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Urteil

10 C 22/14

Amtsgericht Schleiden, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSLE:2014:0522.10C22.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. 2 Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Herr Schmidt unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung, im Folgenden AKB, die in A.2.7.4 ein Abtretungsverbot ohne Zustimmung der Beklagten enthielten. Wegen der Einzelheiten der AKB wird auf Bl. 48 f GA Bezug genommen. 3 Im Rahmen der Versicherung ließ Herr T in der Werkstatt des Klägers einen Glasbruchschaden beheben und trat eine etwaige Entschädigungsforderung gegen die Beklagte an den Kläger ab. 4 Auf die Rechnung des Klägers vom 14.10.2013 in Höhe von 768,67 € brutto leistete die Beklagte nach Abzug der Selbstbeteiligung des Herrn T in Höhe von 150,00 € an den Beklagten zunächst einen Betrag in Höhe von 596,45 € brutto. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2013 zur Zahlung des ausstehenden Betrages von 22,22 € auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 27 ff GA Bezug genommen. Den geforderten Betrag brachte die Beklagte unter dem 17.12.2013 zur Anweisung, widersprach aber gleichzeitig einer Abtretung an Dritte und wies auf das Abtretungsverbot nach den AKB hin. Unter Berufung auf das Abtretungsverbot verweigerte die Beklagte die Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten. 5 Der Kläger ist er Ansicht, die Abtretung sei ungeachtet des Abtretungsverbots in den Kaskobedingungen und in Ansehung des Schreibens vom 17.12.2013 wirksam, da die Beklagte die Abtretung durch ihre Zahlungen jedenfalls konkludent genehmigt habe. Außerdem verstoße die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, da sie vorher auch mit dem Kläger abgerechnet und mit diesem Kommuniziert hat. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, die Zahlungen seien nicht geeignet, einen Genehmigungswillen zu dokumentieren. Die Zahlungen seien einfach zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung erfolgt. 11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 I. 14 Der Kläger kann von der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen, da sie durch ihr Verhalten die Abtretung der Ansprüche des Zeugen T an den Kläger jedenfalls konkludent genehmigt hat. 15 Zwar ist es der Beklagten zuzugeben, dass die Abtretung des Zeugen T zunächst gegen das in den AKB verankerte Abtretungsverbot verstoßen hat. Jedoch hat die Beklagte dadurch, dass sie sich – ohne zunächst auf das Abtretungsverbot hinzuweisen – mit dem Kläger auseinandergesetzt und letztlich alle Zahlungen erbracht hat, die Abtretung jedenfalls konkludent genehmigt. 16 Dementsprechend war der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Reparatur aktiv legitimiert. 17 Ziff. A.2.7.4 der AKB sieht vor, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen. 18 Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass das im Rahmen der Kaskobedingungen vereinbarte Abtretungsverbot zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung wirksam ist und nach § 399 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az. IV ZR 163/10, zitiert nach Juris). 19 Auch gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung des Abtretungsverbots als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen vorliegend keine Bedenken. 20 Die Beklagte hat jedoch die an sich unwirksame Abtretung konkludent genehmigt. So ist in der Rechtsprechung nämlich ebenfalls anerkannt, dass ein Abtretungsverbot wie es vorliegend in Ziffer A.2.7.4 der AKB verankert ist, auch durch eine konkludente Genehmigung des Versicherers aufgehoben kann, wenn dadurch die Genehmigung der Abtretung deutlich zum Ausdruck kommt. So hat der Bundesgerichtshof eine durch schlüssiges Verhalten erteilte Genehmigung der Versicherers darin gesehen, dass diese sich auf die Schadensmeldung des Zessionars einlässt und die Versicherungsforderung mit ihm erörtert, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen (vgl. BGHZ 11, 120). 21 Im vorliegenden Fall ist die konkludente Genehmigung der Abtretung der Forderung an den Kläger durch die Beklagte darin zu sehen, dass die Beklagte sich mit der Rechnung des Klägers vom 14.10.2013 in ihrem Schreiben vom 13.11.2013 auseinandergesetzt hat, ohne ihn auf das Abtretungsverbot hinzuweisen. Dieses Verhalten lässt aus der Sicht eines objektiven Dritten nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Abtretung genehmigte. 22 Denn wenn der Versicherer mit einer Rechnung, die jemand unter Berufung auf eine Zession vorlegt, kommentarlos auseinandersetzt, dem Zessionar die Grundlagen ihres Regulierungsverhaltens mitteilt und eine nicht unerhebliche Zahlung erbringt, wird daraus deutlich, dass er die Abtretung akzeptiert und nichts gegen diese als solche einzuwenden hat. 23 Dass die Beklagte letztlich – nach Abrechnung der vollständigen Summe auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers hin – auf das Abtretungsverbot hinwies, führt nachträglich nicht mehr dazu, dass die bereits erteilte Genehmigung der Abtretung entfällt. 24 Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten auch in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2013 die Vornahme weiterer Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigerte. 25 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten beglichen hat oder ob lediglich eine Naturalrestitution im Wege der Forderungsfreistellung gefordert werden kann. Die Klägerin ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt. Zwar wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2013 unter Fristsetzung bis zum 23.12.2013 nur zur Zahlung und nicht zur Freistellung aufgefordert. Die Beklagte hat jedoch spätestens im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Schadensübernahme in Bezug auf die nunmehr noch offen stehenden Anwaltsgebühren ablehnt. In diesen Fällen kann der Gläubiger unmittelbar Geldersatz fordern. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 250 BGB ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung von Schadensersatz oder Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt/Heinrichs, BGB, § 250 Rdnr. 2; AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004, 84 C 591/04). 26 Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist zutreffend nach den Grundsätzen des RVG berechnet. 27 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 28 II. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 30 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. 31 III. 32 Der Streitwert wird auf 70,20 € festgesetzt.