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Urteil

106 C 400/18

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2019:1121.106C400.18.39
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Leitsätze
1. Der Mieter wird durch den Gasverbrauch in einer Mietwohnung Vertragspartner des Gasversorgers, nicht der Eigentümer. 2. Das gilt auch, wenn der Eigentümer den Namen seines Mieters zunächst lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte. Eine Verletzung der Benennungspflicht führt nicht dazu, dass der Eigentümer rückwirkend anstelle des die Realofferte tatsächlich annehmenden Mieters Vertragspartner wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mieter wird durch den Gasverbrauch in einer Mietwohnung Vertragspartner des Gasversorgers, nicht der Eigentümer. 2. Das gilt auch, wenn der Eigentümer den Namen seines Mieters zunächst lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte. Eine Verletzung der Benennungspflicht führt nicht dazu, dass der Eigentümer rückwirkend anstelle des die Realofferte tatsächlich annehmenden Mieters Vertragspartner wird. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Die vorsorglich gemäß § 283 ZPO von der Klägerin beantragte Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 22.10.2019 war nicht zu bewilligen. Denn dieser enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre. Die zulässige Klage ist in der umgestellten Form unbegründet. Mit Schriftsatz vom 8.10.2019 hat die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine einseitige Erledigungserklärung ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte und gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, die dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. BGH NJW 1982, 1598; BGH NJW 1986, 588; BGH NJW-RR 1988, 1151; BGH NJW 2003, 3134; Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, zu § 91a Rn. 34 ff). Dieses ist nicht der Fall. Die Klägerin hatte keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich ihrer Rechnung vom 12.12.2017 aufgrund eines Energielieferungsvertrages mit dem Beklagten. Denn mit diesem hatte sie keinen Vertrag geschlossen. Die von ihr abgegebene Realofferte richtete sich an den Verfügungsinhaber der Energieentnahmestelle. Dieses war der nunmehr benannte Mieter des Beklagten, nicht indes der Beklagte als Eigentümer. Zwar darf die Klägerin mangels anderweitiger Kenntnis zunächst davon ausgehen, dass ihre Realofferte von dem Beklagten als Eigentümer angenommen wird (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2017 – VIII ZR 313/13 – zit. nach „www.bundesgerichtshof.de“). Dieses führt indes nicht zwingend dazu, dass der Beklagte als Eigentümer tatsächlich auch der Vertragspartner der Klägerin wird. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, auf Aufforderung der Klägerin den Mieter zu benennen (vgl. BGH Beschl. v. 5.6.2018 – VIII ZR 253/17 – zit. nach „www.bundesgerichtshof.de“). Unerheblich ist, dass diesem Ansinnen der Beklagten zunächst nicht nachgekommen ist, bzw. den Namen seines Mieters lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte. Denn eine Verletzung der Benennungspflicht des Beklagten führt nicht dazu, dass dieser rückwirkend anstelle des die Realofferte der Klägerin tatsächlich annehmenden Mieter Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Demgemäß war die Klageforderung gegen den Beklagten als Zahlungsklage von vornherein unbegründet und hat sich nach Erteilung der Auskunft nicht erledigt. Es hätte der Klägerin freigestanden, den Beklagten zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Ferner ist unerheblich, ob sich der Beklagte ggf. materiell gegenüber der Klägerin wegen der zunächst nicht erteilten Auskunft und der hierdurch für die Klägerin veranlassten Rechtsverfolgungskosten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dieses hätte der Klägerin allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die Klage auf eine bezifferte Kostenklage (vgl. BGH NJW 1982, 3134) oder eine Feststellungsklage hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Beklagten umzustellen (vgl. KG NJW 1991, 499). Hiervon hat sie indes abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 511 IV ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des hiesigen Berufungsgerichts angesichts der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur einseitigen Erledigungserklärung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen