Beschluss
71 III 207/14
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2015:0112.71III207.14.38
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Tenor
1.
Das Standesamt 1 in Berlin wird angewiesen, von der Wirksamkeit der Namenserklärung über die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in P. H. auszugehen und eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Geburtenregister einzutragen.
2.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Standesamt 1 in Berlin wird angewiesen, von der Wirksamkeit der Namenserklärung über die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in P. H. auszugehen und eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Geburtenregister einzutragen. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind Eltern eines am ........2011 in W. /Frankreich geborenen Kindes. Die Mutter und der Vater sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Aus dem französischen Geburtseintrag vom 21 .09.2011 gehen die Beteiligten zu 3 und 4 als Eltern hervor. Als Familienname des Kindes wurde P. H. beurkundet. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben beim Standesamt 1 in Berlin die Beurkundung einer Auslandsgeburt beantragt. Am 20.09.2013 haben Sie ergänzend erklärt, als gemeinsam Sorgeberechtigte für das Kind den Familiennamen P. H. gemäß Art. 48 EGBGB ab Geburt/Eintragung im französischen Geburtenregister zu bestimmen. Die Erklärung ist mit einem Siegel des Konsularbeamten /Le Maire der Stadt W. und mit dem Vermerk . „ Vu pur la Legalisation de la signature ... Wissembourg, le 20.09.2013 Le Maire: Par Delegation L'agent municipal" versehen. Die Beteiligte zu 3 ist ledig. Das Standesamt 1 in Berlin beurkundete am 31.03.2014 die Geburt des Kindes im Geburtenregister unter der Registernummer G ... /2014. Als Geburtsnamen des Kindes beurkundete es den Namen P.. Das Standesamt 1 in Berlin hat Zweifel, ob die Namenserklärung Wirksamkeit erlangt hat. Es führt zur Begründung aus, dass der französische Registereintrag rechtswidrig sei, denn nach französischem Kollisionsrecht dürfte das Heimatrecht einer Person auf die Namensführung anzuwenden sein. Da das Kind ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wäre auch aus französischer Sicht das deutsche Namensrecht anzuwenden gewesen. Ferner sei fraglich, ob die Namenserklärung überhaupt dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung entspreche. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport empfiehlt keine Anweisung zur Vornahme der gewünschten Namensverlautbarung mit der Doppelnamensführung P. H., da von einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das französische Registerstandesamt auszugehen sei. Zweifel an der Beglaubigungsform bestünden nicht. Der Beteiligte zu 5 beantragt die Eintragung des Doppelnamens P.-H. in das deutsche Geburtenregister. Seine Eltern sind der Ansicht, dass es offen bleiben kann, ob die Registrierung des Namens dem „örtlichen" – vorliegend französischem - Recht entspricht. Die zuständige Behörde habe den Namen „H.-P." registriert. Die Zweifelsvorlage des Standesamts 1 in Berlin und der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anweisung des Standesamts 1 in Berlin sind zulässig .(§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO). Für das weitere Verfahren gilt die Zweifelsvorlage als Ablehnung einer Amtshandlung (§ 49 Abs. 1 S. 2 PStG). Die Beteiligten zu 3 und 4 haben gern. Art. 48 EGBGB wirksam den Familiennamen P. H. für ihr am ........2011 in W. /Frankreich geborenes Kind gewählt. Der Name des Kindes unterliegt deutschem Recht, weil das Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 StAG). Die Erklärung erfolgte gegenüber dem Standesamt 1 in Berlin jedenfalls in öffentlich beglaubigter Form. Gem. Art. 48 S. 3 EGBGB muss die Erklärung öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärung wurde nach dem sog. Geschäftsrecht und dem Ortsrecht (Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB) formgültig abgegeben. Das Kind hat durch Erklärung seiner Eltern gegenüber dem Standesamt W. / Frankreich den Namen Geburtsnamen P. H. erworben. Nach dem französischen Namensrecht können die Eltern ihrem Kind als Familiennamen ihre beiden Namen erteilen (Art. 311-21 CC, vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internat. Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich, Mai 2014, S. 93). Der Doppelname wird ohne Bindestrich zwischen den beiden Teilen geschrieben (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Frankreich, Stand August 2013, XI. Name Rdn. 1). Dem Namenserwerb steht nicht entgegen, dass nach dem französischen internationalen Privatrecht deutsches Recht auf den Namenserwerb anzuwenden sein dürfte. Es besteht keine die Namensführung regelnde Kollisionsnorm, doch herrscht die Rechtsmeinung vor, dass der erste Erwerb des Familiennamens durch das Kind nach dessen Personalstatut zu beurteilen ist (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, a.a.O., III. Internationales Privatrecht, Rdn. 9). Hiernach richtete sich die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht, denn das Kind hat nur die deutsche und nicht die französische Staatsangehörigkeit erworben. Nach deutschem ·Recht ist die Bestimmung des Familiennamens P. H. unwirksam, denn gem. § 1617 Abs. 1 BGB hätten die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht besitzen, den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bestimmen können, nicht jedoch einen aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzten Familiennamen. Art. 48 EGBGB soll im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen bieten (ST-Drucksache 17/11049, S. 12). Der Wortlaut des Art. 48 EGBGB, dass der Name in einem anderen Mitgliedstaat der EU "erworben" wurde, ist mehrdeutig; er lässt nicht erkennen, ob der Erwerb eines Namens die Rechtmäßigkeit der Namensführung aus der Sicht des anderen Mitgliedstaates voraussetzt (Wall, Anwendungsprobleme des Art. 48 EGBGB,· StAZ 2013, S. 237, 242). Art. 48 EGBGB will die unionsrechtlich gebotene Einnamigkeit einer Person gewährleisten. Die Anerkennung vermeidet eine faktische Namensspaltung, die sich auch aus einer falschen oder unzulässigen Eintragung ergeben könnte (Mankowski, Art. 48 EGBGB - viele Fragen und einige Antworten, StAZ 2014, 97, 103). Die Anerkennung eines im EU-Ausland registrierten Namens soll von einer materiell-rechtlichen Nachprüfung unabhängig sein. Es genügt, wenn der Name im Ursprungsstaat tatsächlich als der rechtlich maßgebliche angesehen wird, unabhängig davon, ob er nach dem Kollisionsrecht dieses Staates und dem hiernach anwendbaren Sachrecht korrekt bestimmt worden ist oder nicht (Staudinger/Hepting/Hausmann (2013), Art. 48 EGBGB Rdn. 16 f.). Nach anderer Ansicht sollte nur der rechtmäßig geführte Name Vertrauensschutz genießen, eine falsche Registereintragung folglich unbeachtlich sein (Palandt-Thorn, 74. Aufl., Art. 48 EGBGB Rdn. 2). Eine Pflicht zur Anerkennung ist dann anzunehmen, wenn bereits ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, der das Kind zur Fortführung des rechtswidrig registrierten Namens in diesem Mitgliedstaat berechtigt (Staudinger/Hepting/Hausmann (2013), Art. 10 EGBGB Rdn. 562). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Namensträgers, des Beteiligten zu 5, den faktisch geführten Namen 3 Jahre nach seiner Geburt anzuerkennen, liegt noch nicht vor. Mit Art. 48 EGBGB soll die Anerkennung des in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführten Namens nicht nur vereinheitlich, sondern auch vereinfacht werden. Unter Berücksichtigung, dass eine die Namensführung regelnde Kollisionsnorm in Frankreich nicht besteht und es vertretbar ist, den Namen im französischen Rechtsbereich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem Ortsrecht zu bestimmen, ist von einer weiteren Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Namenserwerbs abzusehen und davon auszugehen, dass der Name nicht rechtswidrig registriert wurde. Das Standesamt 1 in Berlin, war hiernach anzuweisen, den Geburtsnamen P. H., nicht jedoch P.-H. oder H.-P., im Wege der Folgebeurkundung im Geburtseintrag einzutragen. Der Name P. H. ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Vorbern. 1.5.2). Eine Erstattung von Kosten nach § 81 FamFG wird nicht angeordnet.