Beschluss
90 F 150/20
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2021:0203.90F150.20.00
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Tenor
1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.11.2020 in diesem Gewaltschutzverfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
2. Gegen die Antragsstellerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.11.2020 in diesem Gewaltschutzverfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Ordnungsgeldverfahrens haben der Antragsgegner 80 % und die Antragstellerin 20 % zu tragen
5. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.11.2020 in diesem Gewaltschutzverfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft. 2. Gegen die Antragsstellerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.11.2020 in diesem Gewaltschutzverfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Ordnungsgeldverfahrens haben der Antragsgegner 80 % und die Antragstellerin 20 % zu tragen 5. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Bereits im Verfahren 90 F 226/18 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner wegen Stalkings, welche durch Beschluss vom 16.10.2018 erging. Es folgten ein Ordnungsgeldverfahren und ein gegen den Antragsgegner durch Beschluss vom 19.08.2019 verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € wegen mehrfachen Verstoßes. Ein weiterer Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde durch Beschluss vom 30.07.2020 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 22.09.2020 zurückgewiesen. Der hiesige Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29.10.2019 (258 Ds) 3032 Js 12547/18 (130/19) wegen Nachstellung gegenüber der hiesigen Antragstellerin in 22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in zehn Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte war im Strafverfahren ganz überwiegend geständig. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewährung widerrufen werden kann, wenn er die hiesige Antragstellerin nicht in Ruhe lassen sollte. In diesem Verfahren begehrte die Antragstellerin erneut den Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner mit der Behauptung, er würde ihr weiterhin nachstellen. Im Anhörungstermin am 13.11.2020 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sie sich wechselseitig verpflichteten, keinerlei Kontakt zueinander aufzunehmen und im Falle eines zufälligen Zusammentreffens sich unverzüglich voneinander zu entfernen und einen Abstand von 500 m wieder herzustellen. Die wechselseitigen Verpflichtungen wurden befristet bis 30.06.2021 und durch Beschluss vom 13.11.2020 gemäß § 214 a FamFG gerichtlich mit einer Ordnungsmittelandrohung bestätigt. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe am 30.11.2020 gegen 12:30 Uhr massiv gegen vorstehenden Vergleiche verstoßen, indem er sich an der Einfahrt zum Hof des Praxisgebäudes der Antragstellerin am K. Damm, ... B., in welcher sie als Ärztin tätig ist, aufhielt und in dem Moment, als er die Antragstellerin wahrnahm, auf den Hof rannte und sich dort versteckte. Die Antragstellerin sei dem Antragsgegner auf den Hof gefolgt. Dieser habe sich hinter Mülltonnen versteckt und sei dann hervor gekommen. Daraufhin habe sie zu Beweiszwecken ein Foto von ihm gemacht. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin unter Tränen gebeten, ihn nicht anzuzeigen, weil er nicht ins Gefängnis wolle. Als sie auf das Flehen und Bitten des Antragsgegners nicht einging, habe dieser die Örtlichkeit verlassen und ihr um 12:59 Uhr eine SMS mit dem Text gesandt: „Alles, was meine RA`in R. in ihren Schriftsätzen bestritten hat, ist nicht wahr. Bitte vergib mir.“ In diesem Ordnungsgeldverfahren beantragt die Antragstellerin, 1. gegen den Antragsgegner ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld, nicht jedoch unterhalb eines Betrages von 2.500,00 € zu verhängen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen den Antragsgegner zu verhängen, 2. den Beschluss vom 30.07.2020 im Verfahren 90 F 226/18 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG abzuändern und gegen den Antragsgegner ein der Höhe nach festzusetzendes Ordnungsgeld, nicht jedoch unterhalb eines Betrages von 5.000 €, zu verhängen und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen den Antragsgegner zu verhängen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge der Gegenseite kostenpflichtig zurückzuweisen und gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 €, hilfsweise Ordnungshaft, festzusetzen. Der Antragsgegner behauptet, die Beteiligten seien am 30.11.2020 zufällig zusammengetroffen und der Antragsgegner habe sich, um eine Begegnung mit der Antragstellerin zu vermeiden und sich entsprechend der Vereinbarung zu verhalten, unverzüglich in den Innenhof des Hauses entfernt, um wenigstens ein Mindestmaß an Abstand herzustellen. Die Antragstellerin habe ihn jedoch verfolgt und deshalb gegen die Vereinbarung verstoßen. Die vom Antragsgegner versandte SMS sei auf massiven Druck der Antragstellerin zustande gekommen. Diese habe damit gedroht, ihn „fertig“ zu machen, wenn er diese SMS nicht an sie schreibe. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Auf die umfangreichen schriftlichen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. II. Gegen den Antragsgegner ist gemäß §§ 96 Abs. 1, S. 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in tenorierter Höhe zu verhängen, da er vorsätzlich gegen den Vergleich vom 13.11.2020verstoßen hat, welcher seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.2020 zugestellt worden ist. Unstreitig trafen die Beteiligten am 30.11.2020 gegen Mittag aufeinander. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsgegner vorsätzlich an der Praxis der Antragstellerin aufgehalten hat, da es keine überzeugende Erklärung dafür gibt, warum es vor Ort zu dieser Zeit zu einem zufälligen Zusammentreffen gekommen sein soll. Eine hinreichende Erklärung wurde vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Das Gericht geht daher bereits von einem Verstoß gegen Ziffer 1.) des Vergleichs aus. Jedenfalls liegt jedoch ein Verstoß gegen Ziff. 2.) des Vergleichs vor, da sich der Antragsgegner nicht unverzüglich auf eine Entfernung von 500 m von der Antragstellerin entfernt hat, als er diese bewusst wahrgenommen hat. Denn dadurch, dass er in den Hof des Gebäudes gelaufen ist, hat er zwar einen Abstand, nicht jedoch den vorgeschriebenen Abstand von 500 Metern, hergestellt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bewusst und vorsätzlich gegen Ziffer 1.) des Vergleichs auch dadurch verstoßen, dass er der Antragstellerin am selben Tag um 12:59 Uhr unstreitig eine SMS geschrieben hat. Die Behauptung, die Antragstellerin habe ihn dazu gezwungen, ist nicht hinreichend belegt und daher als Schutzbehauptung auszulegen. Auch gegen die Antragsstellerin ist gemäß §§ 96 Abs. 1, S. 3 FamFG, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in tenorierter Höhe zu verhängen, da auch sie vorsätzlich gegen den Vergleich vom 13.11.2020verstoßen hat, welcher ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.2020 zugestellt worden ist. Denn die Antragstellerin hat den Antragsgegner unstreitig im Hinterhof des Geländes aufgesucht, um ihn zur Rede zu stellen und ein Foto zu machen. Dabei muss ihr bewusst gewesen sein, gegen den Vergleich zu verstoßen. Ihre Rechtsauffassung, eine Annäherung ihrerseits sei zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, kann ihr Verhalten nicht rechtfertigen. Sie hätte sich obrigkeitlicher Hilfe bedienen und die Polizei informieren können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin erstmalig gegen den Vergleich verstoßen hat, ist die Höhe des gegen sie verhängten Ordnungsgeldes angemessen. Angemessenheit liegt auch im Hinblick auf das gegen den Antragsgegner verhängte Ordnungsgeld vor, da dieser gerichtsbekannt mehrfach gegen Gewaltsschutzanordnungen durch fortgesetztes Stalking verstoßen hat und am 30.11.2020 sogar unter Bewährung stand. Das Ordnungsgeld musste daher in entsprechender Höhe festgesetzt werden. Für die von der Antragstellerin darüber hinaus begehrte Abänderung des Beschlusses vom 30.07.2020 im Verfahren 90 F 226/18 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Es handelt sich bei vorgenanntem Beschluss um keine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung. Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Denn die vom Antragsgegner an die Antragstellerin am 30.11.2020 verfasste SMS ist in ihrem Wortlaut und ihrer Bedeutung nicht hinreichend klar. Daraus kann noch nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass alles, was die Antragsgegnervertreterin bislang schriftsätzlich vorgetragen hat, nicht der Wahrheit entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Sie entspricht billigem Ermessen und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.