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Urteil

772 C 102/16

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2017:0713.772C102.16.35
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigetretenen hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigetretenen hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht den Ersatz des geltend gemachten Schadens verlangen. Zwar ist die Beklagte ist passivlegitimiert, aber der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB nicht gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn gem. § 10 Abs. 6 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig. Die Gemeinschaft übt gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz WEG die gemeinschaftsbezogenen Pflichten aus. Zu den gemeinschaftsbezogenen Pflichten gehört die Verkehrssicherheit. Die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf dem gemeinschaftlichen Grundstück obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht den einzelnen Eigentümern. Die Klägerin hat sich ausdrücklich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte gestützt und nicht darauf berufen, dass vorliegend durch die einzelnen Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung unterlassen oder nicht rechtzeitig erfolgt ist. Damit stützt sie ihren Anspruch ausdrücklich nicht auf § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB und § 21 Abs. 4 WEG. Denn eine mangelnde bzw. nicht rechtzeitige Beschlussfassung obliegt nicht der Gemeinschaft sondern den einzelnen Wohnungseigentümern und wäre gegen die übrigen Eigentümer zu richten gewesen. Nach alledem ist die Beklagte passivlegitimiert. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht gegen die Beklagte zu. Die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und damit auch auf die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume obliegt zwar der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann die Verkehrssicherungspflicht jedoch auf Dritte mit deren Einverständnis übertragen. Eine derartige Übertragung erfolgte hier auf den Beigetretenen durch den Pflegevertrag zur Durchführung von verkehrssicherheitsrelevanten- und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen. Durch den Vertrag hat die Beklagte wirksam die Verkehrssicherungspflicht auf die Firma Baumchirurgie Klein übertragen. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist nach allgemeiner Ansicht zulässig (BGH NJW 96, 246). Eine solche Übertragung bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht klar und eindeutig durch den Vertrag auf die Firma Klein übertragen. Die Firma Klein hat sich in dem Vertrag eindeutig verpflichtet die Bäume des Grundstückes durch kontinuierliche Pflege in einem nachweisbaren verkehrs- und pflanzenphysiologisch bestmöglichen Zustand zu versetzen und zu halten. Durch diese Übertragung der Beklagten auf die Firma Klein ist die Beklagte selber ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Als Folge der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht kann der Übernehmende selbständig und eigenständig deliktsrechtlich verantwortlich gemacht werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Übergebenden, hier der Beklagten, verengt sich damit auf die Kontroll - und Überwachungspflicht. Dafür dass die Beklagte ihrer Kontroll.- und Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Denn der nach Ansicht der Klägerin schadensverursachende Baum, ist unstreitig erst vier Monate vorher am 07.01.2016 durch die Firma Klein kontrolliert worden. Dafür dass die Firma Klein ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht durchgeführt hat gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit darauf, dass der abgeschlossene Vertrag nicht umfangreich genug ist. Zum einen ist das Gericht der Ansicht, dass sich der Abschluss eines anderweitigen Vertrages gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft richten würde, da der Schadensersatzanspruch in einer unterlassenen beziehungsweise fehlerhaften Beschlussfassung begründet wäre. Zum anderen ist das Gericht der Ansicht, dass eine einmalige Untersuchung im Januar des Jahres ausreichend gewesen ist, sofern nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die eine häufigere Überprüfung notwendig machen. Allein die Größe des Baumes führt nicht zur Notwendigkeit der mehrmaligen Überprüfung. Letztendlich hat die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht wirksam übertragen und es ist Sache des Übernehmers die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sofern der Pflegevertrag für die Größe der Anlage nicht mehr ausreichend gewesen sein sollte, wäre es Aufgabe des Streitverkündenden gewesen, den Vertrag entsprechend durch die Wohnungseigentümer anpassen zu lassen. Aber Anhaltspunkte dafür, dass eine einmalige Kontrolle nicht ausreichend war für das Grundstück, gibt es nicht. Allein die Größe eines Baumes rechtfertigt nicht die Notwendigkeit einer ständigen Kontrolle. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte die Arbeiten des Streitverkündeten nicht ausreichend kontrolliert hat oder gar selber irgendwelche Schäden an den Bäumen entdeckt hat und diese dem Streitverkündeten nicht mitgeteilt hat. Eine Haftung für eigenes Verhalten der Beklagten ist nicht gegeben. Aber auch eine Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB liegt nicht vor. Eine Haftung gem. § 278 BG B für die Firma Klein scheidet aus. Denn im Rahmen der Haftung gemäß § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht richtet sich die Haftung für Dritte nur nach § 831 BGB, nicht nach § 278 BGB (Vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 823 Randnummer 55). Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung BGH NJW 99, 2108. Denn diese Entscheidung stammt aus der Zeit als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht rechtsfähig war und Beklagte in dieser Entscheidung waren die Wohnungseigentümer und eben nicht die Gemeinschaft. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern ein vertragsähnliches Schuldverhältnis nach § 280 BGB besteht und durch dieses § 278 BGB einschlägig ist. Dieses Vertragsverhältnis bezieht sich jedoch auf die einzelnen Eigentümer und eben nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Beklagte ist hier aber die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Auch zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf eine Verletzung der Instandhaltungspflicht als Anspruch auf ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG. Denn der Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsgemäße Verwaltung, zu der zweifellos die Instandhaltungsverpflichtung gehört, richtet sich nach ganz herrschender Meinung (BGH NZM 2010, 625) nicht gegen den Verband, sondern gegen die Wohnungseigentümer. Zwar nimmt der Verband gemeinschaftsbezogenen Pflichten -wie die Verkehrssicherungspflicht- wahr, jedoch besteht eine gestaffelte Verantwortung dergestalt, dass ein Tätigwerden des Verbandes eine entsprechende Willensbildung der Wohnungseigentümer voraussetzt (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21 Rn. 45 m.w.N.). Beklagte ist hier der Verband, so dass eine Haftung über § 278 BGB aufgrund des Schuldverhältnisses der einzelnen Eigentümer ausscheidet. Eine Haftung gem. § 831 BGB für den Streitverkündeten, Klein, ist nicht gegeben. Gem. § 831 BGB haftet derjenige, der jemand zur Verrichtung seiner eigenen Verpflichtungen beauftragt nicht, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen den Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Nach § 831 BGB tritt eine Haftung der Beklagten nur für die Auswahl und die Überwachung des Verrichtungsgehilfen an. Dafür dass die Beklagte die Firma Klein nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Es handelt sich um eine Fachfirma, die bereits seit 2014 für die Beklagte tätig ist. Auch für eine Verletzung der Überwachungspflicht bestehen keine Anhaltspunkte. Die Firma Klein hat über ihre Arbeiten regelmäßig einen Bericht vorgelegt über Zeitpunkt, Überprüfungsumfang und Tätigkeit. Auch das Ergebnis, nämlich die Bestätigung des verkehrssicheren Zustandes, wurde schriftlich vorgelegt. Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Ausführung der Baumpflegerischenmaßnahmen, die die Beklagte hätte erkennen müssen und können, sind nicht ersichtlich. Nach alle dem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin einer im Gebäude B. Straße in ... B. gelegenen Wohnung. Die Klägerin nutzt einen der Beklagten gehörenden Parkplatz. Sie hatte am 02. Mai 2016 gegen 14:30 Uhr ein Auto (Opel Agila) auf dem genannten Parkplatz der Wohnanlage ordnungsgemäß abgestellt. Am 02. Mai 2016 gegen 20:00 Uhr wurde die Klägerin von einer Nachbarin fernmündlich darüber informiert, dass von einer Platane, welche sich auf dem Grundstück der Anlage befindet, ein langer dicker Ast abgebrochen sei und auf das Fahrzeug der Klägerin gestürzt sei. Der Unfall wurde polizeilich Aufgenommen zur Vorgangsnummer … durch die Polizeidienststelle A 46. Die Klägerin lies ein Gutachten vom Sachverständigen Büro P. e. K. erstellen. Auf das Gutachten vom 24.05.2016 von U. P. Bl.11 ff. der Akte wird Bezug genommen. Das KFZ-Sachverständigen-Büro P. stellte für die Gutachtertätigkeit 830,23 € der Klägerin in Rechnung (Bl. 24 d. A.) Die Klägerin meldete den Schaden der Verwalterin der Anlage, die wiederum die Sache an die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die A.-AG, weiterleitete. Nach einer Korrespondenz zwischen Klägerin und der Versicherung lehnte die A.-AG mit Schreiben vom 18. August 2016 unter Hinweis auf die Beauftragung des Fachunternehmens Baumchirurgie K. durch die Beklagte ab. Die Beklagte hatte zuvor im Jahr 2014 mit der Firma B. K. einen Pflegevertrag über die Durchführung von verkehrssicherheitsrelevanten- und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen abgeschlossen. Auf den Vertrag Bl. 7 - 8 d. A. wird Bezug genommen. Der letzte routinemäßige Baumpflegedurchgang für das Grundstück der Beklagten wurde am 07.01.2016 durch die Firma B. K. durchgeführt. Auf den Bericht Bl. 6 Rückseite d. A. wird verwiesen. Mit Schreiben vom 21.10.2016 forderte der prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, die Haftung für den eingetretenen Schaden anzuerkennen und eine Abschlagszahlung zu leisten. