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Urteil

3 C 83/22

Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK3:2024:0905.3C83.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält:

Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X"bei arbeitsunfähig eingesetzt,

2.

dem Kläger auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält:

a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 %, die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X"bei arbeitsunfähig eingesetzt, 2. dem Kläger auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 %, die Beklagte 64 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger verfolgt mit der Klage noch die Berichtigung eines ärztlichen Entlassungsberichts. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zwecks Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahmen in der im Eigentum der Beklagten stehenden Fachklinik F. in Y. Dem Kläger war dann zunächst nur eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt bzw. weiter behandelnden Arzt vom 29.03.2021 sowie eine Entlassungsmitteilung vom 19.03.2021 ausgehändigt worden. Der Kläger bezog von 2017 bis 2019 eine befristete Erwerbsminderungsrente. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2021 wurde der Beklagte zur Übersendung des vollständigen Entlassungsberichtes bezüglich des stationären Aufenthaltes sowie zusätzlich auch zur Übersendung der vollständigen, den stationären Aufenthalt betreffenden Patientenakte in Kopie aufgefordert. In der Folgezeit übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2021 allein den Entlassungsbericht, nicht jedoch die eigentlichen Behandlungsunterlagen inklusive Anamnesebogen etc. Der Kläger behauptet, die vorläufige Mitteilung an den Hausarzt bzw. den weiter behandelnden Arzt und der Entlassungsbericht seien teilweise inhaltlich falsch. Der Kläger sei bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 29.03.2021 arbeitsunfähig und erwerbsunfähig gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine auch nur leichte Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden und mehr erbringen zu können. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Korrektur der vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt bzw. den weiter behandelnden Arzt sowie des Entlassungsberichtes aus Art. 16 S. 1 DS-GVO. Die DS-GVO sei auch unabhängig davon anwendbar, welcher Motivation das Berichtigungsbegehren entspringe. Ob die begehrte Berichtigung auch Einfluss auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers haben könne, sei eine mittelbare Folge, die aber nicht dazu führen könne, die Anwendbarkeit der DS-GVO von vornherein als nicht gegeben anzusehen. Die Beklagte leite ihre Einschätzung, ob eine Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege, aus einer Prognose her. Dies sei unzulässig. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Kopie der den stationären Aufenthalt in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 betreffenden Patientenakte in Kopie herauszugeben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger - Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten - eine Kopie der den stationären Aufenthalt in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 betreffenden Patientenakte in Kopie herauszugeben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X" bei arbeitsunfähig eingesetzt, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben. b) Auf Bl. 1a wird unter A. das "X" bei "6 Stunden und mehr" entfernt und ein "X" bei "unter 3 Stunden" gesetzt. c) Auf Bl. 1a wird unter B.1. das "X" bei "mittelschwere" entfernt. d) Auf Bl. 1a wird unter B.3. das "X" bei "6 Stunden und mehr" entfernt und ein "X" bei "unter 3 Stunden" gesetzt. e) Auf Bl. 1a werden unter C. der 7., 8. und 9. Satz ersatzlos gestrichen. f) Auf Bl. 2/8 wird unter 4.3 der Satz: "Durch die Aktivierung konnte eine Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden." ersatzlos gestrichen. Nachdem die Beklagte unter dem 29.08.2022 die vollständigen Behandlungsunterlagen an den Kläger herausgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X"bei arbeitsunfähig eingesetzt, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält: a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben. b) Auf Bl. 1a wird unter A. das "X" bei "6 Stunden und mehr" entfernt und ein "X" bei "unter 3 Stunden" gesetzt. c) Auf Bl. 1a wird unter B.1. das "X" bei "mittelschwere" entfernt. d) Auf Bl. 1a wird unter B.3. das "X" bei "6 Stunden und mehr" entfernt und ein "X" bei "unter 3 Stunden" gesetzt. e) Auf Bl. 1a werden unter C. der 7., 8. und 9. Satz ersatzlos gestrichen. f) Auf Bl. 2/8 wird unter 4.3 der Satz: "Durch die Aktivierung konnte eine Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden." ersatzlos gestrichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der Beschwerden des Klägers seien bei Weitem noch nicht ausgeschöpft und seitens des