rn.9; BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 174/15. Als Prüfungsumfang für das Vollstreckungsorgan und das Vollstreckungsgericht bleibt bei einer "Beischreibung" lediglich die Frage nach der formellen Wirksamkeit der "Beischreibung". Zu prüfen ist daher nur, ob die "Beischreibung" - hier der klarstellende Vermerk vom 02.04.2020 - mit Name, Datum, Unterschritt und Dienstsiegel versehen ist und die "Beischreibung" den neuen Namen der Partei nebst Adresse hinreichend präzise ausweist. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kommt es nicht darauf an, dass in der "Beischreibung" die Unterlagen benannt werden, aufgrund derer der Aussteller der "Beischreibung" zu dem Ergebnis gelangt ist, warum eine identitätswahrende Umwandlung vorliegt. Auch ist weder die mit einer "Beischreibung" versehene Ausfertigung des Titels an den Schuldner zuzustellen, noch sind es die Unterlagen bzw. die Urkunden, die Grundlagen der "Beischreibung" waren, a.A. AG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2019, 29e M 192/19. § 750 Abs.2 ZPO gelangt bei der "Beischreibung" weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Die "Beischreibung" ist, da die Personen des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens identisch bleiben, kein Fall der Rechtsnachfolge und auch sonst kein für die Zulässigkeit der Vollstreckung erhebliches Ereignis, über das die Gegenpartei durch Zustellung unterrichtet werden müsste. Die "Beischreibung" dient lediglich dazu, Zweifel des Vollstreckungsorgans an der Parteiidentität auszuräumen bzw. Nachweis über die Parteiidentität zu erbringen, wenn die Parteiidentität dem Vollstreckungsorgan gegenüber nicht selbst zweifelsfrei durch Urkunden belegt wird, vgl. BGH vom 17.05.2017 – VII ZB 64/16 Rn. 9, BGH Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZB 30/81. Weist der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsverfahren bei einem Rechtsformwechsel bzw. Namenswechsel einer Partei deren Identität durch entsprechende Urkunden nach (notarielle Urkunde, Heiratsurkunde, Urkunde des Standesamtes, Melderegister, Handelsregister, etc.), erfolgt gleichfalls keine Zustellung dieser Urkunden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dieses Erfordernis gegeben sein soll, wenn eine "Beischreibung" vorliegt. Überdies können bei einer "Beischreibung", sofern eine identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft vorliegt, ggf. auch Erklärungen der Gesellschafter berücksichtigt werden, vgl. BGH Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZB 30/81. Da in solch einem Falle – bei der Anwendung von § 750 Abs.2 ZPO - auch die Erklärungen der Gesellschafter Inhalt der "Beischreibung" sein müssten, wäre der Inhalt der "Beischreibung" deutlich überfrachtet. Auch dies spricht gegen die Anwendung von § 750 Abs.2 ZPO im Falle einer "Beischreibung". Soweit die Schuldnerin darauf hinweist, der BGH habe bereits entschieden, dass keine Personenidentität zwischen der F. GbR und der F. oHG vorliege, ist dieser Hinweis unzutreffend. Der von der Schuldnerin zitierte Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZB 64/16 – setzt sich lediglich mit den Formen des erforderlichen Nachweises der Parteienidentität auseinander. Mithin verbleibt es dabei, dass die Gerichtsvollzieherin durch das Vorhandensein des klarstellenden Vermerks vom 02.04.2020 von einer Parteienidentität ausgehen durfte und von einer weitergehenden Prüfung der Parteienidentität entbunden war. Die Schuldnerin ist – soweit sie weiterhin die Parteienidentität bestreitet – auf den Rechtsbehelf des § 732 ZPO zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.