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt: PKW-Schaden 5.820,00 € Gutachterkosten 830,23 € Summer 6.650,23 € Die Klägerin trägt vor: Die Platane, von welcher ein großer Ast abgebrochen sei und das Fahrzeug der Klägerin beschädigt habe, sei und ist wahrscheinlich noch von der Masari-Krankheit befallen. Die Krankheit werde ausgelöst durch einen Pilzbefall. Erkennbar sei der Krankheitsbefall durch absterbende Rindenbereiche, insbesondere im Astansatz. Nach dem Inhalt des mit der Firma B. K. abgeschlossenen Wartungsvertrages erfolge ein routinemäßiger Durchgang an einem Tag pro Jahr. Welchen Umfang diese routinemäßige Prüfung genau einnehmen solle, sei aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Notwendig gewesen wäre angesichts der Größe der Platane nicht nur eine möglicherweise flüchtige Besichtigung, sondern eine genauere Kontrolle des Zustandes des Baumes. Da die letzte Baumschau am 07.01.2016 erfolgt sei, hätte bei einer sorgfältigen eingehenden Überprüfung der Platane bereits festgestellt werden können, dass zumindest der dringende Verdacht der Masari-Krankheit bestehe, da zu diesem Zeitpunkt bereits absterbende Ringbereiche im Astansatz hätten festgestellt werden können. Hierbei sei hervorzuheben, dass am 07.01.2016 Laubfreiheit des Baumes bestanden habe und daher die Rindenbereiche gut erkennbar gewesen sein. Da der Betroffene starke Ast bereits am 02.05.2016 abgebrochen sei, müsse die Erkrankung des Baumes am 07.01.2016 bereits ein derartigen Krankheitsfortschritt erreicht haben, dass bei sorgfältiger Prüfung Anzeichen für die Erkrankung hätten festgestellt werden können (Beweis: Sachverständigengutachten). Bei der genaueren Überprüfung hätte so dann die Masari-Krankheit festgestellt werden können und demzufolge die betroffenen Äste, insbesondere der Ast, der die Beschädigung des PKW ausgelöst habe, entfernt werden können. Im Anschluss an das Schadensereignis sei im August 2016 durch die Firma B. K. auch eine umfangreiche Kronenrückschnitt an der Betroffenen Platane in Folge der Masari-Krankheit vorgenommen worden. Die Masari-Krankheit sei bei Beseitigung der Schäden im Anschluss an den Schadenseintritt vom 02.05.2016 erkannt und für ein geschulten Beobachter aufgrund des Zustandes des Astinneren auch sofort erkennbar gewesen. Ausweislich des bereits erwähnten Gutachtens des Sachverständigen U. P. läge bei dem Fahrzeug der Klägerin ein Totalschaden vor, da sich die zu veranschlagenden Reparaturkosten auf 8.639,38 € belaufen würden, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hingegen mit 7.800,00 € anzusetzen sei. Da durch die A.-AG ein Kaufangebot für den beschädigten PKW in Höhe von 1.980,00 € abgegeben worden sei, sei dieser Veräußerungswert schadensmindernd zu berücksichtigen. Der reine PKW Schaden betrage daher insgesamt 5.820,00 €. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Beklagte aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht allein deshalb nicht mehr hafte, weil sie einen Pflegevertrag abgeschlossen habe. Die bloße Verpflichtung den Baumbestand einmal im Jahr zu besichtigen sei nicht ausreichend. Mindestens wäre eine Untersuchung zweimal jährlich notwendig gewesen, angesichts der Größe der Bäume und der Nutzung der betroffenen Fläche. Dies hätte bereits bei Beauftragung der Firma B. K. beachtet werden müssen. Zudem hafte die Beklagte für die Firma K. gem. § 278 BGB, weil zwischen den Wohnungseigentümern untereinander eine schuldrechtliche Sonderverbindung in Form eines gesetzlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehe. Daraus folge zugleich die Pflicht der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, die auch die Instandhaltung umfasse. Zur Instandhaltung gehöre auch die Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht. Im Rahme dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses der Wohnungseigentümer sei auch § 278 BGB anwendbar (BGH NJW 99, 2108). Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.650,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2016 zu zahlen. Die Beklagte und der auf Seiten der Beklagten Beigetretene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Es werde bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei und mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass der festgestellte Schaden alleine auf den Astbruch zurückzuführen sei. Ferner werde die Passivlegitimation gerügt. Die Gemeinschaft übe nicht die Sachherrschaft über das gemeinschaftliche Grundstück aus, sondern die Wohnungseigentümer. Zudem habe die Beklagte ihre Verkehrsicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe mit der Firma B. K. unstreitig einen Werkvertrag über verkehrssicherungsrelevante- und baumpflegerische Maßnahmen abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages sei es eben die auf dem gemeinschaftlichen Grundstück stehenden Bäume durch kontinuierliche Pflege in einem nachweisbar verkehrssicheren und pflanzenphysiologisch bestmöglichen Zustand zu halten. Anlässlich der letzten Begehung seien keine Beschädigungen, kein Krankheitsbild und insgesamt kein Handlungsbedarf am streitgegenständlichen Baum festgestellt worden. Die Ursache für den Astbruch sei nicht etwa eine Erkrankung des Baumes, sondern eine lokale Windböe unter dem Einfluss des Ostseehochs „Oliver“. Der Baum sei durch einen Wirbelwind erfasst, sodass es zum Bruch der zwei Äste kam. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht zulässig auf die Firma Klein übertragen. Soweit tatsächlich ein Astbruch zu einem Schaden bei der Klägerin geführt haben solle, hafte hierfür die Beklagte nicht, da sich ein Umstand höherer Gewalt realisiert habe. Der Streitverkündete hat in der mündlichen Verhandlung die Auskunft der FU Berlin vom 13.5.2016 Bl 55 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.