Klägers auch nicht konsequent verfolgt worden. Bei entsprechender Verfolgung der therapeutischen Möglichkeiten sei von einer grundsätzlichen Besserung und Stabilisierung des psychischen Befindens auszugehen, so dass bei der Entlassung aus sozialmedizinischer Sicht ein der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entsprechendes Leistungsvermögen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer in der Autoindustrie nach ihrem Anforderungsprofil her habe prognostiziert werden können, wobei eine Zumutbarkeit für sechs Stunden und mehr bestehe. Der psychische Gesundheitszustand des Klägers habe sich durch die stationäre Maßnahme gebessert. Die Beklagte meint, abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft sei, ob Art. 16 S. 1 DS-GVO Anwendung finde, lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Zudem sei der Antrag auf Löschung zu weitgehend formuliert. Aus § 630f Abs. 2 S. 1 BGB ergebe sich eine nach Art. 23 Abs. 1 lit i DS-GVO zulässige Einschränkung, wonach die Löschung unrichtiger und die Aufzeichnung richtiger Daten nur dann zulässig sei, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibe, wann die Änderungen vorgenommen worden seien. Auch Ansprüche aus § 35 BDSG iVm Art. 17 DS-GVO, aus vertraglicher Nebenpflicht, aus anerkannter Rechtsprechung oder aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO schieden mangels Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten aus. Das Gericht hat Beweis erhoben mittels Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. L. auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 27.04.2023 sowie durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 29.02.2024. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 15.01.2024, Bl. 225 ff. d.A., sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 22.04.2024, Bl. 278 ff. d.A. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 16 DS-GVO auf Erteilung einer vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 (Bl. 8 d.A.), welche die folgende Berichtigungen enthält: Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X" bei arbeitsunfähig eingesetzt. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn sie mit der Realität nicht übereinstimmen (BeckOK DatenschutzR/Worms, 48. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 16 Rn. 49, beck-online, m.w.N.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 29.03.2021 arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähig ist ein Versicherter, der seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern (BSG Urt. v. 30.5.1967 – 3 RK 15/65, BeckRS 1967, 30415353, beck-online). Bei der Prüfung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist mithin nach der überkommenen Bestimmung ihres Begriffs lediglich zu fragen, welche Tätigkeit der Versicherte zuletzt verrichtet hat und ob er sie (oder eine ähnlich geartete) nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann (BSG, aao). Wenn und solange dies zu verneinen ist, ist er arbeitsunfähig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Art seiner Krankheit ihn nur vorübergehend hindert, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen, oder ob er sie voraussichtlich dauernd nicht mehr verrichten kann (BSG, aaO). Der Sachverständige Dr. E. L. ist in seinem Gutachten vom 15.01.2024 zu dem Ergebnis gekommen, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger am 29.03.2021 arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, infolge Krankheit seine vertraglich geschuldete Arbeit auszuüben. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. vollumfänglich an. Er hat sein Ergebnis plausibel damit begründet, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers als Metallbauer in der Autoindustrie, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung des Entlassberichts über den stationären Aufenthalt ergebe, Wechselschichten, eine ständigen Konzentration sowie eine Verantwortungsübernahme für Maschinen und Fahrzeuge erfordert habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 29.03.2021 hätten Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen sowie Gedächtnisstörungen vorgelegen, wobei laut sozialmedizinischer Epikrise zum Entlasszeitpunkt mindestens noch Konzentrationsstörungen vorgelegen hätten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu beziehen und nicht auf eine "unmittelbare Arbeitsfähigkeit". Es ist im Hinblick auf die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit zum Entlasszeitpunkt nicht relevant, dass der Kläger von 2017 bis 2019 eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hat und die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung unmittelbar nach Auslaufen des Rentenbezugs ausgestellt wurde, ohne dass ersichtlich ist, ob der Kläger im Anschluss an den Rentenbezug eine Arbeitsstelle angetreten hat. Maßgeblich für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bleibt trotz Bezugs einer