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Beschluss

2 XVII 159/13 St

Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK3:2021:0330.2XVII159.13ST.00
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Tenor

wird die aus der Staatskasse an den Betreuer Herrn Q T zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 26.01.2021 festgesetzt auf

234,00 EUR(i. W. zweihundertvierunddreißig Euro)

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird die aus der Staatskasse an den Betreuer Herrn Q T zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 26.01.2021 festgesetzt auf 234,00 EUR(i. W. zweihundertvierunddreißig Euro) Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen. Gründe: In der am 26.07.2005 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Herr Q T als Betreuer bestellt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale des Betreuers 78,00 EUR. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 26.07.2005 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist. Der Betroffene lebt im Haus X in U. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg (Beschluss vom 06.09.2018 Az. 5 T 144/18 ) wurde diese Einrichtung vergütungsrechtlich als andere Wohnform (nicht stationär) angesehen und abgerechnet. Nach der Kommentierung ist diese Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg überholt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 5, Rn.34). Bei der Einrichtung X handelt es sich um eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe des X1 e.V. in U. Wie sich aus dem vorgelegten Vertrag ergibt, ist dies eine Wohnform im Sinne von § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB XII. Eine stationäre Einrichtung liegt gem. § 5 Abs. 3 S.2 Nr.1 VBVG dann vor, wenn die Einrichtung dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Anwohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Für die Einordnung der Einrichtung in X unter den Begriff der stationären Einrichtung spricht eindeutig die Gesetzesbegründung, die beinhaltet, dass ab 2020 auch die Wohnformen nach § 42a Abs.2 S.1 Nr.2 SGB XII an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten. Auch im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Münster vom 28.12.2020 - 5 -T 396/20 ist das Haus X als stationäre Einrichtung zu bewerten. - Die Einrichtung dient dem Zweck Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages, Bl. 214 VH). - Den Bewohnern wird tatsächlich Betreuung und Pflege zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 2 des Vertrages, Bl. 214 VH) - Der Bestand des Hauses ist unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner (ergibt sich aus dem Kündigungsrecht §§ 7, 8 des Vertrages Bl. 215 R., 216 VH. Das Haus besteht auch nach Kündigung weiter). - Das Haus wird entgeltlich betrieben (§ 3 des Vertrages, Bl.214 R VH). Andere Unterscheidungskriterien sind nicht vorgesehen und können somit auch nicht berücksichtigt werden. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung unter den Aspekten mittellos und stationäre Einrichtung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 27.10.2020 bis 26.01.2021 (3 Monate) (78,00 EUR * 3) 234,00 EUR Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.