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Urteil

9 C 55/22

Amtsgericht Schleiden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSLE:2023:0731.9C55.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann dieZwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,00EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheitinsgesamt in dieser Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann dieZwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,00EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheitinsgesamt in dieser Höhe leisten. 9 C 55/22 Amtsgericht J.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn H. N., F.-straße 16, 00000 U., Klägers, Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt O. E.,G.-straße 73, 00000 Z., gegen 1. Herrn G N Q, I.-straße 4, 00000 M., 2. die C., vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden , A.-straße 1, 00000 R., Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte Q. T.,L.-straße 90C, 00000 B., hat das Amtsgericht J.auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2023durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit insgesamt in dieser Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger beansprucht Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis. Er befuhr am 14.9.2021 gegen 18.00 Uhr mit seinem PKW in U.-V.-straße die F.-straße, von der Y.-straße herkommend und wollte an der Kreuzung zum W.-straße geradeaus weiterfahren. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Verkehrsschilder, die die Vorfahrt regeln, sind nicht angebracht. Der Kläger behauptet, er habe von rechts kommend, kein Fahrzeug festgestellt. Er habe sich mit ca. 30 km/h der Kreuzung genähert. Als er auf Höhe des X.-straße gewesen sei, sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw der Frau D. K. von rechts gekommen und in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dabei sei er gegen das hintere rechte Rad des klägerischen PKWs gefahren mit der vorderen linken Seite des Beklagten-PKW. Aufgrund der Schäden und der Endstellung des Beklagen-PKW ergeben sich erhebliche Bedenken, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich habe geradeaus fahren wollen. So sei er nach rechts ausgewichen. Auch lasse sich die Kollisionsstellung der Fahrzeuge anhand der Unfallschäden zurückverfolgen. Der Beklagte habe ihn früh genug erkennen können und habe bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h noch so weit vom W.-straße entfernt sein müssen, um rechtzeitig durch ein Bremsmanöver zu reagieren, damit der Unfall verhindert worden wäre. Es sei dem Beklagten zu 1) daher ein Mitverschulden anzurechnen und nicht nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Es liege kein übliche Vorfahrtsverstoß vor. In der in der Ermittlungsakte befindlichen Skizze seien nicht die Endstellung der Fahrzeuge, sondern die Kollisionsposition dargestellt. Rechtsanwalt E. habe diese Skizze gezeichnet. Es sei zu berücksichtigen, dass die F.-straße und der W.-straße im Unfallbereich nicht gerade seien. So mache die F.-straße vor der fraglichen Kreuzung eine Rechtskurve. Auch sei zu berücksichtigen, dass auf dem anliegenden Grundstück Gegenstände standen, die einen ungehinderten Einblick in den W.-straße nicht erlaubten. Von seinem Schaden nämlich Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 3009,00 EUR und der Auslagenpauschale von 25,00 EUR stehe ihm 50 % zu. Er habe sich ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 177.000,00 EUR zugelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.517,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über Basiszins seit dem 14.09.2021 sowie nicht angerechnete vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger kein Schadenersatz zustehe. Der Beklagte zu 1) sei auf dem vorfahrtsberechtigten W.-straße gefahren und der von links kommende, auf der F.-straße fahrende Kläger habe dessen Vorfahrt missachtet. Das Unfallgeschehen sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seine Vorfahrt achte. Zur Schadenshöhe trage der Kläger nicht substantiiert vor. Er setze fälschlicherweise den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.509,00 EUR brutto an, habe aber keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer von 145,12 EUR. Die im Wiederbeschaffungswert enthalte Umsatzsteuer sei nur zu erstatten, wenn sie angefallen sei. Der Restwert von 500,00 EUR ergebe sich nicht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. E besteht kein Schadenersatzanspruch des Klägers nach §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Der Kläger hat schuldhaft die Vorfahrt des Beklagten nach § 8 Absatz 1 StVO nicht beachtet. Hätte der Beklagte an der Kreuzung den von rechts kommenden Kläger vorgelassen, als dieser sich der Kreuzung näherte und in den Kreuzungsbereich fuhr, wäre der Unfall nicht passiert. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) ist nicht bewiesen. In Betracht kommt hier zu Lasten des Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO, wenn er in die Kreuzung hineinfuhr, obwohl für ihn erkennbar war, dass der Kläger seine Vorfahrt missachtet und außerdem der Beklagte zu 1) noch rechtzeitig hätte sein Fahrzeug dann so verlangsamen/zum Stehen bringen können, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte. Hierbei ist auch die Reaktionszeit für den Beklagten zu 1) mit zu berücksichtigen, sowie der Bremsweg des Beklagtenfahrzeuges. Zwar ist der Haftungsanteil der Beklagten aus Betriebsgefahr weder nach § 7 Absatz 2 StVG noch nach § 17 Absatz 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses entfallen. Es ist nicht bewiesen, dass es für den Beklagten zu 1) der Unfall unabwendbar war. Bei der nach § 17 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge tritt jedoch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter dem schuldhaften Verstoß gegen § 8 Absatz 1 StVO des Klägers zurück. Das Gericht konnte aufgrund des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des M.Sc. S. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Der Sachverständige hat in seinen von Sachkunde getragenen Ausführungen dargestellt, dass sich nicht nachweisen lässt, dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt. in dem für ihn erkennbar gewesen sein muss, dass der Kläger die Vorfahrt missachtet, unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit noch hätte sein Fahrzeug so durch Abbremsen oder Ausweichen reagieren können, dass der Unfall nicht geschehen wäre. Er hat dies in seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass es im Nachhinein anhand der vorhandenen Spurenlage nicht mehr ermittelbar ist, wann das Überqueren der Kreuzung durch den Kläger-PKW für den Beklagten vorhersehbar war. Problematisch ist, dass sich die vorkollisionäre Geschwindigkeit und das exakte Verzögerungsverhalten bei Annäherung an die Kreuzung durch den Sachverständigen nicht mehr ausreichend genau ermitteln ließ. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit Verhaltens des Klägers, davon ausgehen durfte, dass der Kläger sein Vorfahrtsrecht beachtet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die vorhandenen Sichtbedingungen berücksichtigt. Er hat in seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass es auch zum Unfall gekommen wäre, wenn der Beklagte mit seinem PKW nicht nach rechts ausgewichen wäre und geradeaus gefahren wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Ausweichen des Beklagten zu 1) nach rechts, diesem nicht schuldhaft vorzuwerfen ist. Hier hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich um eine reflexartige Ausweichreaktion gehandelt haben kann, als von links das andere Fahrzeug kam und weiter in die Kreuzung hineinfuhr. Daher vermag das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass hier dem Beklagten zu 1) durch das Ausweichen nach rechts ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, auch wenn möglicherweise durch dieses Verhalten sich das Schadensbild geändert hat. Wäre er geradeaus gefahren, so wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug an einer anderen Stelle des Fahrzeuges gewesen. Es wird wegen des Gutachtens auf Seite 198 ff der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der Erläuterung im Termin auf Seite 291 ff. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.517,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem TJ. HV., HP.-straße 90, 00000 HV., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem TJ. HV. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem TJ. HV. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht J. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht J., FU.-straße 10 (Stadtteil DP.), 00000 J., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . P.