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Beschluss

90 F 179/19

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2020:0217.90F179.19.00
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Tenor
1. Der Kindesvater ist zu folgenden Zeiten zum Umgang mit seinen Töchtern A. P. L., geboren am 2005, E. A. L., geboren am 2006, und I. N. M. L., geboren am 2015, berechtigt und verpflichtet: a) Beginnend mit der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020 in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitag Nachmittag nach der Schule bzw. der Kita bis zum darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr. b) Sowie darüber hinaus allein mit seiner Tochter I. N. M. L., geboren am 2015, in jeder Kalenderwoche, beginnend mit der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020, jeweils von Mittwochnachmittag, 16:20 Uhr pünktlich, durch Abholung in der Kita bis zum darauffolgenden Donnerstagmorgen zur Kita. Dem Kindesvater wird viermal pro Kalenderjahr gestattet, diesen Mittwoch-Umgang wegen beruflicher Termine nicht wahrzunehmen. Er wird die Kindesmutter spätestens drei Tage vorher informieren, falls er diesen Umgang mit I. nicht wahrnehmen kann. 2.  Der Kindesvater ist darüber hinaus zu folgenden Zeiten zum Ferien-Umgang mit seinen Töchtern A. P. L., geboren am 2005, E. A. L., geboren am 2006, und I. N. M. L., geboren am 2015, berechtigt und verpflichtet: a)  In den Winterferien des Landes B. in den ungeraden Kalenderjahren jeweils vom letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr. b)  In den Osterferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche vom letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum übernächsten Samstag, 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren in der zweiten Ferienwoche von Samstag, 12:00 Uhr, bis zum letzten Samstag vor Schulbeginn, 12:00 Uhr. c)  In den Sommerferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in den ersten drei Ferienwochen beginnend mit dem ersten Samstag der Ferien, 10:00 Uhr, bis zum vierten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom vierten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr, bis zum siebten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr. d)  In den Herbstferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche beginnend mit dem letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum übernächsten Samstag, 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren beginnend mit dem Samstag am Ende der ersten Ferienwoche, 12:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 12:00 Uhr. e)  In den geraden Kalenderjahren an Weihnachten vom 23. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, in ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 12:00 Uhr, bis zum Schul- bzw. Kitabeginn. f)  Sowie darüber hinaus allein mit seiner Tochter I. N. M. L., geboren am 2015, an folgenden Tagen der Kita-Schließzeit: - Freitag, 22.05.2020, in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr, - Freitag, 11.09.2020, in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr. 3.  Im Übrigen wird der Umgangsantrag der Kindesmutter zurückgewiesen. 4.  Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 5.  Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 6.  Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. 7.  Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Kindesvater ist zu folgenden Zeiten zum Umgang mit seinen Töchtern A. P. L., geboren am 2005, E. A. L., geboren am 2006, und I. N. M. L., geboren am 2015, berechtigt und verpflichtet: a) Beginnend mit der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020 in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitag Nachmittag nach der Schule bzw. der Kita bis zum darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr. b) Sowie darüber hinaus allein mit seiner Tochter I. N. M. L., geboren am 2015, in jeder Kalenderwoche, beginnend mit der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020, jeweils von Mittwochnachmittag, 16:20 Uhr pünktlich, durch Abholung in der Kita bis zum darauffolgenden Donnerstagmorgen zur Kita. Dem Kindesvater wird viermal pro Kalenderjahr gestattet, diesen Mittwoch-Umgang wegen beruflicher Termine nicht wahrzunehmen. Er wird die Kindesmutter spätestens drei Tage vorher informieren, falls er diesen Umgang mit I. nicht wahrnehmen kann. 2. Der Kindesvater ist darüber hinaus zu folgenden Zeiten zum Ferien-Umgang mit seinen Töchtern A. P. L., geboren am 2005, E. A. L., geboren am 2006, und I. N. M. L., geboren am 2015, berechtigt und verpflichtet: a) In den Winterferien des Landes B. in den ungeraden Kalenderjahren jeweils vom letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr. b) In den Osterferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche vom letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum übernächsten Samstag, 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren in der zweiten Ferienwoche von Samstag, 12:00 Uhr, bis zum letzten Samstag vor Schulbeginn, 12:00 Uhr. c) In den Sommerferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in den ersten drei Ferienwochen beginnend mit dem ersten Samstag der Ferien, 10:00 Uhr, bis zum vierten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom vierten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr, bis zum siebten Samstag der Ferien, 12:00 Uhr. d) In den Herbstferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche beginnend mit dem letzten Schultag bzw. Kita-Schluss bis zum übernächsten Samstag, 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren beginnend mit dem Samstag am Ende der ersten Ferienwoche, 12:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 12:00 Uhr. e) In den geraden Kalenderjahren an Weihnachten vom 23. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, in ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 12:00 Uhr, bis zum Schul- bzw. Kitabeginn. f) Sowie darüber hinaus allein mit seiner Tochter I. N. M. L., geboren am 2015, an folgenden Tagen der Kita-Schließzeit: - Freitag, 22.05.2020, in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr, - Freitag, 11.09.2020, in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr. 3. Im Übrigen wird der Umgangsantrag der Kindesmutter zurückgewiesen. 4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 5. Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. 7. Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am 2005, E., geboren am 2006 und I., geboren am 2015 hervorgegangen. Bereits seit Oktober 2018 befinden sich die Eheleute in einer Trennungsphase. Sie suchten im November 2018 Unterstützung durch Erziehungs- und Familienberatungsstellen, was jedoch nicht zu einer umfänglichen einverständlichen Lösung führte. Der Antragsteller mietete für sich eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der F. Straße,...B., an und zog mit allen seinen Sachen dorthin. Am 26.12.2018 schrieb er der Antragsgegnerin per E-Mail: „Hallo P., ich muss meine neue Wohnung anmelden. Eigentlich ist es überfällig, nach Einzug innerhalb 14 Tagen notwendig.” Alle drei Kinder verblieben gemeinsam mit der Mutter in der ehemaligen Ehewohnung. Die Kindesmutter arbeitet in Teilzeit als Verwaltungsangestellte an der F. U. B.. Der Kindesvater arbeitet als Diplom-Ingenieur für das Unternehmen D. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Seit Dezember 2018 führt er eine Fernbeziehung mit seiner neuen Lebensgefährtin, welche ihren Lebensmittelpunkt in E. hat. Nachdem die vorherige Bevollmächtigte der Kindesmutter den Kindesvater mit Schreiben vom 07.01.2019 anschrieb und ihn zur Aushändigung von Wohnungsschlüsseln und zur Auskunft bzw. Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt aufforderte, ließ der Kindesvater über seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, er habe gar nicht ausziehen wollen. In der Folgezeit stand der Kindesvater mehrfach unangekündigt vor der Tür der ehemaligen Ehewohnung, um mit der Kindesmutter die Angelegenheit zu besprechen. Am 11.02.2019 erlangte er erneut Zutritt zur Wohnung und verblieb dort, obwohl ihn die Kindesmutter mehrfach aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dies führte zu einer massiven Auseinandersetzung in Anwesenheit der Kinder. Die Kindesmutter empfand das Verhalten des Kindesvaters als Verletzung ihrer Privatsphäre und tauschte daraufhin die Schlösser für die Wohnung aus. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 90 F 35/19 wurde die ehemalige Ehewohnung durch Beschluss vom 11.06.2019 der Kindesmutter zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Antrag des Kindesvaters auf Wiedereinräumung des Besitzes wurde zurückgewiesen. Die vom Kindesvater eingelegte Beschwerde beim Kammergericht blieb erfolglos. Der Kindesvater begehrt nach Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im parallelen Verfahren 90 F 56/19, die Kinder in der ehemaligen Ehewohnung zu betreuen. Er hat der Kindesmutter angeboten, deren Lebensmittelpunkt in seine neue Wohnung zu verlegen. Das Gericht hat im Verfahren 90 F 56/19 Herrn Diplom-Psychologen U. S. lösungsorientiert zur Frage des künftigen Lebensmittelpunkts der Kinder beauftragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 16.12.2019 Bezug genommen. In diesem Umgangsverfahren stellt der Kindesvater keinen Antrag. Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zum Umgang mit den Kindern A. P. L., geboren am 2005, E. A. L., geboren am 2006, und I. N. M. L., geboren am 2015, wie folgt zu berechtigen und zu verpflichten: - 14-tägig in geraden Kalenderwochen von Freitag Schul-/Kitaschluss bis Montag Schul-/Kitabeginn, - wöchentlich Mittwoch von Schul-/Kitaschluss bis Donnerstag früh Schul-/Kitabeginn, - in den Winterferien des Landes B. in ungeraden Kalenderjahren vom letzten Schultag Schul-/Kitaschluss bis zum darauffolgenden Samstag 18:00 Uhr, - in den Osterferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche vom letzten Schultag Schul-/Kitaschluss bis zum übernächsten Samstag 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren in der zweiten Ferienwoche von Samstag 12:00 Uhr bis zum letzten Samstag vor Schulbeginn 12:00 Uhr, - in den Sommerferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in den ersten drei Ferienwochen beginnend mit dem ersten Samstag der Ferien 10:00 Uhr bis zum vierten Samstag der Ferien 12:00 Uhr und in den ungeraden Kalenderjahren vom vierten Samstag der Ferien 12:00 Uhr bis zum siebten Samstag der Ferien 12:00 Uhr, - in den Herbstferien des Landes B. in den geraden Kalenderjahren in der ersten Ferienwoche beginnend mit dem letzten Schultag mit Schul-/Kitaschluss bis zum übernächsten Samstag 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderjahren beginnend mit dem Samstag am Ende der ersten Ferienwoche 12:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 12:00 Uhr; in 2019 hat der Kindesvater vom 02.10.2019 18:00 Uhr bis zum 14.10.2019 8:00 Uhr morgens Umgang (30.09.2019 bis 04.10.2019 = Kita Schließzeit). - in geraden Kalenderjahren an Weihnachten vom 23. Dezember 10:00 Uhr bis 26. Dezember 12:00 Uhr, in ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember 12:00 Uhr bis Schul-/Kitabeginn. - die Hälfte aller Kita-Schließzeiten betreffend I., insbesondere - 02.03.2020 bis 06.03.2020, - 22.05.2020 (kein Vaterwochenende), - 11.09.2020 (kein Vaterwochenende). Das Gericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und alle Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Anhörungsvermerke und die Protokolle Bezug genommen. Ferner wird auf die Berichte des Verfahrensbeistands sowie sämtliche wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat darüber hinaus Herrn Diplom-Psychologen U. S. lösungsorientiert zur Frage eines kindeswohlgerechten Umgangs der Kinder mit dem Vater beauftragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 16.12.2019 Bezug genommen. II. Dem Antrag der Kindesmutter ist im Wesentlichen stattzugeben. Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Ausgestaltung der Umgangskontakte hat sich gemäß § 1697 a BGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten danach zu richten, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 16.12.2019 sowie seinen ergänzenden Darlegungen im Anhörungstermin vom 14.02.2020 soll der im Parallelverfahren 90 F 56/19 empfohlene Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter mit einer umfangreichen, frequenten Umgangs- und Besuchsregelung für den Kindesvater kombiniert werden. Entsprechend den Wünschen und affektiven Bedürfnissen der Kinder müsse eine Differenzierung erfolgen. Alle Kinder könnten im 14-tägigen Rhythmus ihren Vater von Freitag nach der Schule bzw. der Kita bis zum darauffolgenden Montagmorgen besuchen. Darüber hinaus solle der Kindesvater wöchentlich einen Nachmittag oder verbunden mit einer weiteren Übernachtung zum Beispiel von Mittwoch auf Donnerstag allein mit I. verbringen. Darüber hinaus solle eine hälftige Aufteilung der Schulferien erfolgen. Dies entspreche dem Kindeswohl. Aufgrund der zweiten gerichtlichen Anhörung der Kinder und des Ergebnisses des Anhörungstermins am 14.02.2020 geht das Gericht davon aus, dass es dem Wohle der Kinder besser entspricht, wenn diese zu dritt jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend beim Vater sind, damit sie am Montagmorgen mit den notwendigen Utensilien von mütterlichen Haushalt zur Schule bzw. zur Kita aufbrechen können. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Kinder in der Wohnung des Kindesvaters bislang keinen eigenen Raum für sich haben. Der tenorierte Ferien-Umgang entspricht ebenfalls dem Kindeswohl. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die von der Kindesmutter begehrte Betreuung durch den Vater während der Kita-Schließzeit im Oktober 2019 wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr zu entscheiden war. Soweit die Kindesmutter eine hälftige Betreuung von I. durch den Kindesvater während sämtlicher Kita-Schließzeiten begehrt, ist ihr Antrag zu unbestimmt. Dementsprechend konnte ein Umgang nur zu den von der Kindesmutter genannten Zeiten im Jahr 2020 geregelt werden, wobei der Kindesvater in der Woche vom 02.03. bis 06.03.2020 nicht zu verpflichten war, da er dies nach eigener Einschätzung wegen der Kurzfristigkeit aus beruflichen Gründen nicht rechtzeitig umsetzen kann. Die Empfehlungen des Sachverständigen werden geteilt vom Verfahrensbeistand und der Vertreterin des Jugendamts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Verfahrenswertfestsetzung auf § 45 Abs. 1 FamGKG.