Beschluss
106 C 393/19
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2020:0624.106C393.19.66
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Tenor
Der Rechtsstreit wird analog 148 I ZPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln v. 11.2.2020 durch das Bundesverfassungsgericht u. a. aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG Berlin v. 12.3.2020 - 67 S 274/19 - ausgesetzt.
Den Parteien wird aufgegeben, den Wegfall des Aussetzungsgrundes dem Gericht anzuzeigen.
Vorsorglich erteilt das Gericht den Parteien gemäß § 139 ZPO folgende Hinweise:
Soweit der Kläger von einer Wohnungsgröße von 195,06 qm ausgeht, dürfte er angesichts der Angabe im Mietvertrag darzulegen und zu beweisen haben, dass die Wohnung größer ist als 192,56 qm.
Nach Vorlage des Bauscheins dürfte das einfache Bestreiten des Beklagten, dass das Gebäude vor bzw. in 1918 bezugsfertig errichtet war, nicht den Anforderungen des § 138 ZPO entsprechen.
Jede Partei ist für die von ihr behaupteten und streitigen Merkmalen darlegungs- und beweispflichtig. Ein Angebot, die eigene Partei zu vernehmen, setzt ein Einverständnis der Gegenseite voraus.
Unerheblich dürfte sein, ob der Fahrstuhl für die Beklagten schlecht nutzbar ist oder ob dieser baurechtswidrig sein sollte. Nach dem Grundriss dürfte ein schlechter Schnitt i. S. d. Mietspiegels vorliegen, nach dem Mietspiegel ist die Wohnung an einer lärmbelasteten Straße gelegen und eine bevorzugte Citylage vermag das Gericht derzeit nicht zu erkennen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird analog 148 I ZPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln v. 11.2.2020 durch das Bundesverfassungsgericht u. a. aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG Berlin v. 12.3.2020 - 67 S 274/19 - ausgesetzt. Den Parteien wird aufgegeben, den Wegfall des Aussetzungsgrundes dem Gericht anzuzeigen. Vorsorglich erteilt das Gericht den Parteien gemäß § 139 ZPO folgende Hinweise: Soweit der Kläger von einer Wohnungsgröße von 195,06 qm ausgeht, dürfte er angesichts der Angabe im Mietvertrag darzulegen und zu beweisen haben, dass die Wohnung größer ist als 192,56 qm. Nach Vorlage des Bauscheins dürfte das einfache Bestreiten des Beklagten, dass das Gebäude vor bzw. in 1918 bezugsfertig errichtet war, nicht den Anforderungen des § 138 ZPO entsprechen. Jede Partei ist für die von ihr behaupteten und streitigen Merkmalen darlegungs- und beweispflichtig. Ein Angebot, die eigene Partei zu vernehmen, setzt ein Einverständnis der Gegenseite voraus. Unerheblich dürfte sein, ob der Fahrstuhl für die Beklagten schlecht nutzbar ist oder ob dieser baurechtswidrig sein sollte. Nach dem Grundriss dürfte ein schlechter Schnitt i. S. d. Mietspiegels vorliegen, nach dem Mietspiegel ist die Wohnung an einer lärmbelasteten Straße gelegen und eine bevorzugte Citylage vermag das Gericht derzeit nicht zu erkennen. Dem Klagebegehr steht entscheidungserheblich der Wortlaut des MietenWoG Bln v. 11.2.2020 entgegen, an dessen Verfassungsgemäßheit Zweifel bestehen.