Erwerbsminderungsrente seine Tätigkeit als Metallbauer in der Autoindustrie. Selbst eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts schlösse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 EntgeltFG nicht aus (vgl. BAG AP EntgeltFG § 3 Nr. 24, beck-online). Es besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes freizustellen (BAG, aaO). Wird dem Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungs-Rente bewilligt, führt dies auch nicht automatisch zu einer Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen (Wergin ArbRAktuell 2013, 488, beck-online). Der Bezug einer vollen und unbefristeten Erwerbsminderung-Rente führt in der Regel nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu bedarf es einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages (Wergin, aaO). Eine Kündigung kommt bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung zwar in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines (wohl meistens) personenbedingten Kündigungsgrundes erfüllt sind (Wergin, aaO). Zu denken ist insbesondere an eine krankheitsbedingte Kündigung (Wergin, aaO). Dafür, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde, ist jedoch nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Darauf, ob der Kläger tatsächlich nach Ende des Rentenbezugs wieder eine Arbeit aufgenommen hat, kommt es, wie ausgeführt, nicht an, denn der Bezug einer Erwerbsminderungsrente allein führt noch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung bzw. einen Ausschluss des Anspruchs aus § 16 DS-GVO wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB liegen nicht vor. Die Verfolgung eines über den Berichtigungsanpruch hinausgehenden sozialversicherungsrechtlichen Zwecks und anders gelagerten Motivs begründet noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs 2) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Entlassungsberichts auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021, soweit er die folgenden Korrekturen begehrt: a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum Entlassungszeipunkt arbeitsfähig war (a)). Insoweit ist auf die Ausführungen unter 1) zu verweisen. 3) Weitere Berichtigungsansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu. Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass der Entlassungsbericht, Bl. 15 ff. d.A., im Übrigen unrichtig ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleiben dem Gericht Zweifel an der Unrichtigkeit des Entlassungsberichtes. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. bestanden für den Kläger zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt noch Therapiemöglichkeiten. Der Sachverständige Dr. L. stellt in seinem Gutachten vom 15.01.2024 fest, dass bei dem Kläger - den Beobachtungen der Beklagten entsprechend - wenig Veränderungsmotivation bestehe (S. 12 des Gutachtens/Bl. 263 d.A.). Des Weiteren sei möglicher Grund für den nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel neben einer Enzyminduktion oder einer erhöhten Resorption auch entgegen den Aussagen des Klägers eine fehlende Medikamenteneinnahme. Es bestünden daher sowohl auf therapeutischem als auch auf pharmakologischen Gebiet noch Therapiemöglichkeiten. Hieraus leitet der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten vom 15.01.2024, dort S. 13 (Bl. 237 d.A.), nachvollziehbar und schlüssig ab, dass eine Erwerbsunfähigkeit weder zum Untersuchungszeitpunkt bestanden habe noch aller Wahrscheinlichkeit nach am 29.03.2021. Eine leichte Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes über 3 Stunden und mehr sei dem Betroffenen zuzumuten. Nach Ausschöpfen der genannten Therapieoptionen bestehe zudem durchaus Potential bei dem Betroffenen, auch schwerere und längere Tätigkeiten auszuüben. Dass zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus der Klinik der Beklagten eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in Gestalt noch offener Therapiemöglichkeiten noch im Raum stand, welche eine sichere Beurteilung, ob die mit den Klageanträgen 2) b) bis e) begehrten Änderungen zu Recht beansprucht werden, nicht zulassen, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu dessen Lasten (zu den Grundsätzen der objektiven Beweislast siehe BSG 6, 70, 72f; 35, 216, 217; SozR 1500 § 141 Nr. 9; BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 3/02 R - zu § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Soweit der Kläger mit dem Klageantrag 2) f) die Entfernung des Satzes: "Durch die Aktivierung konnte eine Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden" begehrt, vermochte er Sachverständige Dr. L., wie er in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.04.2024 ausgeführt hat, die Frage, ob diese Angabe unrichtig ist, im Rahmen seines Gutachtenauftrags nicht zu beantworten. Auch dies geht infolge der Grundsätze der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 30.08.2022: 5.000,00 EUR, danach: 3.333,33 EUR.