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Beschluss

2 XVII 19/02

Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK3:2021:0713.2XVII19.02.00
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Tenor

wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N L zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 festgesetzt auf

306,00 EUR

(i. W. dreihundertsechs Euro).

Entscheidungsgründe
wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N L zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 festgesetzt auf 306,00 EUR (i. W. dreihundertsechs Euro). Gründe: In der am 01.01.1992 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau N L als Betreuerin bestellt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 01.01.1992 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 (3 Monate) (102,00 EUR * 3) 306,00 EUR Der weitergehende Antrag wird unter Hinweis auf den Beschluss des LG Arnsberg vom 24.06.2012 (AZ: I-5 T 83/21) zurück gewiesen. Der vorgelegte Heimvertrag ist mit dem Vertrag aus diesem Beschwerdeverfahren inhaltlich identisch. Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.