Urteil
2 C 62/22
AG Schleswig, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSCHLE:2022:1216.2C62.22.00
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Leitsätze
Für eine analoge Anwendung des Anspruchs aus § 651n Abs. 2 BGB auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auf einen Vertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung ist seit der Reformierung des Pauschalreiserechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften im Jahr 2018 kein Raum mehr.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 2.608,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine analoge Anwendung des Anspruchs aus § 651n Abs. 2 BGB auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auf einen Vertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung ist seit der Reformierung des Pauschalreiserechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften im Jahr 2018 kein Raum mehr.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Streitwert wird auf 2.608,83 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist auch nach Auffassung des Gerichts ein Mietvertrag über die Nutzung des Ferienhauses mit der Beklagten, und nicht mit der Streithelferin zu Stande gekommen, jedoch kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Klage aus anderweitigen Gesichtspunkten abzuweisen ist. Das Pauschalreiserecht findet auf die vorliegende Reiseleistung keine unmittelbare Anwendung. Gemäß § 651a Abs.2 S.1 BGB ist eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Abs.3 derselben Vorschrift definiert Reiseleistungen als die Beförderung von Personen, die Beherbergung, die Vermietung von Fahrzeugen sowie jede anderweitige touristische Leistung. Nach S.2 gelten nicht als Reiseleistungen solche Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind. Demnach liegt vorliegend nur eine einzelne Reiseleistung, nämlich die Vermietung der Ferienwohnung, vor. Die von der Klägerin als weitere Reiseleistungen angeführten Leistungen; Conciergeservice vor Ort, Endreinigung, Zurverfügungstellung eines Parkplatzes und eines Wäschepaketes, stellen schon keine Reiseleistungen im Sinne von § 651a Abs.2 S.2 BGB dar. Anerkannt wurden in diesem Rahmen als sonstige Reiseleistungen zum Beispiel Konzerttickets, Skipässe, Wellnessbehandlungen, Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen (BeckOK BGB, 63. Edition, Stand: 01.08.2022 mwN). Hiermit sind die von der Klägerin angeführten Leistungen nach Art und Umfang nicht vergleichbar. Zudem stehen alle diese Leistungen in einem engen Zusammenhang mit der Vermietung des Ferienhauses, so dass sie wesensmäßig als Bestandteil dieser einzuordnen sind. Auch eine analoge Anwendung des § 651n BGB kommt nicht (mehr) in Betracht. Zwar verweist die Klägerin zurecht auf das Urteil des BGH vom 17.01.1985 (VII ZR 163/84), wonach eine Haftung für vertane Urlaubszeit auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen über eine analoge Anwendung des damaligen § 651f Abs.2 BGB, welcher im Wesentlichen dem heutigen § 651n Abs.2 BGB entspricht, in Betracht kommt. Jedoch ist für eine analoge Anwendung des heutigen § 651n Abs.2 ZPO seit der Reformierung des Pauschalreiserechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften im Jahr 2018 kein Raum mehr. Voraussetzung für die analoge Anwendbarkeit einer Gesetzesvorschrift sind das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage. An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es jedoch ausweislich der Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren. Der Referentenentwurf sah unter § 651u BGB eine ausdrückliche Regelung über die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Pauschalreiserechts, unter anderem des § 651n BGB, auf einzelne Reiseleistungen vor. In der Begründung nimmt der Referentenentwurf ausdrücklich Bezug auf das Urteil des BGH vom 17.01.1985 über die analoge Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts auf die Vermietung von Ferienwohnungen und verlangt insofern eine klarstellende Aufnahme in das BGB. Zudem nimmt der Referentenentwurf Bezug auf die nach Erwägungsgrund (21) der Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015, deren Umsetzung die Reform diente, den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften auf ähnlich gelagerte Fälle zu regeln. Die eingeholten Stellungnahmen setzten sich sodann mit dem im Referentenentwurf vorgesehenen § 651u BGB auseinander. Der Deutsche Ferienhausverband e.V. sprach sich in seiner Stellungnahme zum Beispiel dafür aus, § 651u BGB ersatzlos zu streichen, da durch die Anwendbarkeit der reiserechtlichen Vorschriften auf einzelne Reiseleistungen deutsche Anbieter gegenüber Anbietern aus anderen europäischen Ländern, welche keine entsprechende Anwendbarkeit angeordnet haben, benachteiligt würden. Im Gesetzesentwurf der Regierung findet sich der Vorschlag des Referentenentwurfs dann nicht wieder. Stattdessen wurde unter § 651u die bereits zuvor unter § 651l BGB vorhandene Regelung zur Anwendbarkeit auf Gastschulaufenthalte wieder aufgenommen. Diesbezüglich wird in der Entwurfsbegründung der Regierung auf Erwägungsgrund (21) der Richtlinie Bezug genommen. Im Rahmen der Darlegung der Gesetzesfolgen heißt es unter 4. (Seite 56 unten, 57 oben des Regierungsentwurfs): „Außerdem wird die derzeitige Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen nicht in den Gesetzestext überführt; auch dies entlastet die Unternehmen beträchtlich.“ Vor diesem Hintergrund kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, eine Anwendbarkeit auf einzelne Reiseleistungen, worunter auch die Vermietung von Ferienwohnung fällt, nicht zu übernehmen (so auch BeckOK BGB, 63. Edition, Stand: 01.08.2022, § 651a Rn. 26). Soweit die Klägerin sich auf eine Haftung der Beklagten über § 651w BGB beruft, scheitert eine solche schon daran, dass § 651w BGB einen Schadensersatz für vertane Urlaubszeit weder vorsieht, noch auf § 651n BGB verweist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit. Am 09.01.2021 buchte die Klägerin über das Onlineportal der Beklagten einen Aufenthalt in einem Ferienhaus vom 06.07.2021 bis zum 07.08.2021 zu einem Preis von 3.666,90 € inklusive Concierge Service, Endreinigung, Parkplatz, WLAN und Haushalts-Erstausstattung, zzgl. 60,00 € für ein Wäschepaket. Das Ferienhaus steht im Eigentum der Streithelferin. Die Buchung wurde der Klägerin mit E-Mail der Beklagten vom 09.01.2021 bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift der Bestätigungs-E-Mail, Anlage K1, Blatt 7 der Akte, Bezug genommen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche im Zuge einer Buchung über das Portal der Beklagten vom Kunden akzeptiert werden muss, heißt es unter anderem: „Der Mietvertrag, den sie bei „D. GmbH als Vermittler abgeschlossen haben, ist zwischen Ihnen als Mieter und dem Eigentümer des Ferienobjektes als Vermieter geschlossen worden. Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für den Mietvertrag, der mit D. als Vermittler zwischen dem Eigentümer des Ferienobjektes und dem Mieter geschlossen wurde. D. ist lediglich Vermittler und ist somit lediglich als solcher verantwortlich.“ Anderweitige Hinweise auf die Vermittlertätigkeit der Beklagten fanden sich im Zeitpunkt der Buchung weder auf der Internetseite der Beklagten, noch in der Buchungsbestätigung. Am 04.07.2021, also 20 Tage vor Reiseantritt, wurde der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, dass der Ferienaufenthalt aufgrund von Sanierungsarbeiten abgesagt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Abschrift der E-Mail der Beklagten vom 04.07.2021, Anlage K2, Blatt 8 der Akte. Bereits geleistete Anzahlungen auf den Ferienaufenthalt erhielt die Klägerin von der Beklagten erstattet. Die Klägerin machte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 09.08.2021 gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 70 % des Reisepreises nach § 651n Abs.2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit geltend. Die Beklagte teilte per E-Mail von 23.08.2021 mit, dass sie nicht Vertragspartnerin sondern lediglich Vermittlerin sei und den Anspruch zurückweise. Die Streithelferin wies den Anspruch vorgerichtlich ebenfalls zurück. Die Klägerin meint, der Vertragsschluss sei mit der Beklagten und nicht mit der Streithelferin zustande gekommen. Der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten reiche für eine offenkundige Vermittlerstellung der Beklagten nicht aus. Zudem hält die Klägerin § 651n BGB für analog anwendbar auf Ferienhausvermietung, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos vertane Reisezeit in Höhe von 70 % des Reisepreises zustehe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.608,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2021 zu zahlen 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Bevollmächtigten vom 16.03.2022 über 367,23 € freizustellen Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie meint, aufgrund des Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Vertrag über das Ferienhaus nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen der Klägerin und der Streithelferin zustande gekommen. Die Streithelferin meint, § 651n Abs. 2 BGB sei aufgrund der in 2018 erfolgten Novellierung des Pauschalreiserechts nicht mehr analog auf die Vermietung von Ferienwohnungen anwendbar. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies im Zuge der Novellierung ausdrücklich geregelt. Die Streithelferin ist mit Schriftsatz 10.06.22 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 17.11.2022 sowie 16.11.2022 dem Übergang ins schriftliche Verfahren zugestimmt.