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Beschluss

772 C 36/18

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2018:1211.772C36.18.22
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Leitsätze
Wohnschulden, die nach einer Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig geworden sind, sind Neumasseverbindlichkeiten und können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist jedoch unzulässig, wenn die im Verfahren von dem Insolvenzverwalter eingewandte erneute Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und bewiesen wurde.(Rn.3)
Tenor
1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 4.580,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wohnschulden, die nach einer Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig geworden sind, sind Neumasseverbindlichkeiten und können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist jedoch unzulässig, wenn die im Verfahren von dem Insolvenzverwalter eingewandte erneute Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und bewiesen wurde.(Rn.3) 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 4.580,12 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin. Denn die Klägerin wäre unterlegen gewesen. Die Leistungsklage der Klägerin war vorliegend unzulässig. Zwar handelte es sich bei dem hier geltend gemachten Wohngeld um Neumasseverbindlichkeiten und Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage jedoch dann, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter eingewandte erneute - nach Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und gegebenenfalls bewiesen worden ist (OLG Düsseldorf Beschluss 3 Wx 299/05). Der Beklagte hat die erneute Masseunzulänglichkeit mit Schriftsatz vom 15.08.2018 hinreichend dargelegt. Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht bestritten, so dass die erneute Masseunzulänglichkeit unstreitig ist und feststeht.